I. Allgemeines
Gutscheine sind im geschäftlichen Verkehr des Handels mit Privatkunden weit verbreitet. Sie ersetzen in der Praxis häufig das Geld als Zahlungsmittel. Zu berücksichtigen ist angesichts der Vielgestaltigkeit des Geschäftslebens, dass es "den Gutschein" nicht gibt. Auch die rechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Arten von Gutscheinen sind nicht einheitlich geregelt, da eine gemeinsame gesetzliche Grundlage fehlt. Rechtliche Einzelheiten hängen daher teilweise von der Art des Gutscheines ab. In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine insbesondere als Geschenkgutscheine und Umtauschgutscheine ausgegeben.
Zu differenzieren ist ferner danach, ob in dem Gutschein eine bestimmte Person als alleiniger Berechtigter genannt ist oder jeder Inhaber den Gutschein einlösen kann.
II. Begriff des Gutscheines
Eine allgemeine gesetzliche Definition des Begriffes Gutschein existiert nicht. Solche Scheine können daher verschiedenen rechtlichen Charakter haben.
a) Gutscheine können zunächst Papiere sein, die einen bestimmten Leistungsanspruch verbriefen, der nur dann geltend gemacht werden kann, wenn man das Papier vorlegen kann. Der Besitz des Papiers ist dann, unabhängig davon, ob der Besitzer auch wirklich Anspruchsberechtigter ist, zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches. Ohne den Gutschein kann daher auch der berechtigte Inhaber regelmäßig die verbriefte Leistung nicht einfordern. Mit dieser Zweckbestimmung werden in der Praxis des Einzelhandels die meisten Gutscheine ausgegeben. Solche Gutscheine sind echte Wertpapiere i.S.d. § 807 BGB, für die die wertpapierrechtlichen Regeln des BGB gelten. Nur diese werden im Folgenden (II. und III. ) eingehender behandelt.