Recht bei Online-Handykauf

  • Super.
    Ich denke mal eher, das du deine Stellung hier falsch einschätzt, was ja nicht weiter schlimm ist.
    Meine Rechtsmeinung basiert auf Fachwissen, und dessen Anwendung (und Erfahrungen) in der Praxis.


    Nicht mehr, nicht weniger.


    Und das ich nicht ganz falsch liege, im Gegensatz zu dir, zeigt dir schon die Mail des Händlers.
    Ich als Händler bzw. rechtlicher Vertreter würde es genauso machen.


    Happy:


    Das hat weniger mit Gaubwürdigkeit zu tun, wir sind hier nicht im Strafverfahren. In erster Linie werden hier die Fakten und deren Auslegung zählen.
    Und die bekannten sprechen nun nicht für ein positiven Ausgang für den TE.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Ich wollte hier eigentlich keinen Streit auslösen!
    Seht doch einfach ein, dass Ihr nicht auf einen Nenner kommt.
    Ich halte Euch über den Ausgang der Angelegenheit auf dem Laufenden.

    Gruß
    Jn

  • Yo, mach das..:-)


    Ich streite mich auch nicht. Wenn jemand denkt, das er es besser weis, ok.


    Ich hoffe auf einen positiven Ausgang für dich und den Händler.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Und das ich nicht ganz falsch liege, im Gegensatz zu dir, zeigt dir schon die Mail des Händlers.
    Ich als Händler bzw. rechtlicher Vertreter würde es genauso machen.


    Ein anderes Vorgehen wäre für einen Händler auch reichlich blöd, wenn er versuchen will das Problem zu Lasten des Käufers und seinem Vorteil zu lösen.



    Zitat


    da er ein versiegeltes Gerät (weiter-)verkauft hat


    Liest sich in folgendem Beitrag vom TO anders:
    http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=5016798#post5016798



    Und davon ab: das man im Online-Handel immer Erstabnehmer ist und nur dann "versiegelte" Ware vorfindet, halte ich mal für ein Gerücht.

  • Zitat

    Original geschrieben von shelter
    Und davon ab: das man im Online-Handel immer Erstabnehmer ist und nur dann "versiegelte" Ware vorfindet, halte ich mal für ein Gerücht.


    Das Problem wird sein, das zu beweisen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69


    Meine Rechtsmeinung basiert auf Fachwissen, und dessen Anwendung (und Erfahrungen) in der Praxis.


    Vielleicht solltest du einmal weniger oft behaupten, dass du angeblich Jura studiert hast und schon ganz doll in der Praxis drin bist. Versuche doch stattdessen einfach mal durch fundierte juristische Argumentation aufzufallen, dann kommt der Forenrespekt auch ganz ohne andauernde Hinweise auf dein angebliches Fachwissen (woran (nicht nur) ich nach mehreren solcher Threads meine erheblichen Zweifel habe).

  • Zitat

    Original geschrieben von Merlin
    Das Problem wird sein, das zu beweisen.


    Der einzige, der in der Beweispflicht steht, ist zunächst der Händler. Denn der haftet, wie Jimmythebob schon geschrieben hat, wenn der Mangel bei Gefahrübergang schon vorhanden war. Selbst wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen ist. Um das ganze auf den Verbraucher abzuwälzen, reicht sicherlich nicht ein "sie haben es kaputt gemacht", da muss vielmehr in den ersten sechs Monaten der Nachweis erbracht werden, dass der Mangel durch den Verbraucher entstanden ist und eben nicht bereits vorhanden war.

    Und nicht zuletzt weil das so ist, klagen Händler gerne mal darüber, dass mit dem Widerrufsrecht missbrauch getrieben wird.


    Beispiel

  • jimmy:


    Zitat

    Vielleicht solltest du einmal weniger oft behaupten, dass du angeblich Jura studiert hast und schon ganz doll in der Praxis drin bist.


    Wo behaupte ich das? Interpretation deinerseits.




    Zitat

    Versuche doch stattdessen einfach mal durch fundierte juristische Argumentation aufzufallen


    Habe ich + zuzüglich den Praxisanteil.
    Das ich mit meiner Meinung nicht falsch liege, beweist alleine die Mail des Händlers. In der Theorie kann ich dir gerne die Paragrafenketten runterbeten (ein Leichtes, ha!), aber das beweist hier und woanders nix. Entscheidend ist einzig und allein die Anwendung.


