MP3-Player 256 MB - 5 Euro Sofortkauf bei eBay

  • ChickenHawk:


    D.h., Deiner Ansicht nach war im zitierten Fall ausschlaggebend, dass der Verkäufer im Text seiner Auktion den eigentlich zu zahlenden Preis genannt und ihn halt nur nicht (bewußt oder aus Versehen, in diesem Falle aber wahrsch. wirklich bewußt) ins ebay-System als SK-Preis eingetragen hat?

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • So, ich habs ihm jetzt in abgeänderter Form gemailt...


    ("Sollte der Datenübermittlungsfehler nicht verifizierbar sein, darf ich Sie im übrigen auf einschlägige Urteile deutscher Gerichte hinweisen:
    http://www.heise.de/newsticker/meldung/54481 .")


    Das ist sicherlich immer noch nicht perfekt zugeschnitten auf die aktuelle Situation, aber ich bin kein Rechtsanwalt - den lernt er u.U. später kennen... *g*



    Mal sehen, ob er reagiert... :rolleyes:





    :D MTT :D

    Multae causae sunt bibendi...

  • So würde ich das interpretieren.


    Gerade dieser Satz hier:


    "Schließlich sei er selbst von der Gültigkeit des Vertrags ausgegangen, indem er dem Kunden im Nachhinein ein Rücktrittsrecht eingeräumt habe."
    zeigt deutlich, dass es sich anders als bei den Playern verhält.


    Der Vk dachte er hätte wg. der Erwähnung der 199€ im Angebotstext auch einen KV über die 199 € und nicht auf die 1€ aus dem SK.
    Daher hat er nicht angefochten sondern wollte vom K 199€ haben bzw. bot dem K einen Rücktritt an.


    Alles klar?
    CH


    EDIT:
    Das zweite passt eher, aber da hat "nur" eine Amtsrichterin was gesagt und auch dort wird es zu dieser entscheidung gekommen sein weil der VK einfach "zu doof" war, denn wer aufgrund der ZPO-Beweislastvorschriften nen Prozess verliert muss sich schon extrem dumm anstellen...


    Und hier kam ja teilweise sogar schon von Ebay die Bestätigung eines Datenübermittlungsfehlers, somit sollte keine Richter die Anfechtung als unbegründet abtun

  • OK, das klingt vernünftig. Allerdings: Schau Dir mal das am Ende des Artikels verlinkte Urteil des Amtsgerichts Moers an. Da hat der Verkäufer keinen derartigen Unsinn gemacht. Die Situation von dort passt IMHO exakt auf diese hier... :confused: :rolleyes:


    edit: In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Verkäufer in diesem Falle den Vertrag nicht wirksam gemäß §119, 121 BGB angefochten hatte. OK, das könnte bedeuten, dass eine Anfechtung auch in diesem Falle möglich gewesen wäre und der Verkäufer es einfach versäumt hat (offenbar hat er nur mit dem Käufer telefoniert, einen Schriftverkehr scheint es hingegen nicht gegeben zu haben).

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  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk



    Und hier kam ja teilweise sogar schon von Ebay die Bestätigung eines Datenübermittlungsfehlers, somit sollte keine Richter die Anfechtung als unbegründet abtun


    Wo ? Ist mir nicht aufgefallen :confused:

  • Also das Urteil in dem PKW-Fall kommt u.a. deshalb zustanden:


    Der Vk hat nach dem Vertragsabschluss behauptet er können nicht mehr leisten, da er den Anhänger nicht mehr habe und nicht wisse wo sich dieser befindet.


    Also keine wirkliche Anfechtung und damit auch wieder nicht auf unserern MP3-Fall passend

  • Das Urteil des AG Moers passt exakt auf unsere. Im übrigen hat bereits ein Käufer den Verkäufer für die Abwicklung des Geschäftes positiv bewertet. :eek:



    Gruß
    Frank

  • @CH: OK, so gesehen könnte die Mail, die der Verkäufer hier in diesem Falle rausgeschickt hat, dann natürlich doch wieder als wirksame Anfechtung bewertet werden, und mein Weltbild wäre wieder i.O... ;)


    Allerdings heißt es weiter, der Verkäuer hätte seine (mündliche) Aussage, er habe sich vertan und den Preis von 1,- statt beim Startpreis beim SK-Preis eingetragen, beweisen müssen. Stellt sich die Frage, wie man sowas beweist...


    Das gilt natürlich erst recht für den Übermittlungsfehler, den der Verkäufer hier reklamiert. Denn dass diese Aussage Unsinn ist, darüber brauchen wir sicher nicht zu diskutieren. Ganz zu schweigen davon, dass er das auch nicht beweisen könnte.


    Wer also eine Mail bekommen hat, in der sich der Verkäufer auf einen Übermittlungsfehler beruft, der könnte diese Begründung ohne Weiteres anfechten. Der Verkäufer müsste dies dann beweisen, und das wird er mit Sicherheit nicht können.

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  • bigblue
    Da sind wir uns wohl einig :D


    Wenn jetzt jemand unbedingt noch meint, er müsse sich mit dem Vk anlegen, bitte, aber sagt nicht man hätte euch nicht gewahrnt.


    Frank
    Begründe Deine Aussage bitte, denn so wie Du es darstellst ist es schlicht u. einfach falsch.


    CH

  • @CH: Lies mein letztes Posting nochmal vollständig. Ich hatte nochwas angefügt. So ganz einig sind wir uns wohl noch nicht... ;)


    BTW: Es geht mir natürlich nicht darum, dass die arme Socke diese 150 Geräte für einen Euro verkaufen muss, sondern um das zugrundeliegende Rechtsprinzip.

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