Bin mir da nicht so sicher, ob die so einfach stornieren können. Die haben das Angebot zum Kauf ja durch Abbuchung des Rechnungsbetrages von der Kreditkarte und Lieferankündigung in 2-4 Tagen angenommen. Somit ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zu Stande gekommen. Wie sehen das die Juristen hier?
Zitat:
"Rechtlicher Hinweis:
Die automatisch vom System generierte Eingangsbestätigungsmail, die Sie erhalten haben, stellt noch keine Annahme Ihres Auftrags dar. Für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei Mobilfunkverträgen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Hardwarebestellungen kommt ein Vertrag nach erfolgreicher Prüfung der Daten Ihrer Bestellung durch Versendung an die angegebene Lieferadresse bzw. durch eine Versandbestätigungsmail zustande."
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Denke der zweite Teil von Base in der Email bzgl. Hardware ist unzulässig und würde einer gerichtlichen Überprüfung kaum stand halten, da Base das Geld schon abgebucht hat.
http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland)
Zitat:
"Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft. Rechtsvergleich [Bearbeiten]
Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist es, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft streng unterschieden werden (Trennungsprinzip) und sogar in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind (Abstraktionsprinzip). Das Eigentum an der Kaufsache geht nicht bereits durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) über, sondern muss durch einen gesonderten Vertrag, das dingliche Verfügungsgeschäft, übertragen werden. Entsprechendes gilt für den Kaufpreis. Nach deutschem Recht kommt es daher bei der Abwicklung eines normalen Barkaufs zu drei Verträgen: (schuldrechtlichem) Kaufvertrag, (dinglicher) Übereignung der Kaufsache und (dinglicher) Übereignung des Geldes. Dabei ist denkbar, dass allein das Verpflichtungsgeschäft (Kauf) unwirksam ist, das Verfügungsgeschäft (Übereignung) aber wirksam. Der Käufer kann dann wirksam Eigentümer geworden sein, wegen Fehlens eines Rechtsgrundes (wirksamer Kaufvertrag) kann aber ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen ihn bestehen."
Hier noch ein interessanter Artikel zum Thema:
http://www.frag-einen-anwalt.d…nline-Shop-__f164654.html