ZitatOriginal geschrieben von matze929
Booner das normale Auktionsverfahren bietet auch ein Widerrufsrecht, zwar umstritten, aber ich denke im Zweifelsfall entscheidet das Gericht wohl eher für den Verbraucher.
Naja, wenn du das meinst![]()
Diese Geschichte ist nicht gerade unumstritten, auch wenn die Rechtsprechung wohl mittlerweile eher zu einer Unanwendbarkeit des § 156 BGB auf "Onlineauktionen" tendiert.
So sicher, einfach und pauschal wie du die Entscheidung dieses Streits aus dem Ärmel schüttelst dürfte dem Amtsrichter seine Entscheidung nicht fallen.
Und das kann dem Kläger, der sich wegen solchen pauschalisierten Aussagen auf der sicheren Seite fühlt, zimelich teuer kommen.