Beiträge von Jimmythebob

    Ja, es gab ein Urteil des EuGH, wonach eine Richtlinie so auszulegen sei, dass es für die Rechtzeitigkeit auf den Eingang des Geldes ankomme. Dies gilt jedoch erstmal nur zwischen Unternehmern.


    Ob diese Grundsätze auch auf alle anderen Fälle angewendet werden müssen, ist (noch) streitig.

    Zitat

    Original geschrieben von sin-4711
    Dieser Umtausch ist immer noch eine freiwillige Leistung des Händlers, auch wenn er es bewirbt. Auch er kann eine Nachbesserung einfordern, indem das Geprüft wird.


    Allerdings ist so ziemlich jeder Media Markt, den ich kenne, sehr kulant und tauscht zurück oder erstattet das Geld (wenn auch nur als Gutschein - das kommt immer häufiger). Ein Recht darauf hast du aber nicht.


    Das ist zum Glück falsch. Wenn MM damit wirbt, kaufe ich als Kunde unter dieser Voraussetzung meine Ware. Damit wird das "Umtauschrecht" Vertragsbestandteil und gibt dem Kunden einen diesbezüglichen Anspruch.

    Die Geldschuld ist eine sog. qualifizierte Schickschuld (§ 270 BGB). Das bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, das Geld auf seine Kosten und Gefahr durch Überweisung o.ä. dem Gläubiger zu übermitteln.
    Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es aber nur auf die Vornahme der Leistungshandlung (also der Überweisung) an. Letzteres deshalb, weil Leistungsort der Geldschuld der Wohnsitz des Schuldners ist (§ 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB).
    Das Risiko des verspäteten Eingangs trägt deshalb der Gläubiger, solange nicht durch sog. Rechtzeitigkeitsklauseln (zu finden etwa in vielen Mietverträgen, etc.) etwas anderes vereinbart wurde. Erfüllung tritt natürlich erst ein, wenn der Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde.