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Original geschrieben von BigBlue007
Wo ist das denn bitte umstritten? :confused: 
Es wissen viele nicht, aber umstritten ist da gar nix.
Das ist sehrwohl umstritten, da viele Amtsgerichte, meines Wissens nach, in ihren Urteilen mittlerweile zugunsten des Verbraucherschutzes argumentieren, da es einfach unzumutbar ist ein Gutachten vom Kunden zu verlangen, da die Kosten für ein solches den Warenwert in aller Regel übersteigen und somit die Kundenschutzrechte regelmäßig ins Leere laufen würden.
Dass es dort keine mir bekannten höher-/höchstrichterlichen Entscheidungen gibt, liegt wohl daran, dass die betroffenen Händler die Schaffung von Grundsatzentscheidungen eher scheuen.
Folgendes kommt von der Verbraucherzentrale NRW:
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Zwar liege die Beweislast theoretisch beim Kunden, wenn die ersten sechs Monate der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung verstrichen sind, erläutert Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. „Hat der Verbraucher aber das Gerät nicht fallen lassen oder anderweitig beschädigt, und das Gerät geht innerhalb der Gewährleistung kaputt, muss es sich um einen herstellungsbedingten Fehler handeln.“ Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Fehler bereits beim Kauf bestanden habe, könne vom Kunden nicht verlangt werden. „Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, dass er ein Sachverständigenurteil einholt“, sagt der Experte. Bestehe der Händler auf einen entsprechenden Nachweis, würden die Kundenrechte missachtet. Entsprechende Vorkommnisse sollten den Verbraucherzentralen gemeldet werden.
Diese Auffassung dürfte demnach ein direkter Ausfluß der von mir angesprochenen Urteile sein, für die ich im Moment leider keine Quellennachweise habe, bevor die Frage hier kommen sollte...
Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass sämtliche Händler bei obenstehender Argumentation zusammenzuckten und ohne Murren innerhalb der 24-Monats-Frist meine Gewährleistungsansprüche befriedigt haben, auch wenn man sich zuvor sehr dagegen gesträubt hat. Man scheint sich in der Händlerschaft also durchaus dieser Problematik bewusst zu sein, zumal viele Händler auch schon zu 24-Monats-Garantien übergehen, um solchen Diskursen von vornherein aus dem Weg zu gehen.
Leider ist dies vielen Kunden nicht bewusst, so dass diese sich über die Argumentation direkt aus dem BGB-Text abspeisen lassen. Dass das Gesetz hier aber deutlich über die reine Wörtlichkeit hinweg auslegungsbedürftig ist, habe ich ja bereits oben dargelegt.