Beiträge von ictus

    freies Iphone bei T-Mobile


    Vermutlich ein Fehler, der T-Mobile aber ärgern wird:


    1) Dieses Handy funktioniert nur mit der Xtra Karte. Wenn Sie dieses Handy mit einer anderen Telekarte nutzen möchten, müssen Sie einmalig 99,50 € zahlen oder einfach 24 Monate warten und dann anrufen über: 0180 5 330160 (0,14 € / Minute (inkl. Ust.) aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, abweichende Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz möglich). Technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Lieferung nur innerhalb Deutschlands und nur solange der Vorrat reicht. »R-001»
    Quelle: http://www.t-mobile.de/shop/ha…2963-_10112-0-1-1,00.html


    Das wären dann knapp 660 € für ein freies Iphone. Leider aber derzeit nur vormerkbar und von den 100 € Startguthaben steht auch nichts.

    Hallo, zusammen,
    ich bin seit gestern Besitzer eines Iphones (T-Mobile Complete S). Ich hatte im Telekom-Shop gefragt, ob das Iphone automatisch Datenverbindungen aufbaut. Das hat der Mitarbeiter verneint. Jetzt habe ich den Email-Account angelegt und siehe da: ständig werden die Emails aktualisiert. Gibt es eine Möglichkeit, das zu ändern?
    Über die Suche habe ich so kurzfristig nichts gefunden - und beim im laufenden Monat beginnenden Vertrag stehen mir bis heute ja auch nicht die vollen 500 MB zum Testen zur Verfügung :flop:
    Vielen Dank.

    Ich will mir auch ein Iphone holen. Momentan habe ich einen Relax50 Student-Vertrag, der auch genutzt wird - kein Schubladenvertrag. Mit den Inklusivminuten komme ich hin, brauche aber Datenvolumen. 500 MB würden mir reichen, 200 MB wären zu wenig. Deshalb liefe es auf den Complete S hinaus.


    Mein derzeitiger Vertrag läuft noch bis Anfang Mai 09. T-Mobile will für die Ablösung 105 € haben.


    Was würdet ihr mir empfehlen:
    - Noch einen Monat warten und meinen Vertrag verlängern, gleichzeitig in den Complete S wechseln (keine Vertragsablösung nötig = 105 € gespart)
    - Einen neuen Vertrag abschließen und den alten auslaufen lassen (52,50 € GG statt 105 € Ablösung).
    Kann ich dann die alte T-Mobile-Nr. auf den neuen Vertrag übertragen lassen?
    - Ablösung + Verlängerung in den Complete S hinein, falls Nr. nicht übertragbar und es ab Oktober nur noch 200 MB Datenvolumen gibt.


    Kann ich das Inklusivvolumen nur mit dem Iphone nutzen oder die SIM auch in meinem wnw-Stick verwenden?


    Danke.

    Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Beim AG München wirds sicher trotzdem nix. Der Richter prüft unter allen Aspekten, auch unter denen, auf die der Beklagte nicht eingegangen ist, wenn sich daraus und aus dem Vorgebrachten das geforderte Recht ergeben könnte. Man kann also mit neuen Aspekten argumentieren wie man will, die Richter müssten das alles in den bisherigen Klagen bedacht haben.


    Ganz so stimmt das auch nicht. Im Zivilprozess ist der Richter zu weiten Teilen an das Vorbringen der Parteien gebunden. Und wenn sich aus dem Sachvortrag kein Anhaltspunkt für die rechtliche Würdigung ergibt, dann muss er - ja sogar darf er - das gar nicht berücksichtigen.
    Ich habe das Urteil (noch) nicht im Volltext. Wenn die hier im Forum (ca. 5 Seiten früher) wiedergegebenen Passagen stimmen, wundert mich gar nicht, dass der Kläger unterlegen ist. Sollte er einen Prozessbevollmächtigten gehabt haben, wäre das ein klassischer Fall für die anwaltliche Haftpflichtversicherung.


