Frage: Ehemals Fernabsatzgesetz bei Internetbestellung aber Selbstabholung

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Aber gut, setzten wir voraus, das Produkt ist nicht mehr neu sondern gebraucht, macht der Händler Verlust, da ers nicht mehr als neu verkaufen kann. - Aber welcher Händler macht das? :rolleyes: Und wäre das auch nötig? Wer sich über solche Banalitäten aufregt, bestätigt nur das allgemeine Klischee, wir Deutschen würden manche Sachen viel zu genau nehmen. Was sollte Leute stören, wenn ein Kabel nicht maschinel aufgerollt worden und dann nicht in eine Folie eingeschweißt worden. - Ist für mich völlig sinnfrei.
    Mir ist lediglich wichtig, dass ein bestelltes Produkt keinerlei Schaden, Mängel aufweißt, das Zubehör komplett ist, originalverpackt ist und ich eine min. zweijährige Garantie habe. Ob irgendwas nicht mehr original eingepackt ist oder nicht, ist mir völlig egal! (dafür bekomme ich sicherlich auch nochmal mein Fett weg!)

    Da irrst du dich aber gewaltig! Vielleicht ist es für dich persönlich egal, aber rechtlich ist der Artikel nicht mehr Neu und wenn der Händler ihn dann trotzdem als neu verkauft, handelt er nach meinem Wissen rechtswidrig.
    Also nicht von dir auf andere, geschweige denn die Gesetzeslage schliessen!


    Und dass Händler Rückläufer von Kunden nicht mehr als Neu verkaufen, kannst du sogar in TT sehen - schau mal ins Werbeforum, da gibt es ab und zu Threads von einigen Händlern (z.B. fonez.de oder voicestream, die mir jetzt spontan einfallen), wo die Rückläufer von Kunden zu günstigeren Preisen verkauft werden. D.h. der Händler macht damit letztendlich einen Verlust (Neupreis erstatten und nur einen Gebrauchtpreis wiederrreinbekommen).
    Auch beim Saturn in Köln werden Rückläufer von Kunden verkauft - da sind die Preise leider horrend, weshalb die Geräte auch nur in der Vitrine verschimmeln.

    Vertrauensliste


    Der Mensch erfand die Atombombe. Keine Maus würde auf die Idee kommen, eine Mausefalle zu bauen. (Albert Einstein)

  • OK, ich gebe mich geschlagen. Ihr habt eindeutig die besseren Überzeugungsargumente! Da kann ich langsam nichts mehr gegen sagen. Das meine Ansprüche anders sind als die allgemeine Gesetzteslage scheint zu stimmen. Und wenn ich ehrlich bin habe ich mich schon öfters gefragt, wie manche Preise im TT zustande kommen. Nach der Argumentation von Shani Ace erklärt sich das. Was mir natürlich sehr zugute kommt! :D Über Schnäppchen freut sich jeder!


    In diesem Sinne, eine angenehme Nacht wünscht der geleuterte und zehn-Rosenkränze-flechtende Lord Ar...! :)

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von Mickey09
    Du bestellst dir eine Digi Cam nur zum Testen mit der festen Absicht, sie wieder zurückzuschicken?!


    Solches Schmarotzertum kotzt mich tierisch an. Ich freue mich, dass du dir durch die Abholung selbst ein Bein gestellt hast in diesem Falle.


    Mickey09



    100%ige Zustimmung.


    Solche Schmarotzer wie "Lord Arsch" (man beachte den Namen!!!) werden es zu verantworten haben wenn die kundenfreundliche regelung des ehm. fernabsatzgesetzt in naher zukunft aufgehoben werden (was ich erwarte).
    Das widerspricht eindeutig dem was sich der gesetzgeber mit der regelung gedacht hat!

  • Zitat

    Original geschrieben von tüte
    100%ige Zustimmung.


    Solche Schmarotzer wie "Lord Arsch" (man beachte den Namen!!!) werden es zu verantworten haben wenn die kundenfreundliche regelung des ehm. fernabsatzgesetzt in naher zukunft aufgehoben werden (was ich erwarte).
    Das widerspricht eindeutig dem was sich der gesetzgeber mit der regelung gedacht hat!


    Hast Du den Rest des Threads auch noch gelesen?


    Oder wolltest Du nur auch einfach mal voll reinlangen und gefahrlos draufhauen?

    Walking on water and developing software from a specification are easy if both are frozen.
    – Edward V Berard

  • Hallöchen auch!

