alte Steuerkarte abgeben, noch möglich?

  • Hallo Leute,
    ich habe noch eine alte Steuerkarte von 2001. Ist es noch möglich, das ich diese Steuererklärung noch beim Finanzamt abgebe, oder ist die Frist schon vorbei.
    Ich habe damals als Student fast 400,-€ Steuern bezahlt und diese könnte ich jetzt sehr gut brauchen.
    Bedanke mich jetzt schon für eure goldigen Ratschläge.
    Gruß euer Eco aus Kölle

  • Sorry, Stichtag war der 31.12.2003. :flop:

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  • Erstmals bedanke ich mich für eure schnellen Antworten. (typisch Telefon-Treff)
    Aus euren Antworten kann ich wohl entnehmen, das ich die 2002er Steuerkarte noch abgeben kann, oder?
    In dem Jahr habe nach langjähriger Tätigkeit bei der Post eine Abfindung erhalten, diese wurde auch versteuert.
    Weiß jemand von euch, wie es sich bei den Studenten verhält mit der Abfindung? Ich habe damals ca.12000,-€ an Abfindung erhalten, davon ca.1200,-€ Steuern bezahlt. Mein damaliger Chef meinte diese würde ich als Student eh alles wiederbekommen. Stimmt das, wenn ja was habe ich bei der Erklärung zu beachten?
    Euer Eco aus Köln bedankt sich herzlichst bei euch für eure Tipps.

  • Welche Einkünfte hattest du denn noch? Und in welcher Höhe?
    Steuerfrei sind Abfindungen bis zum 31.12.2003 bis zu einer Hhe von 8.181 EUR gewesen. Darüberhinaus muss Lohnsteuer abgeführt werden.


    mfg
    Foxy

    Errare humanum est!

  • Du kannst bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bis spätestens 31.12.2004 die Steuererklärung für 2002 einreichen. Die Abfindung ist natürlich zu versteuern. Wie hoch der Steueranteil ist hängt davon ab, welche weiteren Einkünfte in 2002 erzielt wurden. Angaben ohne Gewähr, dafür habe ich sonst einen Steuerberater. ;)

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  • Guck mal einfach bei deinem Finanzamt nach.


    z.B. hier oder hier .


    Das hier könnte für den ein oder anderen interessant sein.


    Wer ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben ?

    Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb grundsätzlich eine Einkommensteuerererklärung abzugeben.


    Arbeitnehmer sind hingegen nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, z.B. wenn:
    - die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 Euro betragen;
    - ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;
    - bei nicht rentenversicherungspflichtigen oder rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern, Beziehern von Versorgungsbezügen oder Empfängern von gesetzlichen Alstersrenten, wenn ganz oder teilweise im Jahr die Lohnsteuerklasse I bis IV angewendet wurde;
    - beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
    - das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat
    (Ausnahme: bei * Pauschbeträgen für Behinderte, bei * Aufteilung des Grundfreibetrages auf zwei Lohnsteuerkarten und bei * Kinderfreibeträgen);
    - die Ehe des Arbeitnehmers aufgelöst (Tod, Scheidung, Auflösung) und im gleichen Jahr wieder geheiratet wurde.


    Hinweis:
    Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Der vollständige aktuelle Katalog der sogenannten Pflichtveranlagungsfälle für Arbeitnehmer ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG.


    Besteht keine Erklärungspflicht, kann auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung (Antragsveranlagung) durchgeführt werden.


    Eine Antragsveranlagung kann sich insbesondere lohnen, wenn:
    - das Dienstverhältnis nicht ununterbrochen bestanden hat;
    - Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist;
    - sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat
    - einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer angerechnet / erstattet werden soll.


    In diesen Fällen muss die Steuererklärung bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgegeben werden ( z.B. für das Jahr 2002 bis zum 31.12.2004 ).











    Bis wann muss ich die Einkommensteuererklärung abgeben ?

    Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben.


    Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt eine allgemein verlängerte Frist bis zum 30. September des Folgejahres.


    Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, möchten aber die Einkommensteuerveranlagung beantragen (Antragsveranlagung), müssen Sie die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgeben
    ( z.B. für das Jahr 2002: bis zum 31.12.2004 ).


    Gruß Gunn

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