Voll besparte oder übersparte Bausparverträge dürfen gekündigt werden. Die Ombudsleute des Verbandes der Privaten Bausparkassen, Frau Dr. Heidi Lambert-Lang und Herr Karl Friedrich Tropf, haben über die ersten fünf Fälle entschieden, in denen die BHW Bausparkasse AG voll besparte bzw. übersparte Bausparverträge aufgelöst hat.
Die Auszahlung der Guthaben zum 24. Oktober 2007 wurde den Kunden zuvor mit Schreiben vom 17. September 2007 angekündigt. Die Kunden hatten hiergegen bei der Kundenbeschwerdestelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen Beschwerde eingelegt und die Fortführung ihrer Bausparverträge gefordert.
Den Beschwerden wurde aber nur zu einem geringen Teil stattgegeben: Entgegen der Auffassung der Bausparkasse ende der Bausparvertrag nicht automatisch mit der Vollbesparung. Nach Auffassung der Ombudsleute darf die Bausparkasse jedoch voll besparte bzw. übersparte Bausparverträge mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Rechtlich gesehen handele es sich nach Paragraph 488 BGB bei dem Bausparvertrag um einen gegenseitigen Darlehensvertrag. Dieser habe eine Besonderheit: In der Ansparphase ist der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmer. Einfacher ausgedrückt: Der Bausparer stellt sein Geld der Bausparkasse zur Verfügung, damit diese anderen Bausparern zinsgünstige Darlehen gewähren kann. In der Darlehensphase kehrt sich das Verhältnis um. Dann ist die Bausparkasse Darlehensgeber – sie stellt nun das Geld anderer Sparer dem Bausparer in einem gesetzlich genau definierten Verfahren zur Verfügung - und der Bausparer wird Darlehensnehmer.
Keine Kapitalanlage
Die Ombudsleute bestätigen mit ihrem Schlichtungsspruch, dass der eigentliche Zweck des Bausparens die Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Dieser Zweck kennzeichne den Vertrag auch dann, wenn der Kunde ihn als Kapitalanlage betrachte. Auch in diesem Fall schließe er keinen allgemeinen Sparvertrag ab, sondern einen Bausparvertrag. In den fünf entschiedenen Fällen waren die Verträge voll bespart oder überspart. Für den eigentlichen Zweck des Bausparens war damit kein Raum mehr gegeben.
Eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der Bausparsumme verstößt nach Auffassung der Ombudsleute auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Selbst dem unerfahrenen Sparer sei nicht suggeriert worden, dass die Laufzeit seines Vertrages allein in seinem Belieben stehe. Die Kunden hätten vielmehr aus den Vertragsunterlagen erkennen müssen, dass der Bausparvertrag eine Spar- und eine Darlehensphase durchlaufe. Nur am Ende der Sparphase habe ein Guthabenzins von fünf Prozent erreicht werden können. Die Sparphase ende zwangsläufig, wenn das Sparguthaben die vereinbarte Bausparsumme erreicht habe.
Auch die in einem Fall angeführte angebliche Zusicherung eines Außendienstvertreters, den Vertrag unbegrenzt führen zu können, ändert nach Auffassung der Ombudsleute nichts an dieser rechtlichen Beurteilung. Der Außendienstvertreter sei nicht befugt gewesen, für die Bausparkasse verpflichtende Erklärungen abzugeben.
Die Schreiben der BHW Bausparkasse AG vom 17. September 2007 sind laut den Schlichtungssprüchen Kündigungen gleichzustellen. Der Wille der Bausparkasse zur Beendigung des Vertragsverhältnisses sei darin inhaltlich voll zum Ausdruck gekommen.
Wie reagieren die anderen Verbandsmitglieder?
Auch die anderen Mitglieder des Verbands der privaten Bausparkassen, könnten nun auf Grund der Schlichtungssprüche für BHW-Fälle bei voll besparten oder übersparten alten Renditetarifen aus den 90er Jahren, die Verträge fristgemäß kündigen. Hier finden Sie eine Liste mit den Mitgliedsunternehmen, die dem Verband der privaten Bausparkassen angehören.
LBS-Verträge sind nicht betroffen
Die Schlichtungssprüche der Kundenbeschwerdestelle des Verbandes der privaten Bausparkassen zu den Beschwerden über die BHW gelten jedoch nicht für Verträge von Bausparern mit Landesbausparkassen (LBS). Die LBS haben ein eigenes Schlichtungsverfahren. Das Verfahren ist kostenlos.