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Kurz gesagt: Eine perönliche Abholung der im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts gekauften Sache schadet dem gesetzlichen Widerrufsrecht nicht! Eine entpsrechende Einschränkung gibt es im Gesetz nicht!


    Dabei darf man aber nicht vergessen, dass der Käufer sich schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zu dem des Vertragsschlusses im Fernabsatz, vertraglich verpflichtet hat. Die Abholung betrifft i.d.R nur das Verfügungsgeschäft!


    Da hier ja bemängelt wurde, daß nur Rep-geschädigte Deine Ausführungen verstehen würden ;-) , will ich hier nochmal nachlegen:

    Zitat

    Auszug aus einem juristischen Kommentar (MüKO-BGB § 312b, Rn. 51)
    Dagegen ändert es nichts am Gesamtbild des Distanzgeschäfts, wenn das persönliche Element durch den Verbraucher einzubringen ist, so etwa bei der telefonischen Vorbestellung von Möbeln in einem SB-Markt („Ikea“) und der anschließenden persönlichen Abholung durch den Kunden.


    Wenn man also "ganz normal" etwas online bestellt und dabei "nur" statt des Versandes eine Abholung (z.B. um Versandkosten zu sparen) im Geschäft (erst recht: im Lager) des Händlers wählt, müßten die verbraucherfreundlichen Regelungen weitergelten (=Widerspruchs-/Rückgaberecht).


    Zitat

    Original geschrieben von booner EDIT: Eine Ausnahme wäre denkbar, wenn z.B. den AGB des Verkäufers zufolge der Kaufvertrag erst mit Auslieferung der Ware bzw. dann Übergabe der Ware im Lager zustande kommen soll.


    Bei dieser Geschichte bin ich mir weniger sicher; auch dazu ein Kommentar-Text:

    Zitat

    Auszug aus einem juristischen Kommentar (MüKO-BGB § 312b, Rn. 44)
    Diese klare Grenzziehung kann freilich Anlass zu Versuchen geben, die Anwendung des Fernabsatzrechts zu umgehen. Da die Angestellten des Logistik-Unternehmens bei der Anlieferung von Waren regelmäßig mit dem Verbraucher persönlich zusammentreffen werden, könnten Unternehmer etwa einen Vorbehalt anbringen, dass der Vertrag entgegen § 151 S. 1 Alt. 1 erst durch die ausdrückliche Annahmeerklärung des Unternehmers zustande kommt, die dann durch den Angestellten des Logistik-Unternehmens als Bote überbracht wird. In solchen Fällen wird der Verbraucher aber durch das Umgehungsverbot des § 312f S. 2 geschützt.


    Wenn ein Händler dies systematisch betreibt, um aus den verbraucherfreundlichen Regelungen herauszukommen, ist das sicher eine "Umgehung", d.h. für den Kunden bleibt das Widerrufsrecht bestehen.
    Wenn der Händler aber im Normalfall (=Versand) den Vertragsschluß erst im Zeitpunkt des Versandes bestätigt (wie z.B. Amazon per eMail bei/nach Versand), ist dieses Verhalten ja nicht auf die "Umgehung" dieser Kundenrechte gerichtet, sondern dient dem "Schutz" des Händlers gegen "Überbestellungen" (was wohl legitim ist). Wenn dann aber ein Kunde ins Geschäft zur Abholung kommt und der Vertrag erst dort zustande kommt, hat der Kunde im Prinzip die gleiche Position wie im normalen Ladenverkauf (oder z.B. beim "Zurücklegenlassen" per Telefon), also wohl kein Widerspruchs-/Rückgaberecht.


    Das alles aber wie immer nur meine bescheidene Meinung :confused:


    ---
    "An allen Tagen keine [Rechts-]Beratung, kein Verkauf..."

  • Ich habe keinen MüKo zu Hand, aber der zweite Auszug scheint mir an dem hier geschilderten Sachverhalt vorbeizugehen.


    Dort wird der Fall geschildert, wo der mit der Logistik beauftragte Vertragspartner des Unternehmers die Ware dem Verbraucher anliefert.


    Auch bei dieser Konstellation ist der Verbraucher zu schützen, da auch hier, wenn der Logistikdienstleister als Erklärungsbote "mißbraucht" wird, der Vertragsschluss regelmäßig noch vor dem Zeitpunkt liegen dürfte, in dem der Verbraucher die Kaufsache so in den Händen halten kann, dass ihm eine Überprüfung wie im Ladenlokal möglich ist.


