Umtausch-Recht bei Ebay-Kauf

  • Zitat

    Original geschrieben von matze929
    Booner das normale Auktionsverfahren bietet auch ein Widerrufsrecht, zwar umstritten, aber ich denke im Zweifelsfall entscheidet das Gericht wohl eher für den Verbraucher.


    Naja, wenn du das meinst:rolleyes:


    Diese Geschichte ist nicht gerade unumstritten, auch wenn die Rechtsprechung wohl mittlerweile eher zu einer Unanwendbarkeit des § 156 BGB auf "Onlineauktionen" tendiert.


    So sicher, einfach und pauschal wie du die Entscheidung dieses Streits aus dem Ärmel schüttelst dürfte dem Amtsrichter seine Entscheidung nicht fallen.


    Und das kann dem Kläger, der sich wegen solchen pauschalisierten Aussagen auf der sicheren Seite fühlt, zimelich teuer kommen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hallo zusammen!


    Da matze929 wissen wollte, wie der Verkäufer sich verhält, hier also die Antwort (ungeschminkt):


    "Ich brauche dringend die Kamera.Wenn es ganz sicher ist,
    dass ein Produktfehler vorhanden ist und dies auch einer Sichtprüfung standhält, können sie einen kostenlosen
    Rückholschein erhalten.
    Ansonsten haben Sie nur Rückgaberecht, wenn die
    Verpackung nicht geöffnet wurde."


    Was ist davon zu halten? Nachdem, was ich hier bisher zu lesen bekommen habe, kann es doch nicht angehen, dass ich den Karton nicht hab öff´nen dürfen.
    Soll ich zur Verbraucherberatung oder soll ich ihm erst mal mit den hier bereits genannten Paragraphen ankommen?


    Echt Mist, alles!


    Danke für eure Hilfe schon mal!


    Greg

  • Prinzipiell kannst du auch widerufen wenn du die gekaufte Sache komplett geschrottet hast. Auch die Unmöglichkeit zur Rückgewähr schließt den Widerruf nicht aus.


    Allerdings müsstest du dann dem Unternehmer für die Verschlechterung Wertersatz leisten.


    Ich kann auch nicht erkennen, dass das gesetzliche Widerrufsrecht in deinem Fall wirksam durch ein Rückgaberecht ersetzt wurde. Somit hast du immer noch ein Widerrufs- und kein Rückgaberecht.


    Du kannst natürlich deine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Annahmeerklärung widerrufen, auch wenn der Karton schon geöffnet wurde.


    Allerdings hast du gem. § 357 III 1 BGB abweichend von § 346 II 1 Ziffer 3 BGB bei Ausübung deines Widerrufrechts auch für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache Wertersatz an den Unternehmer zu leisten, wenn:


    a) du spätestens bei Vertragsschluss über diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, diese zu vermeiden in Textform hingewiesen wurdest (was wohl nicht der Fall war)


    b) die Verschlechterung nicht ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen ist ( § 357 III 2 BGB) --> dies ist hier nicht der Fall, da du die Umverpackung öffnen musst, um die enthaltene Ware in Augenschein nehmen zu können.


    Da du die Ware ja noch nicht bezahlt hast, bist du eigentlich fein raus. Möchte der Unternehmer einen eventuellen Anspruch auf Wertersatz dir ggü. durchsetzen, muss er dies wohl gerichtlich tun, während er bei Vorkasse einfach nur einen gekürzten Betrag zurückgewähren würde.


    So, muss ich morgen Früh nochmal durchlesen, es ist nämlich schon spät :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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