[O2] Irrtum - Ladenkauf anstatt Onlinekauf

  • Zitat

    Original geschrieben von rustie1976
      nutellatoast
    Nein, nein und nochmal nein!
    Habe gestern mit einem BWL-Dr., gesprochen. Dieser bestätigte mir, dass man bei jedem Vertrag, als normaler Bürger und nicht als Firma, von jedem Vertrag innerhalb 14 Tage zurücktreten kann und zwar ohne wenn und aber. Viele Firmen erwähnen dies gar nicht es ist aber so. Auch ich habe dies schon angewandt (Auto-Kauf) und es ging.Die Widerrufsfrist ist gesetztlich geregelt.


    Dann redet der BWL-Dr. Schwachsinn!


    Es gibt nun einmal nicht mehr als das BGB und dort steht davon nichts.


    § 355 Abs. 1 BGB: "Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung."


    d.h. durch die §§ 312 und 312d!


    Erzähl doch mal näheres zu deinem Auto-Kauf ... vielleicht ein verbundenes Geschäft mit einem Kredit?


    Gruß,
    Martin

  • Der BWLer liegt falsch. Kann ja mal passieren. Das Widerrufsrecht bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf die im BGB genannten Fälle, wenn der Vertrag nichts anderes besagt!


    Diese sind abschließend geregelt, ein generelles Widerrufsrecht bei Geschäften unter ANWESENDEN (wie im Laden) läßt sich daraus NICHT ableiten. Es dient dazu, dem Kunden, der sich auf Distanz nunmal kein Bild von der Ware machen kann oder der an seiner Haustür überrumpelt wurde, ein Rücktrittsrecht zu geben - und zwar NUR dem.


    Allerdings kann man eine Widerrufsmöglichkeit auch privat vereinbaren, wie das z.B. grosse Warenhäuser machen. Wenn diese mit Dir einen Kaufvertrag schließen, in dem sie sich zur Rücknahme verpflichten, dann sind sie daran selbstverständlich gebunden. Aber nur dann.


    Zum Thema, viele Firmen würden das nicht erwähnen. Sie wären blöd, wenn sie das täten. Denn dann (nur dann!), wenn dem Kunden ein gesetzliches (nicht freiwilliges) Widerrufsrecht zusteht, dann gilt das 14 Tage ab Hinweis der Widerrufsmöglichkeit und Erhalt der Ware, max. 6 Monate (wenn der Kunde bspw. gar nicht darauf hingewiesen wurde), § 355 III 1 BGB. Spätestens, wenn der erste Kunde nach nem knappen halben Jahr den Krempel zurückbringen würde, würde sie es für die Zukunft gewiss erwähnen. Nicht umsonst steht beim Online-Shopping das Widerrufsrecht irgendwo gross und fett geschrieben, wenn es denn im betreffenden Fall greift...


    Ich bin selbst schon aus einem im Laden geschlossenen Vertrag herausbekommen. Da ging es um die Umstellung meines D1-Vertrages auf die Telekom. Damals gab es eine Kombination Festnetz/D1 auf einer Rechnung, die laut T-Punktler keinerlei Nachteile mit sich bringen sollte außer 5 EUG Gutschrift pro Monat. Nach Umstellung war ich aber nicht mehr bei D1, sondern wie bei einem Provider, nämlich der Telekom. CostCheck, Cityoption etc. gingen nicht mehr. Das war mir bei Abschluss nicht klar, nach einigen Briefwechseln (die pochten natürlich auf den Vertrag) haben sie mich dennoch wieder zurückgestellt - trotz unterschriebenen Vertrages. Nur so viel zum Thema, sowas geht nicht, da Unterschrift.


    Generelles geht nicht, gibts nicht.

  • Na ich sehe da die 2 erwähnten Möglichkeit:


    A) einen zweiten Vertrag (ohne Handy und Online) abschließen, den anderen als Schubladenvertrag


    B) einen Brief an die Kundenbetreung mit der Bitte um Kulanzregeleung; in diesem Brief (Not-)Variante A im Fall einer Ablehnung erwähnen: Was hat der Provider von einem Schubladenvertrag?

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    ...
    Generelles geht nicht, gibts nicht.


    Marko
    Soweit verstanden. Aber wie würdest Du im vorliegen Fall von Runskys Schwester vorgehen? Wie könnte sie Deiner Meinung nach den Irrtum begründen, damit der Vertrag nach den Vorschriften des BGB als wirksam angefochten gilt? :confused:


    Gruß


    muli

  • Zitat

    Original geschrieben von muli
    Wie könnte sie Deiner Meinung nach den Irrtum begründen, damit der Vertrag nach den Vorschriften des BGB als wirksam angefochten gilt?


    Stark unter alkoholeinfluss bzw. jemand hat ihr ohne ihr Wissen irgendwelchen "Stoff" in den Drink gemixt...
    Somit nicht geschäftsfähig zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses.

  • oje hab hier ja ne richtige diskussion ausgelöst.


    "ich appeliere auf unzurechnungsfähigkeit aufgrund übermäßigem alkoholgenusses " :P


    ne spaß. ich werd die hotline anrufen und fragen...



    ähm wenn ich jez mein handy einpacke, incl. vertrag und unterlagen und das zur saturnfiliale schicke oda zum o2 in münchen oda so, glaub ihr die ziehen das dann zurück oder was machen die dann?

  • Zitat

    Original geschrieben von muli
      Marko
    Soweit verstanden. Aber wie würdest Du im vorliegen Fall von Runskys Schwester vorgehen? Wie könnte sie Deiner Meinung nach den Irrtum begründen, damit der Vertrag nach den Vorschriften des BGB als wirksam angefochten gilt? :confused:


    Gruß


    muli


    Und wenn man auf weibliches Geschlecht plädiert? :D;) Zahlt schon mal vorab fünf Euro in die Chauvi-Kasse... :rolleyes:

    Eine eigene Meinung zu haben, bedeutet nicht intolerant zu sein. Und tolerant zu sein, heißt nicht, keine eigene Meinung zu haben.

  • Vertrag


    Hallo,


    was für einen Vertrag hat Sie dort abgeschlossen?
    Ich könnte den Vertrag übernehmen, wenn das geht, ich hatte vor bei O2 einen Vetrag abzuschließen. Die kosten für die Umschreibung müßte Sie aber tragen.
    Und ich suche mir ein Handy bei O2 aus, was Sie bei dem Neuabschluß dann an mich senden müßte.
    Was für ein Handy ist dabei?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!