Nachnahme-Briefe nicht mehr versichert

  • "Unbefugte Annahme"


    In diesem Themenbereich habe ich noch ein ganz akutes Problem und würde gern Eure Meinung dazu erfahren bzw. wissen, wie die Rechtslage ist.


    In meinem Haus hat jemand ohne Absprache mit mir eine unfreie Paketsendung für mich angenommen, die ich nicht haben und deren Annahme ich verweigern wollte.


    Abgesehen von dem Ärger mit dem Nachbarn, der mir "ja nur einen Gefallen tun" wollte, hat das Ganze für mich weitergehende finanzielle Folgen.


    Muß ich wirklich die Folgen tragen, wenn jemand ein Paket für mich ohne Vollmacht annimmt?


    Dank und Grüße von dee

  • Re: "Unbefugte Annahme"



    Da bist du irgendwie ungünstig gelandet in diesem Thema.


    Du musst schon genauere Angaben dazu machen, welche Rechtsfolgen dich nun nach Annahme durch den Ersatzempfänger treffen bzw. welche du meinst, dass dich nun treffen.


    Rein durch Verweigerung der Annahme kannst du dich auch nicht generell "schützen", da gibt es die Grundsätze der Zugangsvereitelung.


    Wenn der annehmende Nachbar nicht empfangszuständig war, d.h. weder dein Empfangsvertreter noch dein Empfangsbote war, schick ihn zur Post, er soll das Paket mit dem Vermerk "Empfänger verweigert Annahme" zurückgehen lassen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Also konkret liegt folgendes vor:


    Ich betreibe einen Versandhandel. Ein betrügerischer Kunde bestellte zweinmal große Mengen Ware und schickte sie unter Berufung auf das Rückgaberecht umgehend komplett zurück. Laut AGB nehme ich gesetzeskonform grundsätzlich keine unfreien Sendungen an - Rückerstattung erfolgt selbstverständlioch bei korrekter Rücksendung.


    Der Kunde schickte mir seine Rücksendung jedoch unfrei, so daß ich die Annahme gemäß AGB hätte verweigern können und der Kunde damit sein Rückgaberecht (das er wohlbemerkt betrügerisch mit der Absicht, mich zu schädigen ausübte) wegen Fristablaufs verwirkt hätte.


    Besagter Nachbar aber nahm das unfreie Paket ohne irgendeine Art von Absprache an, bezahlte das Porto und möchte dieses jetzt von mir erstattet bekommen. Und ich müßte, wenn ich das Paket jetzt offiziell annehmen würde, dem Kunden zum zweiten mal mehrere Hundert Euro erstatten.


    Der Nachbar , dem ich die Anmnahme des Pakets gegenüber ebenfalls verweigerte, schickte es nun seinerseits (neu adressiert) unfrei an den meinen "Kunden" zurück, der es aber seinerseits nicht annahm.


    Jetzt liegt das Paket hier zur Abholung bei der Post.


    Also eine recht verfahrene Situation, bei der alles schief gelaufen ist und die wohl zu einem Rechtsstreit führen wird. Mir geht es eigentlich im Kern darum, ob irgendein Nachbar für mich ohne Vollmacht und ohne meinen Willen ein Rechtsgeschäft vornehmen (und die um ein solches handelt es sich bei der Annahme einer Warenrücksendung) kann, das für mich nachteilig ist.


    dee dankt und grüßt freundlich

  • Ich kann dir nicht genau weiter helfen, aber ein paar Stichpunkte/Hinweise geben:


    Bei der Versendung Unfreier Pakete tritt die Post in Vorleistung, d.h. der jenige, der das Paket Unfrei versendet, MUSS es bezahlen, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. (Da das ganze oft vorkommt, ist die Gebühr 12,-€, was nicht wirklich viel ist)


    Und da Pakete im Prinzip Übergabeeinschreiben sind, darf der Zusteller die deinem Nachbarn ohne Vollmacht schonmal garnicht geben...


    Gruß
    Mark


    P.S: Bevor du in einer Filiale fragst, ruf lieber erstmal die Hotline an und laß dich beraten.