    Im oben erwähnten Post hieß es:
    "2.Der Kläger wies selbst darauf hin, dass nach Ziffer 13 der wirksam zwischen den Parteien vereinbarten AGB der Beklagtenpartei eine Änderung der Entgelte für Leistungen wie die Erreichbarkeit von Sonderrufnummern ohne Gnehmigung des Kunden möglich ist. Schon daraus wird deutlich, dass die Gebührenhöhe für die Anwahl von Sonderrufnummern nicht Bestandteil des zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Tarifs ist."
    Wenn schon der Kläger (sic!) darauf hinweist, dass
    1. Ziffer 13 der AGB überhaupt wirksam ist und
    2. das ganze auch noch wirksam einbezogen wurde
    kann der Richter gar nichts machen, selbst wenn er diese Auffassung nicht teilt. Da hat sich der Kläger ein sog. juristisches Eigentor geschossen.


    Ob Ziffer 13 wirksam ist, lasse ich mal dahingestellt. Sicher ist aber, dass die Erhöhung nicht wirksam einbezogen wurde; und jeder, der irgendwann mal eine Anfängervorlesung im BGB gehört hat, sollte erkennen können warum.
    Nur, wenn die Partei das zugesteht, muss der Richter das widerwillig akzeptieren - auch wenn er es eigentlich besser weiß.


    Mit einem guten Prozessbevollmächtigten sollte die Sache anders ausgehen.

    Zitat

    Original geschrieben von Antinoos



    Nur zum letzten Punkt eine Anmerkung: Im März/April d.J. (oder so, ich blättere jetzt nicht meine Rechnungen durch...) hat "Otto Kännduh" aber mitgeteilt, daß Sonderrufnummern 69 Cent/min kosten - nämlich auf den EVNs im "Kleingedruckten"!


    Bei mir standen bis einschließlich Februar noch die alten Preise im Kleingedruckten und ab März die Preise aus dem Netz der T-Com.
    Die neuen Preise standen jedenfalls bei mir noch nie.


    Otto Kännduh ist scheinbar noch zu doof, um einheitliche Rechnungen zu verschicken :D

    Hallo, Wolfgang,


    eine verbindliche Definition der "Nebenleistung" wird dir hier im Forum niemand geben können. Das kann nicht einmal o2 selbst. Offenbar geht man dort davon aus, dass "Nebenleistung" alles das ist, bei dem man die Entgelte gerne erhöhen würde. Ich hatte mal scherzhaft gesagt, dass "Hauptleistung" wohl nur noch das Erstellen der Rechnung und der Lastschrifteinzug sei :)


    Angeblich gibt es ein Urteil des AG München, wonach die Anwahl von Sonderrufnummern "Nebenleistung" sei. Das Urteil ist bislang in den einschlägigen juristischen Datenbanken nicht abrufbar.
    Soweit die Auszüge stimmen, die ansatzweise im Parallethread gepostet wurden, kann ich für den Rechtsanwalt des Klägers nur hoffen, dass er eine gute Haftpflichtversicherung hat. Viel mehr falsch machen, konnte man eigentlich nicht.


    Nach meinem dafürhalten (und auch dem zahlreicher Kollegen, mit denen ich die Frage diskutiert habe):
    - ist die "Nebeleistungsklausel" zu unbestimmt, verstößt damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
    - ist das internationale Roaming keine "Nebenleistung", weil o2 in Ziff. 2 ihrer AGB in diesem Zusammenhang selbst von "Leistung" spricht, durch die Aufnahme in die AGB selbst die Bedeutung herausstellt und eine Leistung eben keine Neben leistung ist.
    - solange o2 die Entgelterhöhung für 0180er Nummern nicht schriftlich mitgeteilt hat, sind auch diese Entgelte nicht wirksam erhöht; und eine Nebenleistung ist es auch nicht wirklich.


    Ich hoffe, das hilft dir weiter.