Direkte Angriffe verbieten sich hier wohl, wenn man mit einer Meinung nicht einverstanden ist.
Ich kann die Reaktion von Base eindeutig nachvollziehen. Wenn ich eine Simkarte zugeschickt bekomme, ist mein erste Handlung, der nicht bestellten Karte zu widersprechen und das Missverhältnis aufzuklären bzw. anzumahnen.
a) ist das Mitschneiden von Telefonaten nicht zulässig, es sei denn, die Zustimmung des Gegenübers liegt vor. Und das gilt nicht wechselseitig, d.h. jeder Gesprächsbeteiligte muss zustimmen.
b) hat der Mahnbescheid-"vergleich" hier sehr wohl etwas zu suchen, da er die direkte Rechtsfolge darstellt.
phonefux:
Wenn du dir deine vereinfachten Ausführungen noch einmal genau durchliest, wirst du feststellen, das du GENAU das ausgeführt hast, was ich weiter oben bereits angeführt habe.
Zudem liegt nun einmal die Beweislast bei dir, das BGB kennt nämlich den Begriff der Beweislastumkehr nach Fristablauf im Vertragsrecht sehr wohl. Genau wie im Haftungsrecht und im Gewährleistungsrecht.