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Zunächst zu der Frage, wie lange eine solche Nachbesserung dauern darf:
Der Käufer muß dem Verkäufer eine "angemessene" Frist setzen. Die Dauer orientiert sich dabei an der ursprünglich für die Leistung bestimmten Zeit. Wurde das Telefon ursprünglich sofort geliefert, ist für den Kunden nur eine sehr kurze Zeit zumutbar. Grundsätzlich darf nämlich der Käufer wählen, welche Form der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelfreien Sache) er haben möchte. Der Verkäufer darf die gewählte Art nur ablehnen, wenn dies für ihn unzumutbar ist. Ich würde daher auf Neulieferung pochen, wenn eine derart lange Reparaturdauer angekündigt wird.
Der Mobilfunkvertrag und der Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy sind in der Regel als verbundene Verträge zu betrachten. Sollte der Kaufvertrag, z.B. durch Rücktritt, zu Falle kommen, liefert dies auch einen Grund zum Rücktritt vom Mobilfunkvertrage, sofern dessen Fortbestand für den Kunden unzumutbar wäre. Dies ist wiederum stark vom Einzelfall abhängig. Aus meiner Praxis kann ich aber sagen, daß in diesem Falle ein Rücktritt meist problemlos möglich ist.
Schließlich noch zu booners erstem Posting: auch das Rücktrittsrecht bei Sachmängeln fällt unter die Gewährleistungsrechte und darf niemals aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht hergeleitet werden, dessen Anwendung durch die spezielleren Vorschriften des § 437 BGB gesperrt ist. Daß diese Vorschrift offiziell nicht mehr von Gewährleistung spricht, ändert nichts daran, daß die Bezeichnung in der juristischen Praxis nach wie vor üblich ist.
Mit der weiteren Verwendung des Begriffes Wandlung ist hingegen Vorsicht geboten. Die Wandlung nach altem Schuldrecht unterscheidet sich grundsätzlich vom Rücktritt.
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Original geschrieben von zipzip
ich würde auch gerne den ab deaktivieren,
geht aber auch nicht, keine option dahinter
Also bei meiner WIND funktioniert ##002# hervorragend.
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Original geschrieben von T-bold47
Absolute Sicherheit bietet natürlich auch die PZU (Postzustellungsurkunde) auch hiermit gilt das Schreiben unabhängig vom tatsächlichen Zugang als zugestellt gem. den einschlägigen Vorschriften über die Zustellung (z.B. Verwaltungszustellungsgesetz)
Wenn man eine privatrechtliche Willenserklärung (z.B. die Kündigung eines Mobilfunkvertrages) zustellen lassen möchte, geschieht dies nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO. Das Verwaltungszustellungsgesetz ist, wie der Name schon sagt, nur auf Zustellungen im öffentlich-rechtlichen Bereich anwendbar.
Es liegt bei solchen Zustellungen übrigens im Ermessen des Gerichtsvollziehers, ob er die Willenserklärung persönlich zustellt oder sich eines Postzustellungsauftrages bedient. Wenn man die Zustellung bei seinem örtlichen Amtsgericht beauftragt, der Empfänger seine zustellfähige Anschrift aber ganz woanders hat, wird die Zustellung durch die Post der Normalfall sein, da ein Gerichtsvollzieher nur innerhalb seines Amtsbezirkes persönlich zustellen darf.
Die Kosten einer solchen Zustellung betragen übrigens 7,50 Euro. Hinzu können Auslagen für Beglaubigungen kommen, wenn dies im konkreten Falle erforderlich ist.
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Original geschrieben von DJ Wisdom
MEIN Problem mit der Geschichte ist (deswegen auch die ARAG und Konsorten als weitere Referenz), das man bei Ausnutzung gegebener Verträge als kostenintensiver Kunde gesehen wird...
Der Vergleich mit der Rechtsschutzversicherung hinkt sowieso ein wenig. Es ist in der Versicherungswirtschaft allgemein übliche und gesetzlich abgesicherte Praxis, daß Versicherungsnehmer, die zu häufige oder zu hohe Schäden verursachen, irgendwann gekündigt werden. Ausnahme sind lediglich gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen wie die KFZ-Haftpflicht (dort machen sich die Schäden dafür bekanntermaßen finanziell bemerkbar).
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Es ist interessant, daß hier und auch in vielen anderen Threads immer noch der Begriff "Wandlung" kursiert. Seit der Schuldrechtsreform kennt das deutsche Privatrecht diesen Begriff nämlich eigentlich gar nicht mehr.
