Zitat
Original geschrieben von robert_69
Du wirfst hier ein paar Dinge durcheinander! Es gibt Buchungsdaten und Wertstellungsdaten.
Lt. Überweisungsgesetz darf eine Überweisung derzeit drei Tage unterwegs sein, wobei die Banken sowohl für ausgehende als auch für eingehende Zahlungen einen untertägigen Buchungsschnitt festlegen können. Daran ändern die neuen PSD ab November nichts. Die Dreitagesfrist wird aber ab 2011 auf den von Dir benannten einen Tag reduziert.
Was in den PSD also der neuen Zahlungsdiensterichtlinie steht, sind Wertstellungsregeln. Eine Bank muss dann den Kunden so stellen, wie sie selbst belastet oder gutgeschrieben wird. Die Banken haben dann also tatsächlich zumindest im Standardgeschäft keine Wertstellungsgewinne mehr. Jede Bank darf aber mit Kunden wie bisher auch bilateral abweichende Regelungen treffen - der Kunde muss allerdings zustimmen!
http://eur-lex.europa.eu/LexUr…:2007:319:0001:01:de:HTML
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TITEL IV
RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN
KAPITEL 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 51
Anwendungsbereich
(1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel [.......] ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.
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(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.
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KAPITEL 3
Ausführung von Zahlungsvorgängen
Abschnitt 1
Zahlungsaufträge und transferierte Beträge
Artikel 64
Eingang von Zahlungsaufträgen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
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Abschnitt 2
Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum
Artikel 68
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für
a) Zahlungsvorgänge in Euro;
b) innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone; und
c) Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und — im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen — der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.
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Artikel 69
Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 64 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 73 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.
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