Beiträge von saintsimon

    Interessant ist, das VF UK in die EU-Konforme Standard-Roaming-Option "Vodafone World" mehr Länder mit einschließt, als z.B. in D üblich:


    "Vodafone World Zones


    Europe
    Albania, Andorra, Belgium, Bosnia Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Cyprus, Czech Republic, Denmark, Estonia, Faroe Islands, Finland, France, Germany, Gibraltar, Greece, Guernsey Austria, Hungary, Iceland, Isle of Man, Italy, Jersey, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Monaco, Norway, Poland, Portugal (including Madeira), Republic of Ireland, Romania, San Marino, Slovakia, Slovenia, Spain (including Canary Islands), Sweden, Switzerland, The Netherlands, Vatican City"


    das bedeutet:


    "Europe


    These charges apply to both pay as you go and contract customers and apply to all standard calls, texts and picture messages sent from the Europe zone to anywhere in the world.


    Make a call 38p per min
    Receiving a call 19p per min*
    Send a text 11p
    Send a picture message 36p**
    Data Up to £4.99 for 25mb††


    * Maximum charge
    ** Plus data charge which is dependent upon the size of the picture sent
    †† Cost per day midnight to midnight UK time "


    Das dürfte zumindest zuverlässiger Funktionieren, als Solomo oder die internationalen Prepaids winziger Anbieter.
    Nachdem die Passport-Aktion Ende August ausläuft, dürfte diese Option wieder interessant werden.

    Wir hatten das Thema schon hier besprochen: http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=408337


    Es scheinen einige Kommentatoren immer noch nicht den Unterschied zwischen einem EU-Beschluss und einem "freiwilligen" Beschluss der Industrie (welcher auf Drängen der EU-Kommission zustandekam) zu Begreifen. Hierbei handelt es sich um Letzteres.


    Niemand, auch nicht die EU, hat die Industrie davon abgehalten, umfassender und schon früher solche Ladegeräte zu Standardisieren. Die Hersteller haben es von sich aus aber nicht getan. Wieso meckert man nun über die EU?


    :rolleyes:


    Es gibt hier ja schon einzelne Hotliner von VF, die genau das tun.


    Die Web 2.0- und Blogging-Offensive von VF hat mit Service kaum was, aber mit PR und Marketing ganz viel zu tun. Es geht ja darum, den existierenden Widerspruch zwischen tatsächlichen Angebot und verkündetem Anspruch zu übertünchen, um ja nicht irgendwo im Sinne des Kunden zurückweichen zu müssen. Die Limitierung der Daten-"Flats" auf 5 GB, der Verbot von VOIP und die Gängelung von IM sind ja weiterhin Bestandteile der Kröte, die die Generation Upload weiterhin "heroisch" schlucken muß.


    Bei aller vorgegebener Kundenähe: die Richtung bestimmt immer noch der Shareholder Value.


    Der Artikel 69 verweist doch auf Artikel 64, also dem Eingang des Zahlungsauftrages des Zahlers bei der ausgehenden Bank. Gesamt-Abwicklungsdauer ergibt somit einen Arbeitstag. Das gewährleisten meine Banken (VoBa, CC, norisbank) schon de facto seit längerer Zeit zumindest im Inland. Eine neue AGB wäre da sinnlos.
    Nur bei der norisbank wird hoffentlich die Verzögerungsmasche mit den schon "vorgemerkten aber noch nicht gutgeschriebenen" Umsätzen der Vergangenheit angehören.

    Zitat

    Original geschrieben von robert_69
    Du wirfst hier ein paar Dinge durcheinander! Es gibt Buchungsdaten und Wertstellungsdaten.


    Lt. Überweisungsgesetz darf eine Überweisung derzeit drei Tage unterwegs sein, wobei die Banken sowohl für ausgehende als auch für eingehende Zahlungen einen untertägigen Buchungsschnitt festlegen können. Daran ändern die neuen PSD ab November nichts. Die Dreitagesfrist wird aber ab 2011 auf den von Dir benannten einen Tag reduziert.


    Was in den PSD also der neuen Zahlungsdiensterichtlinie steht, sind Wertstellungsregeln. Eine Bank muss dann den Kunden so stellen, wie sie selbst belastet oder gutgeschrieben wird. Die Banken haben dann also tatsächlich zumindest im Standardgeschäft keine Wertstellungsgewinne mehr. Jede Bank darf aber mit Kunden wie bisher auch bilateral abweichende Regelungen treffen - der Kunde muss allerdings zustimmen!


    http://eur-lex.europa.eu/LexUr…:2007:319:0001:01:de:HTML


    "....


    TITEL IV


    RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN


    KAPITEL 1


    Gemeinsame Bestimmungen


    Artikel 51


    Anwendungsbereich


    (1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel [.......] ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.


    ...


    (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.
    ...


    KAPITEL 3


    Ausführung von Zahlungsvorgängen


    Abschnitt 1


    Zahlungsaufträge und transferierte Beträge


    Artikel 64


    Eingang von Zahlungsaufträgen


    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.


    ...


    Abschnitt 2


    Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum


    Artikel 68


    Anwendungsbereich


    (1) Dieser Abschnitt gilt für


    a) Zahlungsvorgänge in Euro;


    b) innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone; und


    c) Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und — im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen — der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.


    ....


    Artikel 69


    Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto


    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 64 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.


    (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 73 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.


    (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.
    ..."

    Selbst manche billig-Handies, wie das Mototrola W156 o. W180, bieten die Möglichkeit, neben Dual-Band auch auschließlich nur GSM900- oder nur GSM1800-Empfang auszuwählen. Vielleicht ist das in Grenzfällen eine kleine Hilfe.