Frage zu ebay Kauf und Rückgabe

  • Hallo,


    ein Freund hat von einem Ebay Powerseller Händler ein CD-Rom Laufwerk mit Sofortkauf gekauft, das CD-ROM Lauwerk ist allerdings zu teuer, daher hab ich ihm die Rückgabe empfohlen.


    Der Händler stellt alle Artikel mit Sofortkauf rein und bietet dann z.B. 20 Stück CD-ROM Laufwerke für jeweils 90 EUR an.


    In allen Auktionen steht:


    *********


    Bitte beachten Sie unsere AGB's wenn Sie auf unseren Auktionen Bieten.
    Kaufen Sie daher nur, wenn Sie den Artikel auch wirklich erwerben möchten.


    Sie schließen einen rechtsverbindlichen Vertrag über den Kauf des Artikels vom Verkäufer ab.


    Eine nachträgliche Stornierung ist nicht möglich.


    **********


    Nun ist ja diese Art der Formulierung nichts neues, hier liegt aber ein Kauf lt. Fernabsatzgesetz zwischen Händler und Endverbraucher vor, was auch Rückgabe beinhaltet. Dazu kommt auch noch das man die beschriebenen AGB's nirgends einsehen konnten bzw. veröffentlicht wurden.


    Wie steht es in dem Fall um die Rückgabe des CD-Rom Laufwerks?


    Danke

  • ich bin mir gerade zwar nicht ganz sicher aber solange es ein händler ist kann dein freund das ding innerhalb von 14 tagen zurückgeben


    dabei sollte egal sein ob das jetzt bei ebay oder sonst wo gekauft wurde


    händler bleibt händler (rechnung?)
    und abgesehen davon war es ja nichtmal ne auktion

    .:Gate 13:.
    Vor die Wahl gestellt zwischen Unordnung und Unrecht, entscheidet sich der Deutsche für das Unrecht.
    Johann Wolfgang von Goethe

  • Hi,


    Dein Freund hat das Teil ersteigert. Somit ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. Bei Auktionen hast Du kein Rückgaberecht wenn Dir die Ware nicht gefällt oder Du hinterher feststellst, daß der Preis zu hoch war. Es ist auch für die Rechtswirksamkeit egal, ob das ein Sofortkauf ist.


    Auszug Ebay, der bei jeder Sofortkauf-Auktion drunter steht:
    "Der angezeigte Artikel ist ein Sofort-Kaufen-Artikel . - Sie können den Artikel direkt kaufen, ohne ein Gebot abgeben zu müssen.


    Ihr Kauf hat Vertragscharakter - Wenn Sie Ihren Kauf auf den nächsten Seiten bestätigen, schließen Sie mit dem Verkäufer einen rechtsverbindlichen Vertrag über den Kauf des Artikels ab."


    Da wird er wohl zahlen müßen...

    Gruß
    berlibaerchen

  • interessante Rechtsfrage! Dass Auktionen kein Rückgaberecht beinhalten wusste ich auch, aber bei Sofort-Kauf... vielleicht gibt's ja noch ein paar mehr Juristen unter uns ;)

    Viele Grüße
    Martin

  • Hi,


    lt. Ebay gibt es rechtlich keinen Unterschied ob Sofortkauf oder ne klassische Versteigerung. Für die Rechtsverbindlichkeit ist doch IMHO wichtig, daß der Artikel in einem Auktionshaus erworben wurde.

    Gruß
    berlibaerchen

  • Zitat

    Original geschrieben von berlibaerchen
    Dein Freund hat das Teil ersteigert. Somit ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. Bei Auktionen hast Du kein Rückgaberecht wenn Dir die Ware nicht gefällt oder Du hinterher feststellst, daß der Preis zu hoch war.


    Sorry Martin, bin zwar auch kein Jurist, aber hierzu muss ich mich kurz zu Wort melden, denn das ist nun wirklich falscher als falsch. ;)


    Also berlibaerchen, eine Auktion ist bekanntlich dadurch charakterisiert, dass mehrere Bieter um einen Artikel bieten und am Schluss derjenige den Artikel bekommt, der am beisten dafür zu zahlen bereit ist. In diesem Fall ist auch klar, dass das Geschäft rechtsverbindlich ist und nur unter beidseitigem Einverständnis gewandelt werden kann.


    Wenn du bei eBay einen Sofort-Kauf tätigst, dann ist dies aber keine Auktion! In diesem Fall ist der Einkauf über eBay nichts anderes, als der Einkauf direkt in einem "normalen" Online-Shop: Du zahlst einen Händler den von diesem festgelegten Preis und bekommst dafür Ware. genauso geht es jedem anderen, solange der Vorrat des Händlers reicht. Wenn nun der eBay-Partner ein "richtiger" Händler ist und Neuware mit Gewährleistung, Rechnung etc. vertickt, dann gilt auch für ihn das Fernabsatzgesetz und dein Freund kann die Ware problemlos innerhalb von 14 Tagen zurückschicken.

