moin,
vieleicht hat ja jemand von euch schon ähnliches mal gemacht. ich versuche mit nem bekannten zusammen, eine geschäftsidee zu vermarkten. um mit leuten in verhandlung treten zu können, wollen wir folgenden text gegenzeichnen lassen:
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Geheimhaltungsvereinbarung
Zwischen
nachstehend ”Vertriebspartner” genannt
und
nachstehend ”” genannt
Im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen bereits geführter und folgender Gespräche, deren Missbrauch die Parteien vermeiden wollen, wird folgendes vereinbart:
§ 1 Geheimhaltungsverpflichtung
1.Die Parteien verpflichten sich, alle von der anderen Partei im Rahmen der o.g. Verhandlungen und Gespräche direkt oder indirekt erhaltenen Informationen wie z.B. Vertragsentwürfe, Dokumente, Datenträger, Zeichnungen, Informationen technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Art sowie sonstige mündliche oder schriftliche Mitteilungen Dritten gegenüber geheimzuhalten, d.h. Dritten weder direkt noch indirekt, weder ganz noch teilweise – auch nicht in veränderter oder verarbeiteter Form – in irgendeiner Weise zugänglich zu machen.
2.Die Parteien verpflichten sich, die empfangenen Informationen ausschließlich zu dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Informationsgebers.
3.Jede Partei wird bei der Geheimhaltung der ihr zur Verfügung gestellten Informationen diejenige Sorgfalt anwenden, die sie in eigenen Angelegenheiten anwendet, zumindest aber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne des § 347 HGB.
4.Erhält eine der Parteien davon Kenntnis, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen unrechtmäßig einem Dritten bekannt geworden sind, wird er sofort die andere Partei darüber informieren.
§ 2 Ausnahmen zur Geheimhaltungspflicht
1.Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
•die rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten werden,
•die durch schriftliche Erklärung des Informationsträgers ausdrücklich freigegeben wurden oder
•die aufgrund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind. In diesem Falle ist der Informationsträger vor Preisgabe unverzüglich zu unterrichten und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.
2.Für das Vorliegen der in Abs. 1 aufgeführten Ausnahmetatbestände obliegt die Beweislast der empfangenden Partei.
§ 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Geheimhaltungsvereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der letzten Information bestehen. Diese Vereinbarung wird abgelöst, sollten die Partner einen Vertrag mit einer entsprechenden Vertraulichkeitsklausel abschließen.
§ 4 Herausgabepflicht
Die ausgehändigten Informationen bleiben im Eigentum der mitteilenden Partei. Jede Partei ist verpflichtet, auf Anforderung der jeweils anderen Partei alle von dieser erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen einschließlich evtl. angefertigter Kopien unverzüglich an die anfordernde Partei vollständig zu übersenden oder zu vernichten. Die Vernichtung ist nachzuweisen.
§ 5 Schlußbestimmungen
1.Für den Fall jeglichen Verstoßes gegen diese Vereinbarung hat die jeweilige Partei eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,- zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes durch die geschädigte Partei bleibt vorbehalten.
2.Auf diese Vereinbarung ist deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist .... .
3.Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Selbiges gilt für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
4.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem von den Parteien angestrebten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellt, daß diese Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.
5.Diese Vereinbarung gilt auch für die Unternehmen, an denen beide Parteien unmittelbar beteiligt sind oder vertriebliche Funktionen ausüben oder fördern.
6.Diese Vereinbarung ist in drei Originalen ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Original.
gibt es evtl. sachen, die ganz wichtig sind und in dieser erklärung fehlen?
greetz
caoz