@druckerdrucker:
Zur Bestellung selber: Es reicht, wenn an irgendeiner Stelle im Gespräch an der falschen Stelle "ja" gesagt wurde. Darauf ist zumeist die Gesprächsführung ausgerichtet und schwer nachzuweisen, selbst wenn das Gespräch aufgezeichnet wird (was man übrigens nie ablehnen sollte).
Es ist aber nun einmal so, das die bestellte Partnerkarte und auch die gebuchte Option zugestellt und in Empfang genommen wurde. Wenn nicht gewollt, hätte der TE nicht nur dem Vertrag widersprechen (rechtsdeutsch: widerrufen) müssen, sondern auch den gebuchten Optionen, da ePlus nun von der Richtigkeit der Bestellung ausgeht, wenn kein Einspruch erfolgt.
Daher sagte ich ja, sauber gearbeitet sieht anders aus, aber mit dem nicht erfolgten Widerspruch hat sich nun ein Anspruchssituation ergeben, ähnlich wie einem nicht widersprochen Mahnbescheid.
Eine hundertprozentige Kündigung ist nur dann erfolgt, wenn diese bestätigt wird, als die Willenserklärung des Kunden zur Kenntnis genommen wurde. Dabei ist der Weg der Zustellung egal.
Wenn es einseitig gerichtsverwertbar in den Verfügungsbereich des Vesorgers (e+) gelangen soll, dann bleibt nur die Zustellung vie Gerichtsvollzieher oder öffentlicher Zustellung, wenn sich das betroffene Unternehmen weigert.
Das ist niet- und nagelfest für den Nachweis des Zuganges der Willenserklärung.
Dazu kommt, das auch eine Anfechtung nicht mehr möglich sein wird, aufgrund der langen Zeitspanne des gesamten Ablaufes...