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Original geschrieben von Gordovan
Ein Kaufinteresse kann auch einen berechtigten Grund zur Einsicht darstellen, wenn das Grundbuchamt dann dies nicht so sieht, könnte über einen Notar/Anwalt (der sich dann wahrscheinlich wieder eines Notares bedient) Einsicht genommen werden.
Ihr bekommt doch auch höchstwahrscheinlich die Auskunft beim Grundbuchamt, aber sie nützt euch nichts! Im Zweifel ist da nur eine Auflassungsvormerkung drin, aber nicht der Erbe oder neue Eigentümer, sondern der Erblasser. Es ist also weniger zielführend beim Grundbuchamt nachzufragen als beim Nachlassgericht.
Eurer (Miet)Vertragspartner ist ohnehin der Erblasser bzw. seine Erben!
Aus Neugier wäre so ein Grundbuchauszug natürlich sehr interessant und wie gesagt Auskunft dürftet ihr im obigen Fall höchstwahrscheinlich bekommen, ABER das Ziel des TE wird leichter durch eine Nachfrage beim Nachlassgericht erreicht.
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Original geschrieben von Siemensanier
Natürlich hast du in disem Fall so recht. Aber, es muß ja irgendwo einen Grund dafür geben, dass dier vermeindliche Schwiegersohn scheinbar annonym bleiben will. Und wenn mir jemand so kommt, dann würde ich eben von oben herum die Sache aufrollen. Und wie ich schon geschrieben hatte, solte im Grundbuch bereits ein neuer Eigentümer stehen, wird er mir sicherlich bei der Auffindung des richtigen Ansprechpartners behilflich sein. Und somit dem TE ebenfalls behilflich sein.
Es wäre möglich, dass der Schwiegersohn durch Testament als Testamentsverwalter eingesetzt wurde oder dass die Erbin (Tochter?) geschäftsunfähig ist bzw. betreut wird vom ihrem Mann oder dass die Erbin in Gütergemeinschaft lebt und der Schwiegersohn gem. Ehevertrag die Verwaltung übernimmt.
Das weißt du alles nicht, auch wenn es höchstwahrscheinlich so ist, dass der windige Schwiegersohn die Hütte schnell versilbern will und das Geld dann durchbringen möchte. Aber auch das ist nur eine Theorie.
Das sind aber alles wilde Spekulationen und das Nachlassgericht/Familiengericht (bzgl. Erbenstatus UND Güterstand) weiß Rat. Das Grundbuchamt gibt vermutlich nur neue Rätsel auf, bringt den neuen (dubiosen) Käufer in Spiel oder "zaubert" nur den Erblasser als Eigentümer hervor. Vorerst ist aber der Erbe Vertragspartner und den gilt es zu ermitteln.
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Original geschrieben von Tha Masta
die ich übrigens auf deiner Seite als sehr unfreundlich empfinde
sehe ich auch so:
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Original geschrieben von Tha Masta
Gähn, hört sich irgendwie so so an, als wärst du gerade in der Berufschule...
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Original geschrieben von Tha Masta
1922 sollte ohne jetzt nachzusehen nur die Gesamtrechtsnachfolge eines Erben beschreiben. Was hat das bitte schon damit zu tun, das evtl. entrichtete Mieten an einen unberechtigten NICHTERBEN entrichtet werden? Es muss sich ja nicht zwangsläufig um das gleiche Konto wie das Konto des Erblassers handel. Sprich: Person A stirbt, Person B kommt zu Mieter und sagt "Ich bin Erbe, bitte auf Konto 123 überweisen".
Da muss man schon sicherstellen, das diese Person Berechtigter ist...
Hier aber nicht der Fall des TE, daher ist es uninteressant und nur wilde Spekulation! Es geht um einen Ansprechpartner und Mängeleinreden, die geltend gemacht werden sollen.
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Original geschrieben von Tha Masta
Juristisch korrekt. Aber überleg mal, in wie viel Prozent aller vermieteten Wohnungen Vermieter und Eigentümer der Wohnung ein und dieselbe Person sind... ohne es genau zu wissen, aber ich vermute, das dürfte im oberen 90% Bereich liegen.
Es hilft ja nichts, wenn ich immer vom Normalfall ausgehe und der TE dann gerade einer von den anderen 10 % ist.