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Zitat
Original geschrieben von Timba69
Meine Rechtsmeinung basiert auf Fachwissen, und dessen Anwendung (und Erfahrungen) in der Praxis.
Vielleicht solltest du einmal weniger oft behaupten, dass du angeblich Jura studiert hast und schon ganz doll in der Praxis drin bist. Versuche doch stattdessen einfach mal durch fundierte juristische Argumentation aufzufallen, dann kommt der Forenrespekt auch ganz ohne andauernde Hinweise auf dein angebliches Fachwissen (woran (nicht nur) ich nach mehreren solcher Threads meine erheblichen Zweifel habe).
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Ist ok, Timba. Philosophiere du nur weiter über Gutachter, Willenserklärungen, "Marktbedingungen" und Amtsrichter. Ich denke die Mehrheit des Forums weiß mittlerweile, wie deine Rechtsmeinungen einzuordnen sind.
Ich habe dem TE unter Hinweis auf die Rechtslage einen konkreten Tipp gegeben, welchen er befolgen wollte. Ich denke damit ist alles zum Thema gesagt.
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Lieber Timba, auch wenn du hier gerne den großen Juristen spielst, lass es (im eigenen Interesse) auch mal gut sein.
Nochmal: einseitige Willenserklärungen müssen nicht "anerkannt" werden. Die Beweislast für eine Verschlechterung der Sache (durch den TE!), liegt beim Händler, ebenso für die Anspruchsvoraussetzungen eines Wertersatzes (welche vorliegend aber nicht gegeben sind). Der TE hat das Handy schon längst zurückgeschickt und wartet nur auf die Rückzahlung. Also schalt mal einen Gang runter und lies dir den Sachverhalt durch. Wenn du dann noch Fragen hast, kannst du immer noch rumstänkern. 
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Der Händler kann viel fordern, wenn der Tag lang ist. Der Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung, da muss der Händler nichts "aktzeptieren". Das Handy ist bereits defekt beim TE angekommen und die Beweislast für eine Nutzung i.S.v. § 313e BGB liegt beim Händler. Also alles easy. Kein Wertersatz, kein Gutachter oder was du sonst noch so alles wild geraten hast. Steht alles im Gesetz. 
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Wir können jetzt hier nicht zu sehr in die Details gehen, das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Mach deutlich, dass das Gerät bereits bei Gefahrübergang defekt war und du (unter Fristsetzung!) auf der Erstattung des kompletten Kaufpreises bestehst. Macht der Händler dies nicht, geh zum Anwalt. 
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Wertersatz hat der TE nur zu leisten, wenn er das Handy "in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und er vom Händler auf diese Rechtsfolge zuvor hingewiesen wurde" (§ 312e Abs. 1 BGB). Dies ist vorliegend jedoch nach Angaben des TE nicht der Fall, da das Handy bereits defekt ankam. Von daher hat der Händler natürlich auch keinen Anspruch auf Wertersatz. Das wäre ja noch schöner. 
Ich würde den Händler von daher unter Fristsetzung erneut zur Erstattung des Kaufpreises auffordern und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist das Geld notfalls klageweise einfordern.
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Der TE hat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und nicht von seinen Gewährleistungsrechten. Das Recht zur Nachbesserung spielt hier also keine Rolle.
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Vielleicht kriegen wir ja noch den Link von Timba69.
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Hast du mal nen Link zu der Juris-Meldung?
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Das ist eben mitten in den Sommerferien und Florida ist ein typischen Touristenziel. Glaube kaum, dass es da noch günstiger wird.