    So wie booner sein Herzblut hier reinlegen tue ich nicht. Ganz sicher nicht.
    Denn wenn man(n) schon so einfache Dinge nicht einsehen will, dann streite ich mich nicht mehr.


    Zitat

    dann kommt der Forenrespekt auch ganz ohne andauernde Hinweise auf dein angebliches Fachwissen (woran (nicht nur) ich nach mehreren solcher Threads meine erheblichen Zweifel habe).


    Mag sein, andere haben in anderen Threads keine Zweifel. Oder User, die hier nicht mehr im TT sind.
    Oder die von mir PMs bekommen.


    Lass einfach gut sein, ich höre aus deinem Posting Frust raus. Ich schaue hier einfach zu, wie die Sache zu Ende geht.



    shelter:


    Zitat

    Der einzige, der in der Beweispflicht steht, ist zunächst der Händler.



    Die Argumentation wird der ungewöhnliche Mangel sein, darauf würde ich mich berufen. Das alleine reicht schon. Zudem wird er als Händler behaupten können, das er einwandfreie Ware geliefert bekommen hat.
    Alleine das reicht schon, um Zweifel an den "Behauptungen" (aus Sicht des Händlers) zu begründen, denn der Defekt lässt sich durch mechanische Belastung erklären.


    Daher ist es irrelevant, ob das Widerrufsrecht ausgeübt wurde, Wertersatzpflichtig macht sich lbjd9 dadurch, wenn der Händler es so sieht.



    Zitat

    Um das ganze auf den Verbraucher abzuwälzen, reicht sicherlich nicht ein "sie haben es kaputt gemacht", da muss vielmehr in den ersten sechs Monaten der Nachweis erbracht werden, dass der Mangel durch den Verbraucher entstanden ist und eben nicht bereits vorhanden war.


    Wie weiter oben erwähnt, das wird zunächst die Werkstatt sein, später ein Dipl-Ing mit Gutachtergrad vor Gericht.
    Mechanische Beschädigung = siehe oben.


    Der Händler ist aber im taktischen Vorteil: Er hat jetzt das Geld und das Handy.


    Zitat

    Und nicht zuletzt weil das so ist, klagen Händler gerne mal darüber, dass mit dem Widerrufsrecht missbrauch getrieben wird.



    Was vermutlich auch stimmt. lbjd9 sein Händler scheint da eine andere Schiene zu fahren. Ob zu Recht, oder Unrecht vermag ich nicht zu sagen.

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Was ein Quatsch. Informiere dich nochmal über die allgemeinen Beweisregeln, Parteibehauptungen und die Voraussetzungen der richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO).
    Dass du außerdem die Email des Verkäufers als "Beweis" für deine Ansicht heranziehst, ist schon reichlich albern.


    Zuletzt: Aus meinen Ausführungen spricht weniger Frust, als eher großes Unverständnis, warum immer wieder Leute mit juristischem Halbwissen in Foren die Pferde verrückt machen müssen. Da stichst du leider immer wieder hervor.

  • jimmy:


    Zitat

    Aus meinen Ausführungen spricht weniger Frust


    Stimmt, merkt man nicht.



    Zitat

    §286 ZPO


    hast du den Paragraf auch mal durchgelesen, oder ist das nur Wikipedia-Wissen?
    Wie wird der Richter wohl entscheiden?


    Beachte:
    haftungsbegründende und -erfüllende Kausalität


    Zitat

    Parteibehauptungen


    Dann weist du doch, was dazu zählt:



    u.a. der Sachverständige, der Augenschein die Parteivernehmung. Erkläre er:
    Woran erkennst du in diesem Fall ein Hemmnis?



    Zitat

    Beweisregel



    Erste Stunde Jura:


    Der Beweis gilt nur dann als vollständig erbracht, wenn die in Rede stehende beweisführende Partei den Richter von der Richtigkeit der in Rede stehenden strittigen Tatsachenbehauptung überzeugen kann. Das Regelmaß des Beweises ist dabei immer (Grundsatz!) die persönliche Überzeugung des Richters im vollen Maße.
    Eine Wahrscheinlichkeit (in welchen Umfange auch immer) reicht hier nicht aus.
    Oder siehst du das anders?


    Was denkst du wohl, wie ein Richter diesen Sachverhalt in Bezug auf Praxis und Erfahrung sieht?

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


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