Du wirfst hier so viel durcheinander, langsam wird es zu müßig. Parteibehauptungen haben nichts mit Sachverständigen oder Inaugenscheinname zu tun, das ist eine Sache der Beweisaufnahme. Der Richter muss sich i.R.v. § 286 ZPO selbstverständlich an die rechtlichen Beweisregeln halten und kann nicht nach Gutsherrenart und Bauchgefühl entscheiden, wie du es hier offensichtlich machst. Und was haben die Stichworte haftungsausfüllende und haftungsbegründende Kausalität hiermit zu tun? Merkst du nicht, dass du dich langsam lächerlich machst? Und den letzten Absatz hast du auch irgendwo abgeschrieben, gell ![]()
edit: Wusste ich doch, dass das hier nicht nach dir klingt:
ZitatOriginal geschrieben von Timba69
Der Beweis gilt nur dann als vollständig erbracht, wenn die in Rede stehende beweisführende Partei den Richter von der Richtigkeit der in Rede stehenden strittigen Tatsachenbehauptung überzeugen kann. Das Regelmaß des Beweises ist dabei immer (Grundsatz!) die persönliche Überzeugung des Richters im vollen Maße.
Eine Wahrscheinlichkeit (in welchen Umfange auch immer) reicht hier nicht aus.
Man beachte die (natürlich rein zufällige) Übereinstimmung mit dem Wikipedia-Artikel zum Thema "Beweis", nachdem lediglich ein paar Wörter umformuliert wurden:
ZitatOriginal geschrieben von Wikipedia
Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer den Richter von der Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptung überzeugt. Das Regelbeweismaß ist dabei die volle persönliche Überzeugung des Richters. Lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde hierfür prinzipiell nicht ausreichen.
http://de.wikipedia.org/wiki/B…ttel_nach_deutschem_Recht
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PS: Ich denke damit ist endgültig alles gesagt zum Thema. Ich werde in diesem Thread nicht mehr mit dir diskutieren. Entspannten Sonntag noch.