jimmy:
Zitat
Vielleicht solltest du einmal weniger oft behaupten, dass du angeblich Jura studiert hast und schon ganz doll in der Praxis drin bist.
Wo behaupte ich das? Interpretation deinerseits.
Zitat
Versuche doch stattdessen einfach mal durch fundierte juristische Argumentation aufzufallen
Habe ich + zuzüglich den Praxisanteil.
Das ich mit meiner Meinung nicht falsch liege, beweist alleine die Mail des Händlers. In der Theorie kann ich dir gerne die Paragrafenketten runterbeten (ein Leichtes, ha!), aber das beweist hier und woanders nix. Entscheidend ist einzig und allein die Anwendung.
So wie booner sein Herzblut hier reinlegen tue ich nicht. Ganz sicher nicht.
Denn wenn man(n) schon so einfache Dinge nicht einsehen will, dann streite ich mich nicht mehr.
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dann kommt der Forenrespekt auch ganz ohne andauernde Hinweise auf dein angebliches Fachwissen (woran (nicht nur) ich nach mehreren solcher Threads meine erheblichen Zweifel habe).
Mag sein, andere haben in anderen Threads keine Zweifel. Oder User, die hier nicht mehr im TT sind.
Oder die von mir PMs bekommen.
Lass einfach gut sein, ich höre aus deinem Posting Frust raus. Ich schaue hier einfach zu, wie die Sache zu Ende geht.
shelter:
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Der einzige, der in der Beweispflicht steht, ist zunächst der Händler.
Die Argumentation wird der ungewöhnliche Mangel sein, darauf würde ich mich berufen. Das alleine reicht schon. Zudem wird er als Händler behaupten können, das er einwandfreie Ware geliefert bekommen hat.
Alleine das reicht schon, um Zweifel an den "Behauptungen" (aus Sicht des Händlers) zu begründen, denn der Defekt lässt sich durch mechanische Belastung erklären.
Daher ist es irrelevant, ob das Widerrufsrecht ausgeübt wurde, Wertersatzpflichtig macht sich lbjd9 dadurch, wenn der Händler es so sieht.
Zitat
Um das ganze auf den Verbraucher abzuwälzen, reicht sicherlich nicht ein "sie haben es kaputt gemacht", da muss vielmehr in den ersten sechs Monaten der Nachweis erbracht werden, dass der Mangel durch den Verbraucher entstanden ist und eben nicht bereits vorhanden war.
Wie weiter oben erwähnt, das wird zunächst die Werkstatt sein, später ein Dipl-Ing mit Gutachtergrad vor Gericht.
Mechanische Beschädigung = siehe oben.
Der Händler ist aber im taktischen Vorteil: Er hat jetzt das Geld und das Handy.
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Und nicht zuletzt weil das so ist, klagen Händler gerne mal darüber, dass mit dem Widerrufsrecht missbrauch getrieben wird.
Was vermutlich auch stimmt. lbjd9 sein Händler scheint da eine andere Schiene zu fahren. Ob zu Recht, oder Unrecht vermag ich nicht zu sagen.