Frage zu ebay Kauf und Rückgabe

  • Zu den Postings weiter oben: soweit ich weiß, gilt eien eBay-Auktion nicht als Auktion im herkömmlichen Sinne, weil sie naturgemäß anders verläuft. Dementsprechend gilt auch bei einem regulär bei eBay "ersteigerten" Artikel das Rückgaberecht gem. der Bestimmungen des BGB, sofern der Verkäufer Händler und der Käufer Verbraucher ist.


    IMHO könnte man die Verpflichtung zur Einräumung eines Rückgaberechts aber umgehen, wenn man standardmäßig die persönliche Übergabe vorsieht, der Versand der Ware aber eine Ausnahme darstellt, weil der Käufer zu weit weg wohnt und den Vermerk "nur Abholung" übersehen hat...


    Alternativ könnte man als profesioneller eBay-Händler auch darüber nachdenken, das Geschäft über das Ausland abzuwickeln, z.B. über eine englische Ltd. Um hierbei aber keinen Ärger mit dem deutschen Finanzamt zu bekommen sollte man die Gewinne aber über die deutsche Tochter versteuern. Geht hier aber jemand den Rechtsweg ist der Ausgang strittig. Warum sollte schließlich ein deutscher Staatsbürger als Geschäftsführer einer britischen Ltd. über deren deutsche Niederlassung, die ihren Gewinn auch in Deutschland versteuert einen Warenlieferung veranlassen, die Ltd. in UK aber die Rechnung stellen? Bei niedrigpreisigen Artikeln aber sicher eine Möglichkeit, denn wer wagt dabei schon einen teuren Prozess....


    Wie sieht es eigentlich aus, wenn man Waren selbst ausliefert und bei Übergabe kassiert? Hat der Käufer dann dennoch ein Rückgaberecht?

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Zitat

    Original geschrieben von Nebelfelsen
    Zu den Postings weiter oben: soweit ich weiß, gilt eien eBay-Auktion nicht als Auktion im herkömmlichen Sinne, weil sie naturgemäß anders verläuft. Dementsprechend gilt auch bei einem regulär bei eBay "ersteigerten" Artikel das Rückgaberecht gem. der Bestimmungen des BGB, sofern der Verkäufer Händler und der Käufer Verbraucher ist.


    Absolut korrekt.

    Zitat

    IMHO könnte man die Verpflichtung zur Einräumung eines Rückgaberechts aber umgehen, wenn man standardmäßig die persönliche Übergabe vorsieht, der Versand der Ware aber eine Ausnahme darstellt, weil der Käufer zu weit weg wohnt und den Vermerk "nur Abholung" übersehen hat...


    Das glaube ich wiederum nicht. Der Verkäufer dürfte den Artikel dann halt einfach nicht an den Käufer verkaufen. Wenn er sich mit Postversand einverstanden erklärt, muß er automatisch auch das Rückgaberecht einräumen.

    Zitat

    Alternativ könnte man als profesioneller eBay-Händler auch darüber nachdenken, das Geschäft über das Ausland abzuwickeln, z.B. über eine englische Ltd. Um hierbei aber keinen Ärger mit dem deutschen Finanzamt zu bekommen sollte man die Gewinne aber über die deutsche Tochter versteuern.


    Warum eigentlich? Wenn jemand als Händler ebay als Verkaufsplattform nutzt - warum soll dann für denjenigen nicht dieselben Regeln gelten wie für jeden anderen Online-Shop auch? :confused:

    Zitat

    Wie sieht es eigentlich aus, wenn man Waren selbst ausliefert und bei Übergabe kassiert? Hat der Käufer dann dennoch ein Rückgaberecht?


    Nein, denn dann ist es ja kein Geschäft, welches unter die Bestimmungen des ehem. FernAbsGes. fallen würde. Ist dann halt wie ein normaler Kauf im Laden, wo es ja auch kein Rückgaberecht gibt.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von Nebelfelsen
    IMHO könnte man die Verpflichtung zur Einräumung eines Rückgaberechts aber umgehen, wenn man standardmäßig die persönliche Übergabe vorsieht, der Versand der Ware aber eine Ausnahme darstellt, weil der Käufer zu weit weg wohnt und den Vermerk "nur Abholung" übersehen hat...


    Wie sieht es eigentlich aus, wenn man Waren selbst ausliefert und bei Übergabe kassiert? Hat der Käufer dann dennoch ein Rückgaberecht?


    Da wäre ich vorsichtig.
    Das Gesetz spricht von Fernabsatzverträgen.
    Bei der Abholung bzw. bei Übergabe und Bezahlung sind wir schon bei der Erfüllung, die mit dem Vertragsschluss "wenig zu tun" hat.


    Wenn man dies sauber differenziert, wird man wohl auch bei persönlicher Übergabe ein Widerrufsrecht/ Rückgaberecht annehmen müssen.


    Zitat

    § 312b BGB


    Fernabsatzverträge sind Verträge ..., die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, ... .


    Zitat

    § 312d BGB
    Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. ...


    Unabdingbare Voraussetzung eines Fernabsatzvertrages ist nur, dass alle vertragsrelevanten Handlungen bis zum Abschluss des Vertragesausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgen. (Anwaltkommentar Schuldrecht)


    Ein weiterer Beleg, der diese Aufassung stützt, ist dass auch Werkverträge über diese Mittel geschlossen werden können und unter diese Reglung fallen, die nur bei persönlicher Anwesenheit erfüllt werden können.


