Zitat
Kießling: Hier gibt es ein paar Missverständnisse. Der Bund hat auch bisher nur wenige Maßnahmen selbst vorgeschrieben, darunter etwa die Maskenpflicht im Fern- und Nahverkehr oder 3G am Arbeitsplatz. Die meisten anderen Maßnahmen wie die Maskenpflicht in Geschäften oder Schulen waren auch bisher schon in der Verantwortung der Bundesländer, da hatten wir sehr ähnliche Regelungen.
Die Bundesländer konnten bisher auf Regierungsebene (also meist ohne Landesparlament) aus den Möglichkeiten des IfSG sich ihren Katalog auswählen. Mithin waren auch die überwiegenden Verordnungen von den Ländern (und ein Flickenteppich).
Auch jetzt müssen die Länder sogar den Basisschutz noch verordnen (nach §28a Absatz 7). Darüber hinaus haben sie eben nur noch die ‚Hotspotregelung’ (§28a Absatz 8), die sie anwenden können.
Allerdings könnte der Bundestag jederzeit bei Bedarf wieder die „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschließen, was dann im Prinzip wieder den kompletten Katalog der bisherigen Maßnahmen (§28a Absatz 1 bis 6) ermöglichen würde.
Beschränkt sind die Regelungen nach Absatz 7 und 8 aber so oder so bis 22. September, bis dahin müsste das IfSG angepasst werden.
Btw: Die Regeln für Impf- und Genesenennachweise (etc pp) sind jetzt ins IfSG aufgenommen worden. Damit gilt ab 23. September nur noch als vollständig geimpft, wer 3 Impfdosen bekommen hat (alternativ 2 Impfdosen+bestätigte Infektion wie zuvor).