  • Zitat

    Original geschrieben von dee
    Also konkret liegt folgendes vor:


    Ich betreibe einen Versandhandel. Ein betrügerischer Kunde bestellte zweinmal große Mengen Ware und schickte sie unter Berufung auf das Rückgaberecht umgehend komplett zurück. Laut AGB nehme ich gesetzeskonform grundsätzlich keine unfreien Sendungen an - Rückerstattung erfolgt selbstverständlioch bei korrekter Rücksendung.


    Der Kunde schickte mir seine Rücksendung jedoch unfrei, so daß ich die Annahme gemäß AGB hätte verweigern können und der Kunde damit sein Rückgaberecht (das er wohlbemerkt betrügerisch mit der Absicht, mich zu schädigen ausübte) wegen Fristablaufs verwirkt hätte.

    .


    Bist du dir da sicher, das Widerrufsrecht des Verbrauchers überhaupt wirksam durch ein von dir eingeräumtes Rückgaberecht ersetzt zu haben?


    Das geht nicht so ohne weiteres!


    Selbst wenn dein Rückgaberecht das Widerrufsrecht wirksam ersetzt haben sollte und eine ordnungsgemäße Belehrung stattfand, übt der Verbraucher sein Rückgaberecht bereits durch die Rücksendung der Kaufsache aus, also dann, wenn er diw paketversandfähige Sache an einen Frachtführer übergibt, und nicht erst, wenn die Kaufsache beim Unternehmer ankommt.


    Wenn er also innerhalb der Widerrufsfrist, die i.d.R. zwei Wochen nach Eintreffen der Ware beim Käufer endet, die Sachen bei der Post aufgegeben hat, ist er aus dem Schneider. Unabhängig davon, wielange die Post braucht, ob der Unternehmer die Annahme verweigert, ob es ein Esatzempfänger entgegen nimmt oder ob es überhaupt nicht oder beschädigt beim Unternehmer ankommt. Die Rücksendung erfolgt grdsl. auf Gefahr des Unternehmers!



    Und: Solltest du den Verbraucher "nur" über das "vermeintliche" Rückgaberecht, welches -aus welchen Gründen auch immer- das Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 BGB aber nicht wirksam ersetzen konnte, belehrt haben, fand keine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht statt, mit der Rechtsfolge, dass diesem ein unbefristetes Widerrufsrecht zusteht, welches du nur durch Nachholen der korrekten Belehrung auf die die Dauer von einem Monat ab Belehrung verkürzen könntest.
    Gleiches gilt, falls du überhaupt nicht belehrt hast.



    PS: Warum belieferst du einen Kunden, der deiner Meinung nach ausschließlich bei dir kauft, um im Anschluss (rechtsmißbräuchlich) von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch zu machen überhaupt noch?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Kann mir mal jemand die genaue Abrechnung bei NN Sendungen seitens DHL erklären? 2 EUR werden ja vom eingezogenen Betrag abgezogen. Auf der Website der DHL steht aber was von weiteren 2 EUR. Muss man diese direkt bezahlen? Insgesamt also 4 EUR zzgl. Portokosten??


    Wie sieht es mit der genauen Aufteilung der Kosten aus?
    Danke.

  • eigentlich ganz einfach:


    http://www.dhl.de/dhl?check=yes&lang=de_DE&xmlFile=950


    Paketpreis + 4 EUR für die NN. Dazu kommen dann noch 2 EUR Übermittlungsgebühren, d.h. für die Überweisung. Summa-Summarum 6 EUR mehr. Da Du DHL genannt hast, mein Beispiel mit Paket. Brief ist genauso, nur dass für die NN statt 4 EUR 2 EUR dazu kommen. Die Übermittlungsgebühr wird nur fällig, wenn NN zugestellt. D.h. bei Annahme verweigert sind die 2 EUR nicht von Bedeutung.


    Ausfüllen des ganzen: Auf den Paketschein/Stampit, ... kommt der Gesamtbetrag drauf, d.h. wenn du 50 EUR für den ARtikel haben willst, dann beim Paket 50+6,70+4+2 EUR. Auf die Zahlkarte (sieht wie ein Überweisungsträger aus) kommt dann der Betrag, der Dir überwiesen wird, d.h. die obige Summe, nur jedoch ohne das Übermittlungsentgelt.


    Alles klar?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!