    Damit meine ich:


    Zusteller: "Du unterschreiben, dann ich dir geben Paket"


    Ich meinte mit meiner Ausnahme eher den Fall, dass ein Verbraucher über Fernkommunikationsmittel bei einem Unternehmer eine unverbindliche Bestellung absetzt, womit ausdrücklich noch kein KV zustande kommen soll (meinetwegen hat der Unternehmer dies so in seinen AGB bestimmt).
    Im Rahmen einer individuellen Vereinbarung kommt man dan überein, dass die Ware dann im Lager des Unternehmers besichtigt und übergeben wird.


    Hier könnte der Vertragsschluss der Prüfungsmöglichkeit des Verbrauchers zeitlich nachgelagert sein, so dass ein Schutz des Verbrauchers durch ein gesetzliches Widerrufsrecht (bzw. ein dieses ersetzendes Rückgaberecht) überflüssig ist.


    Andererseits könnte in so einem Fall, wo der Vertrag über Fernkommunikationsmittel lediglich angebahnt wird, auch gar kein Fall des Fernabsatzvertrages i.S.d. § 312b I BGB vorliegen.


    Was steht denn da zum 312b I im MüKo?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von tüte
    100%ige Zustimmung.


    Solche Schmarotzer wie "Lord Arsch" (man beachte den Namen!!!) werden es zu verantworten haben wenn die kundenfreundliche regelung des ehm. fernabsatzgesetzt in naher zukunft aufgehoben werden (was ich erwarte).
    Das widerspricht eindeutig dem was sich der gesetzgeber mit der regelung gedacht hat!


    Wie ich Deinem Posting hier entnehmen kann, hast Du diesen Thread hier entweder kaum oder gar nicht gelesen. Ansonsten kann ich mir Deinen inzwischen völlig belanglosen Kommentar dazu nicht erklären. Solch eine Äusserung hätte ich mir heute nacht, gegen 1Uhr vorstellen könne, als wir mein Verhalten zur Genüge durchgekaut haben.
    Um Dich von Deinem Nichtwissen abzubringen würde ich Dir daher empfehlen, Dir alles genau durchzulesen und Dich dann um ein weiteres Posting bitten. Denn dann sollten auch Dein Unmut aus der Welt geschafft sein! Es gilt auch weiterhin: Lesen, dann Denken und dann erst schreiben!!!


    MfG


    P.s. Ob mir Dein Nick gefällt oder nicht werde ich sicherlich auch nicht zum Anhaltspunkt nehmen, um irgendwelche Schlußfolgerungen auf Deine Person zuzulassen. Warum ich diesen Nick gewählt habe, steht in einem anderen Thread.


    "kopfschüttelundschonwiederaufreg"

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Hallöchen booner!


    Ich glaube, wir meinen beide zumindest im Ergebnis dasselbe ;)


    Kurz zum Vertragsabschluß (§ 312b I): sobald eine Erklärung nicht über "Fernkommunikationsmittel" (also z.B. mündlich vor Ort) übermittelt wird, ist das ganze kein Fernabsatzgeschäft mehr. (Insoweit auch mein Vergleich mit dem telefonischen "zurücklegen lassen".)


    Also: sobald persönlicher Kontakt bei Vertragsschluß (damit eingeschlossen Deine Fälle der vorherigen Prüfmöglichkeit), kein Widerrufsrecht mehr.


    Genau darauf basiert halt aber auch die "Umgehungsmöglichkeit" mit Bote etc. Deshalb meine Argumentation (rein formal, ohne Deine "systematische" Überlegung zu Prüfmöglichkeit o.ä.): wenn jemand (z.B. per AGB) den Vertragssschluß erst mit Übergabe der Ware bestätigt, dann kann Umgehung vorliegen, d.h. trotzdem Widerrufsrecht...


    Wenn aber "bei normalen Versandablauf" Vertragsschluß bei/vor Absendung durch den Händler (Beispiel: Amazon), dann keine Umgehung (und damit Widerrufsrecht). [unproblematischer Fall]
    Das heißt aber für mich auch: wenn jetzt der Kunde "ausnahmsweise" die Abholung wählt und damit Vertragsschluß erst "vor Ort" (mangels vorheriger "Bestätigung" durch den Händler, weil ja kein Versand), dann auch keine Umgehung = kein Widerrufsrecht. (=Deine Aussage: Schutz des Verbrauchers überflüssig)



    Wahrscheinlich war nur meine Formulierung "Bei dieser Geschichte bin ich mir weniger sicher" mißverständlich; insofern alles bestens, keine "a.M." in Sicht.. ;)


    ---
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