ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von visioneer
Anbringung von Aufklebern
Durch das Aufbringen von Folien auf Scheiben können sich nicht nur die vorgeschriebenen optischen Eigenschaften ändern, sondern es kann auch das
Splitter- und Bruchverhalten der Scheiben negativ beeinflusst werden.
Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach § 19 Abs. 2 die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, es sei denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung (BG) nach § 22a erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zulässt und die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt. Bauartgenehmigte Folien dürfen in der Regel wiederum nur im Bereich 180° nach hinten, vom Fahrer aus gesehen, angebracht werden. Auflage ist dann aber ein zweiter Außenspiegel.
Zulässig sind kleinere Aufkleber (z.B. Plaketten, Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner als 0,1 m2 ist. Für diese Aufkleber ist keine BG erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muss von Aufklebern frei bleiben.
Beim Aufbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe und andere Scheiben ist jedoch zu beachten, dass das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene ausreichende Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein muss. Ebenso ist das Bemalen oder Lackieren der Scheiben unzulässig, da auch hier die Sicht oder das Bruchverhalten negativ beeinflusst werden kann.
Darüber hinaus fällt folgende Ähnlichkeit natürlich auch noch dazu:
Kennzeichnung von Scheiben als Diebstahlschutz
Nachträgliche Kennzeichnungen der Scheiben durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren mittels Laserstrahlen oder andere Verfahren sind nur zulässig, wenn sich die Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich befindet und eine Höhe von nicht mehr als 50mm und eine Fläche von maximal 1000 mm2 nicht überschreitet. Die Kennzeichnung darf nur durch vom KBA autorisierte Personen durchgeführt werden.
Hey!
Das wäre doch auch mal ein cooler Aufkleber
Vielleicht ein bissel viel Text, aber auf alle Fälle nicht unoriginell!
Bis denn...
Bye, Markus.