Gibt nun (zumindest) ein weiteres Urteil gegen Wüstenrot, das eine Kündigung unter Berufung auf eine vor zehn Jahren erfolgte Zuteilung für unwirksam hält. Da können wir nur hoffen, dass sich der BGH im Hinblick auf die doch recht einfache Sachfrage (womit ich nicht deren rechtliche Beurteilung meine) im Interesse der Bausparer beeilt - hängen die wegen der noch unklaren Rechtslage nach einer ausgesprochenen Kündigung doch mächtig in der Luft.
Zufällig bin ich über meine Abschlussunterlagen des BHW gestolpert. Da wurde noch mächtig getrommelt:
"Sehr geehrter Herr W.,
für Sie hat BHW das Bausparen jetzt nochmals deutlich verbessert. Hier kommt eine wichtige Information für langjährige, gute Kunden. Denn mit dem neuen BHW Dispo maXX sind Sie jetzt so flexibel wie noch nie.
- ...,
- ...,
- 3,5 % Guthabenzinsen, wenn Sie nach 7 Jahren kein Darlehen brauchen. Und das trotz der längsten Niedrigzinsphase seit Bestehen der Bundesrepublik. ...
Das bedeutet für Sie: XXL-Gewinne ohne Risiko. ..." (Hervorhebungen aus dem Original)
Daran mag sich nun niemand mehr erinnern ... stimmt die Argumentation mit der Niedrigzinsphase doch heute noch genau so wie damals.
Will heißen: Die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist weder weggefallen, noch hat sie sich wesentlich geändert. Das BHW hat sich einfach nur verrechnet, was die Auswirkungen ihrer vollmundigen Versprechung betrifft. Von daher hält sich mein Mitleid mit dieser nun ebenfalls gebeutelten Bausparkasse in engen Grenzen.
Kunden mit Versprechungen zu locken, um sie in den Hintern zu treten, wenn es gilt, die Versprechungen (bei Darlehensverzicht) einzulösen, geht in meinen Augen gar nicht. :flop:
Edit:
Gerade im Bezug auf die langanhaltende Niedrigzinsphase sollten (nicht nur) die angesprochenen "langjährigen Kunden" in diesen Vertrag hineingelockt werden. Ich hatte dann mal was abgeschlossen, das bis dato (noch) ungekündigt ist.