Der Händler kann viel fordern, wenn der Tag lang ist. Der Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung, da muss der Händler nichts "aktzeptieren". Das Handy ist bereits defekt beim TE angekommen und die Beweislast für eine Nutzung i.S.v. § 313e BGB liegt beim Händler. Also alles easy. Kein Wertersatz, kein Gutachter oder was du sonst noch so alles wild geraten hast. Steht alles im Gesetz. ![]()
Recht bei Online-Handykauf
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Verstehst du es nicht? Wertersatz hat er unabhängig vom Widerruf zu leisten, vergleiche §357 Abs. 3, Satz 1 BGB.
Zudem war hier kein Händler im Spiel, sondern ein Privatverkäufer bei ebay, wenn ich richtig gelesen habe.
Aber hier zur Annahme:
Wenn der "Händler" sagt, es war nicht defekt bei Auslieferung (und ein gebrochener Sim-Halter ist extrem ungewöhnlich), dann wird das auf einen Streitfall hinauslaufen.
Nochmal: Den Widerruf schützt nicht vor WertersatzDein Wikipedia-Wissen nützt dir nichts, in der Praxis (und das sehe ich hundertmal im Monat) wird der Händler die einseitige Willenserklärung so nicht anerkennen.
Wie will er (in der Praxis) die einseitige Willenserklärung durchsetzen? Versand der Ware zum Händler zurück? -> Dann hat er weder Handy, noch Geld.Der Händler stellt sich quer und das war es; das meinte ich mit "akzeptieren".
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Zitat
Original geschrieben von Timba69
Verstehst du es nicht? Wertersatz hat er unabhängig vom Widerruf zu leisten, vergleiche §357 Abs. 3, Satz 1 BGB.Zudem war hier kein Händler im Spiel, sondern ein Privatverkäufer bei ebay, wenn ich richtig gelesen habe.
Nochmal: Mein Vertragspartner war ein Händler!
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ist dieses Modell eigentlich versiegelt?
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Lieber Timba, auch wenn du hier gerne den großen Juristen spielst, lass es (im eigenen Interesse) auch mal gut sein.
Nochmal: einseitige Willenserklärungen müssen nicht "anerkannt" werden. Die Beweislast für eine Verschlechterung der Sache (durch den TE!), liegt beim Händler, ebenso für die Anspruchsvoraussetzungen eines Wertersatzes (welche vorliegend aber nicht gegeben sind). Der TE hat das Handy schon längst zurückgeschickt und wartet nur auf die Rückzahlung. Also schalt mal einen Gang runter und lies dir den Sachverhalt durch. Wenn du dann noch Fragen hast, kannst du immer noch rumstänkern.

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Du verstehst es wirklich nicht, oder? Die Willenserklärung spielt im Zusammenhang mit dem Wertersatz keine Rolle (mehr). Der Wertersatz ist die direkte Folge des Widerrufs. Daher ist es egal, ob sie einseitig erfolgen kann. Die Beweislast hat der Händler in diesem Falle nicht mehr, da er ein versiegeltes Gerät (weiter-)verkauft hat, welchen den normalen Marktbedingungen entspricht.
Das Entsiegeln des Gerätes bleibt als Prüfung der Ware unerheblich, der entstandene Effekt der Beschädigung jedoch nicht, da er eben nicht den normalen Marktbedingungen und der Prüfung entspricht (gebrochener SImkartenhalter).
Somit kann und wird der Händler Wertersatz fordern, wie er es bereits getan hat. Und in der Sache wird es für lbjd9 schwierig, die Beschädigung als bereits Mangel zu verkaufen. Vielmehr wird man im nun vorwerfen, das er das Gerät absichtlich /versehentlich beschädigt hat und nun zurückschickt.Wenn ich raten dürfte, wird das der Amtsrichter ähnlich sehen, dafür ist die Beschädigung zu untypisch.
Manchmal kann / konnte ich booner verstehen......
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wer wirkt wohl glaubwürdiger?
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Ist ok, Timba. Philosophiere du nur weiter über Gutachter, Willenserklärungen, "Marktbedingungen" und Amtsrichter. Ich denke die Mehrheit des Forums weiß mittlerweile, wie deine Rechtsmeinungen einzuordnen sind.
Ich habe dem TE unter Hinweis auf die Rechtslage einen konkreten Tipp gegeben, welchen er befolgen wollte. Ich denke damit ist alles zum Thema gesagt.
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