Der korrekte Terminus wäre "Rücktritt". Bei Lieferung einer mangelhaften Sache hat der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllt. Nun hat von den verschiedenen Gewährleistungsrechten die sogenannte Nacherfüllung (also Reparatur oder Ersatzlieferung) immer Vorrang. Sollte diese allerdings mehrfach fehlgeschlagen sein, in der Rechtssprechung haben sich hier in der Tat zwei erfolglose Versuche als Richtwert etabliert, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Geschäft wird dann rückabgewickelt und der Kunde erhält den Kaufpreis zurück bzw. mit einem neuen Handy verrechnet.
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Das ist hier alles ein wenig zu pauschal.
In der Tat muß man zwischen "Garantie" und "Gewährleistung" unterscheiden, auch wenn dieser Unterschied in der Umgangssprache häufig verwischt wird.
"Garantie" ist eine freiwillige Kulanzleistung des Herstellers. Wie lange diese gewährt wird, entscheidet dieser allein. 12 Monate sind hier zwar gängige Praxis, aber keineswegs irgendwie festgelegt.
"Gewährleistung" ist die Pflicht des Verkäufers, in diesem Falle E-Plus, bei Sachmängeln den Kaufgegenstand nachzubessern oder auszutauschen. Hierzu ist ganz wichtig zu wissen, daß der Sachmangel nur dann solche Pflichten auslöst, wenn er bei Gefahrübergang, d.h. in der Regel bei Übergabe der Ware an den Kunden, bestand.
Nun wird innerhalb der ersten sechs Monate vermutet, daß ein in dieser Zeit sichtbar werdender Mangel schon bei Gefahrübergang bestand. Der Verkäufer müßte das Gegenteil beweisen, um sich der Haftung zu entziehen, was ihm in der Regel nicht gelingen wird.
In den restlichen 18 Monaten liegt die Beweislast dann beim Käufer, er muß also nachweisen, daß der Mangel schon bei Gefahrübergang bestand, was ebenfalls meist nicht möglich ist. In der Praxis allerdings akzeptieren sehr viele Verkäufer (auch die Mobilfunkanbieter) innerhalb der 24 Monate eine Mängelrüge, ohne den Kunden zu dieser Beweisführung aufzufordern.
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Noch ein Hinweis für den Thread-Ersteller dazu: diesen Codice Fiscale errechnest Du Dir auf http://www.comuni.it/servizi/codfisc/
In Gegenden, wo viele Touristen hinkommen, haben die Handyshops normalerweise das entsprechende Programm auf ihren Rechnern und generieren den CF direkt vor Ort. Die meisten Ausländer wissen halt nicht, daß man den braucht. Aber am sichersten ist es, ihn vorher auf der genannten Seite zu ermitteln.
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Original geschrieben von oleR
Gibt es die WIND gerade wieder für 5 EUR?
Ja. Habe diese Woche erst eine in Rom gekauft wegen der schönen GPRS-Option.
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Ich würde den Kauf einer italienischen Prepaidkarte empfehlen. Z.B. von Wind - kostet 5 Euro, die vollständig als Startguthaben auf dem Konto sind, ist also de facto umsonst. Gespräche nach Deutschland kosten damit lediglich 50 Cent pro Minute, angerufen werden ist (natürlich, da kein Roaming) umsonst. SMS für schlappe 10 Cent.
Einfach einen Wind-Laden am suchen und die Karte besorgen - wer Roaming nutzt ist selber schuld.
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Also die Frage nach dem richtigen Datenvolumen kann Dir hier wohl kaum jemand sinnvoll beantworten. Wenn Du mit dem Laptop surfen willst, kann es mit 30 MB schnell eng werden, was aber natürlich auch davon abhängt, wie oft Du das nutzt und was Du so für Seiten abrufst.
Ich würde aber fast sagen, nimm lieber die 150 MB - ist wohl sicherer.
Die Datenoption ist bei telefonischer Buchung spätestens am nächsten Tag aktiv, aber - vorsicht! - natürlich mit anteiligem Inklusivvolumen.
Die Geschwindigkeit bei GPRS wird Dich sehr ans Modem-Zeitalter erinnern - ein UMTS-Telefon oder eine entsprechende Steckkarte für Deinen Laptop wäre eine sinnvolle Investition.