Zitat
Original geschrieben von Hamburger
Jeder 1. Semester Jurastudent weiß, das Verträge gekündigt werden können, wenn Sie einseitig zu ungunsten des Kunden geändert werden.
Nun, mein 1. Semester liegt zwar schon ein paar Jahre zurück, aber wenn ich mich recht entsinne, war das doch noch ein klein wenig komplizierter und differenzierter.
Im übrigen soll das folgende keine Rechtsberatung sein, sondern nur meine persönliche Meinung dazu darstellen.
Erstmal muß man wohl wissen, daß der E-Mail Account bzw. die diesem zu Grunde liegende Vertragsbeziehung (und somit wahrscheinlich auch die Nutzung der SMS-Benachrichtigungen) englischem Recht unterliegen. Steht so in den Zusatz-AGB's (Punkt 5.3) für die Nutzung des E-Mail Dienstes bei o2, die man ja auch akzeptiert hat. Wirklich etwas sagen zu diesem Thema könnte also nur jemand, der auch etwas mehr Ahnung vom englischen Recht, welches sich in der Systematik doch um einiges vom deutschen Recht unterscheidet, hat.
In Punkt 5.1 der E-Mail AGB's steht übrigens, daß o2 das Recht hat, den Vertrag bzw. des E-Mail Dienstes jederzeit mit einmonatiger Frist kündigen darf. Wenn o2 jetzt also die SMS-Benachrichtungen abschafft und dem Kunden dies mitteilt, kann man das ggf. auch als Änderungskündigung betrachten (ist aber erstmal nur meine spontane persönliche Meinung, habe das jetzt nicht im Detail durchsubsumiert, ist ja schließlich Sonntag). Fraglich ist natürlich, ob eine SMS dafür ausreicht, und ob die Frist dann in allen Fällen gewahrt ist. Wenn man am 3.11. die SMS bekommt, ist es ja kein ganzer Monat mehr bis zum 1.12.
Ganz nebenbei sei noch erwähnt, daß die kostenlose Benachrichtigungen per SMS in den E-Mail AGB's unter Punkt 2 "Leistungen" überhaupt nicht erwähnt werden.
Aber selbst wenn man nach deutschem Recht geht, muß beim Thema Sonderkündigungsrecht immer auch zwischen den vertraglichen Hauptleistungen und den vertraglichen Nebenleistungen unterschieden werden. Wird eine der Hauptleistungen zum Nachteil des Vertragspartners geändert, so hat dieser automatisch und ohne Zweifel ein Sonderkündigungsrecht. Wird jedoch "nur" eine Nebenleistung bzw. deren Konditionen oder Verfügbarkeit geändert, so hat der Vertragspartner kein Sonderkündigungsrecht. Dies ist u.a. auch in den AGB's von o2 (aber auch allen anderen) so enthalten und hält auch einer rechtlich (oder gar gerichtlichen) Überprüfung stand bzw. hat es bereits getan (auch wenn ich gerade keine entsprechende Entscheidung aus der Rsp. zur Hand habe).
Alles, was mit dem Vertrag direkt so wie er ist (z.B. Tarifmodell, gewählte Option, Grundgebühr etc.) und dem Telefonieren bzw. der Nutzung der dazugehörigen Telekommunikationsdienste an sich zu tun hat (z.B. Minutenpreise, SMS-, MMS, GPRS-Preise etc.), sind Hauptleistungen. Alles, was nicht direkt mit dem Vertrag oder dem Telefonieren & Co. an sich zu tun hat (also z.B. Dinge wie E-Mail Account und SMS-Notify, aber auch Tarifwechsel (wir hatten bei diesem Punkt nämlich genau diese Diskussion schon vor einigen Wochen als e-plus diverse Servicegebühren erhöht hat) und so) sind Nebenleistungen.
Versteht mich nicht falsch, ich finde es auch nicht gut, daß o2 die kostenlosen Benachrichtigungen per SMS einstellt, aber IMHO kann man dagegen nicht viel machen, und ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch meiner Meinung nach halt auch nicht.
Gruß, Loco!