Der TE hat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und nicht von seinen Gewährleistungsrechten. Das Recht zur Nachbesserung spielt hier also keine Rolle.
Recht bei Online-Handykauf
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Zitat
Original geschrieben von Jimmythebob
Der TE hat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und nicht von seinen Gewährleistungsrechten. Das Recht zur Nachbesserung spielt hier also keine Rolle.Das ist schon richtig, ändert aber nichts an den Fakten.
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Frage ist ersteinmal irrelevant, da zunächst geklärt werden muß
a) TE natürliche Person? Oder als Händler bestellt?
b) Online / Offline gekauft?
c) wie der TE formuliert hat. Es ist ein entscheidender Unterschied, ob er sein Widerrufsrecht genutzt hat (wenn er eines hatte) oder sich auf den Mangel berufen hat.
Zudem ist zu prüfen, ob sich der TE Wertersatzpflichtig gemacht hat, da ja eine Beschädigung unzweifelhaft vorliegt. -
Zitat
Original geschrieben von Timba69
Frage ist ersteinmal irrelevant, da zunächst geklärt werden mußa) TE natürliche Person? Oder als Händler bestellt?
b) Online / Offline gekauft?
c) wie der TE formuliert hat. Es ist ein entscheidender Unterschied, ob er sein Widerrufsrecht genutzt hat (wenn er eines hatte) oder sich auf den Mangel berufen hat.
Zudem ist zu prüfen, ob sich der TE Wertersatzpflichtig gemacht hat, da ja eine Beschädigung unzweifelhaft vorliegt.a) natürliche Person
b) online
c) Widerruf -
Dann wird die Frage des Wertersatzes im Raume stehen. Da ist der Widerruf zweitrangig.
Wenn der Händler clever ist, wird er so drehen.
Wenn nicht, wird es schwierig für ihn und gut für dich.Ist ja logisch, sonst könnte man Gegenstände zerstören, ohne Haftung zu haben.
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Wertersatz hat der TE nur zu leisten, wenn er das Handy "in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und er vom Händler auf diese Rechtsfolge zuvor hingewiesen wurde" (§ 312e Abs. 1 BGB). Dies ist vorliegend jedoch nach Angaben des TE nicht der Fall, da das Handy bereits defekt ankam. Von daher hat der Händler natürlich auch keinen Anspruch auf Wertersatz. Das wäre ja noch schöner.

Ich würde den Händler von daher unter Fristsetzung erneut zur Erstattung des Kaufpreises auffordern und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist das Geld notfalls klageweise einfordern.
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Zitat
Original geschrieben von Jimmythebob
Ich würde den Händler von daher unter Fristsetzung erneut zur Erstattung des Kaufpreises auffordern und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist das Geld notfalls klageweise einfordern.Das klingt plausibel - werde es wohl so machen.
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Zur Verdeutlichung
E-Mail vom Händler:
Sehr geehrter Herr xxx,
wir haben Ihre Unterlagen zum Widerruf des Kaufes Auftrag xxx vom 01.02.2013 am 04.02.2013 erhalten und möchten Ihnen dazu folgendes mitteilen:
Hinsichtlich Ihrer Bitte um Prüfung möchten wir zunächst darauf hinweisen, dass jegliche Reklamationen in unserem Haus sorgfältigst und stets wohlwollend im Interesse einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit geprüft werden.
Ob bzw. inwieweit ein Anspruch dann schließlich seitens unseres Hauses anerkannt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In erster Linie ist dies die Sach- und Rechtslage.Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass Ihrem Rücktrittsgesuch mit kompletter Kaufpreiserstattung für xxx nicht entsprochen werden kann.
Begründung: Das Gerät ist mechanisch beschädigt. Pins am Sim-Kartenleser sind abgebrochen. Diefekte,d ei auf unsachgemäße Handhabung und/oder Eigenverschulden zurückzuführen sind fallen nicht unter Gewährleistung.
Ihre Entscheidung:
(a) Zum Preis von 203,40 EUR (inkl. MwST) Gerät reparieren zzgl. Versandkosten, Differenzbetrag für die Erstattung beträgt dann 128,64 EUR
(b) Gerät unrep. 43,00 EUR zurück zzgl. Versandkosten (Vorkasse 6,90EUR)
(c) Kostenlos Gerät entsorgenBitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung bis 05.03.2013 schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüssen
xxx -
Wir können jetzt hier nicht zu sehr in die Details gehen, das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Mach deutlich, dass das Gerät bereits bei Gefahrübergang defekt war und du (unter Fristsetzung!) auf der Erstattung des kompletten Kaufpreises bestehst. Macht der Händler dies nicht, geh zum Anwalt.

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Rechtsberatung? Aha.
Due solltest du ihm lieber nicht geben, wenn ich mir die Postings so durchlese.
Fakt ist, der Händler wird genau das machen, was ich auch machen würde: Wertersatz fordern und den Widerruf (noch) nicht akzeptieren.
Denn wie wird der Wertersatz für ein unbenutzbares Handy wohl aussehen? Das Ergebnis haben wir oben.
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