Beiträge von Andreas2107

    Ich sehe da noch ein ganz anderes Problem:


    Mich ruft z.B. jemand auf meiner 0700er-Nummer an, das Gespräch wird aufs Handy weitergeleitet. Ich rufe dann (warum auch immer) zurück, der andere sieht dann meine Handynummer im Display (und nicht die 0700er-Nummer). Welche Nummer wählt er wohl beim nächsten Mal, um mich kostengünstig zu erreichen?


    Ja, nun könnte ich bei meinem Handy die Rufnummer unterdrücken, aber das ist ja wohl auch nicht zielführend.


    Sipgate ist da mit ihrem "Simquadrat" schon eher auf dem richtigen Weg zu dem, wofür die 0700er-Nummern mal geboren wurden: Erreichbarkeit überall unter einer Rufnummer.

    Solange alle Anbieter solche Mondpreise für einen Anruf zu einer 0700er-Nummer verlangen, setzt sich eine "lebenslange" Rufnummer auch niemals durch. Und solange diese Rufnummerngasse auch nicht aus allen Netzen erreichbar ist, sowieso nicht. Welchen Vorteil habe ich denn als Nutzer einer 0700er-Nummer überhaupt? Der Anrufer hat hohe Kosten, der Inhaber ebenso (durch Rufweiterleitungen auf Mobil etc.).


    Da richte ich mir doch alternativ eine Rufweiterleitung (nach Zeit) auf meiner Festnetznummer ein (die ich dank VoIP auch weltweit nutzen kann).


    0700 = nette Idee, nicht vernünftig umgesetzt.

    Zitat

    Original geschrieben von Vodafoenie
    Das Management brüstet sich ja heute wieder damit, das man bei einer ominösen Umfrage den Platz 1 als bekannteste Mobilfunkmarke eingenommen hat.


    Wo denn? War das eine interne Mitteilung oder gibt's einen Link?

    Re: Ausweispapiere für Vertrag



    Das ist generell zwar richtig, aber laut TKG gibt es eine Ausnahme für Telekommunikationsanbieter:


    (4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten.


    Quelle: § 95 Abs. 4 S. 2 TKG