  • Zitat

    Original geschrieben von Bash-T

    Wenn du bei eBay einen Sofort-Kauf tätigst, dann ist dies aber keine Auktion
    !


    :confused: :confused: :confused: Wieso steht das dann nicht in den Ebay-Richtlinien? Ebay schreibt ganz klar, daß auch ein Sofortkauf rechtsverbindlich ist.


    Ich habe hier mal einen Artikel rausgesucht, der Text unter dem Sofort-Kauf-Button sagt doch schon deutlich wie jedenfalls Ebay das sieht.

    Gruß
    berlibaerchen

  • Du hast nicht zufällig eine eigene Auktion als Beispiel genommen, um mehr Leute dorthin zu ziehen? :D


    OK, BTT:
    Das steht direkt unter dem Eingabefeld für den Betrag:

    Zitat

    Der angezeigte Artikel ist ein Sofort-Kaufen-Artikel. - Sie können den Artikel direkt kaufen, ohne ein Gebot abgeben zu müssen.


    Was heißt das? Das heißt, du kaufst einen Artikel, du ersteigerst ihn also nicht. Nachdem du auch kein Gebot abgeben musst, kann es sich nicht um eine Auktion handeln.


    Darunter steht noch:

    Zitat

    Ihr Kauf hat Vertragscharakter - Wenn Sie Ihren Kauf auf den nächsten Seiten bestätigen, schließen Sie mit dem Verkäufer einen rechtsverbindlichen Vertrag über den Kauf des Artikels ab.


    Was logisch ist. Der Kauf hat Vertragscharakter, da du von keinem anderen mehr überboten werden kannst. Bei einer Auktion wird das Geschäft erst bei Auktionsende rechtsgültig, dies ist hier nicht so! Allerdings schließt der Kauf ja die Rückgabe nicht aus, denn bei jedem Kauf per Telefon, übers Internet o.ä, der wie jeder andere Kauf auch über einen Kaufvertrag definiert ist, existiert ein Rückgaberecht nach dem Fernabsatzgesetz.


    Alle Klarheiten beseitigt? ;)

  • ebay hat die Weisheit halt auch nicht mit Löffeln gegessen... :D


    Ein Sofortkauf bei ebay ist natürlich KEINE Auktion, daher gilt für per Sofortkauf von gewerblichen Anbietern gekaufte Artikel natürlich ganz normal das 14tägige Rückgaberecht. Allerdings - formell annehmen und bezahlen muß man die Ware erst einmal. Von vornherein vom Kauf zurücktreten ist nicht. Natürlich wäre es dumm vom Händler, darauf zu bestehen, da er ja die Kosten für die Rücksendung tragen muß (jedenfalls dann, wenn der Warenwert 40 EUR übersteigt).

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • berlibaerchen:
    Bitte triff hier keine Aussagen, die sowas von grob falsch sind...



    Als Jurist kann ich Euch sagen:


    Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr. Es ist jetzt alles in den §§ 312b ff. BGB geregelt. Der Inhalt ist allerdings gleich geblieben.


    Es ist völlig unerheblich, wie das Fernabsatzgeschäft zustande gekommen ist, ob per Ebayauktion oder Ebay-Sofortkauf.


    Ganz richtig ist, daß der Ebayzuschlag rechtsverbindlich ist. Das bedeutet aber auch eine Rechtsverbindlichkeit für den Händler, nämlich insofern als daß er die §§ 312b ff. BGB gegen sich gelten lassen muß.


    Um die §§ 312b ff. BGB überhaupt anwenden zu können muß erstmal ein gültiger Vertrag zwischen den Parteien bestehen. Und der kommt durch den Ebayzuschlag zustande.


    Wenn der Freund jetzt das CD-Rom Laufwerk zurückgeben möchte kann er das ohne weiteres tun. In diesem Fall sogar ohne weitere Folgekosten, da der Verkaufspreis 40 Euro übersteigt (§ 357 Abs. 2 BGB).
    Schick dem Verkäufer das Ding zurück und verlange die Rücküberweisung des Kaufpreises zzgl. der Portokosten.
    Eine unfreie Übersendung muß der Verkäufer nicht hinnehmen, Prizip der Schadensminimierung.


    Der Verkäufer kann die §§ 312b ff. BGB auch nicht abbedingen, sei es durch AGB oder eine Individualvereinbarung.


    Grüße
    Stephan

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