    Gruß
    Chris

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    [1] Das glaube ich wiederum nicht. Der Verkäufer dürfte den Artikel dann halt einfach nicht an den Käufer verkaufen. Wenn er sich mit Postversand einverstanden erklärt, muß er automatisch auch das Rückgaberecht einräumen.


    [2] Warum eigentlich? Wenn jemand als Händler ebay als Verkaufsplattform nutzt - warum soll dann für denjenigen nicht dieselben Regeln gelten wie für jeden anderen Online-Shop auch? :confused:


    [3] Nein, denn dann ist es ja kein Geschäft, welches unter die Bestimmungen des ehem. FernAbsGes. fallen würde. Ist dann halt wie ein normaler Kauf im Laden, wo es ja auch kein Rückgaberecht gibt.


    1) Hatte mal etwas gelesen, das mich auf diese Idee brachte:


    "Der Anwendungsbereich ist allerdings durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen eingeschränkt. Das Gesetz findet nur Anwendung, wenn der Vertragsschluß im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 1 I FernAbsG). Nicht erfaßt werden sollen insbesondere Gelegenheitsgeschäfte unter Einsatz von Fernkommunikationstechniken." Quelle: http://www.wuerzburg.ihk.de/se…allgemein/Fernabsatz.html


    2) Auf diese Weise könnte man natürlich auch einen normalen Online-Shop ins Netz stellen. Es ging mir bei dieser Verfahrensweise nur darum, seriöse Billigangebote, insbesondere von Gütern mit geringen Margen, zu ermöglich, indem man das Rückgaberecht ausklammert, das aber natürlich auch dem Käufer bewusst macht. Ich kann nicht nachvollziehen, warum man in Deutschland das Rückgaberecht nicht in beiderseitigem Einvernehmen ausklammern darf, wenn dadurch ein deutlich günstigerer Preis machbar ist. IMHO kann man das Rückgaberecht ja noch nicht einmal ausklammern, wenn man speziell für einen Kunden einen Artikel bestellt (es sei denn, er wird in der Form angepasst, dass man diese Anpassungsabreiten nicht mehr rückgängig machen kann, aber laut Gerichtsurteil lässt sich noch nicht einmal bei einem im Kundenauftrag zusammengebauten PC das Rückgaberecht ausschließen). Was macht denn ein Händler, wenn er speziell für einen Kunden ein selten verlangtes Zubehörteil im Wert von 500 EUR netto einkauft und es dem Kunden für
    630 EUR brutto verkaufen möchte. Der Kunde gibt es zurück und der Händler findet keinen Abnehmer, der Artikel bleibt 2 Jahre am Lager und geht dann preisreuziert für 250 EUR weg. Irgendwie müssen solche Verluste ja aufgefangen werden -> höhere Margen. Alternativ könnte dann doch der Kunde sagen "OK, ich möchte es nicht zurückgeben und verzichte ausdrücklich auf mein Rückgaberecht wenn ich den Artikel dann 10% billiger bekommen kann" o.ä. Da das nicht geht dachte ich an das beschriebene Konstrukt mit Hilfe einer Auslandsgesellschaft.


    3) Haustürgeschäft kommt auch nicht in Frage in Bezug auf ein mögliches Widerrufsrecht? Ansonsten könnte man ja auch einfach einen Spediteur oder Kurier mit der persönlichen Auslieferung beauftragen, der Kunde könnte dann bei Empfang der Ware ja oder nein sagen und entweder nimmt der Spediteur die Ware dann wieder mit oder er kassiert das Geld und händigt dem Kunden Ware und Rechnung aus.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • ich hänge mich mal hier ran:


    Wie weit ist eigentlich die europäische Harmonisierung hinsichtlich Fernabsatzgesetz?


    Ein Lichtensteiner (sind die eigentlich EU?) bietet bei Ebay Ware an unter (angenommen) rechtswirksamen AGB, welche auf seiner Homepage bereit gehalten werden.


    Anbieter: http://www.game4fun.com/index.php


    Auszug aus den AGB:
    [QUOTE]Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Es gilt liechtensteinisches Recht. Gerichtsstand ist Vaduz.


    Ist es wirklich so, dass ich als Verbraucher bei der heutigen Globalisierung der Märkte Kenntnis in verschiedenen europäischen Rechten haben muss? Wo doch die meisten nichtmal die deutschen Gesetze kennen?


    Orlet

  • Das ist mehr ne Frage des EGBGB als europ. Fernabsatzrecht.


    Bei grenzüberschreitenden Geschäften steht einem immer grundsätzlich die Wahl des Landesrechtes zur Verfügung. (Mit wenigen Ausnahmen für besondere Geschäfte z.b. Immobilien etc.).


    Sofern es keine Absprache gibt, gibt es auch hier bestimmte Vermutungen durch die sich das anzuwendene Recht finden lassen.


    Er bietet unter der Vorraussetzung an, das der Käufer seine Rechtswahl akzeptiert, wem das nicht passt wird nicht gezwungen zu kaufen.


    Anders sieht es bei global tätigen I-Shops wie Quelle aus, aber für Ebay würde ich das grundsätzlich erstmal ablehnen.


    Gruß
    CH

  • Sehe ich auch so, dass ich mich dem lichtensteiner Gesetz unterwerfe.


    Meine Frage ging eher dahin, ob Lichtenstein ähnliche Regelungen bezügl. "Fernabsatz" in seinen Gesetzesbüchern führt wie wir hier in Deutschland.


    Denn an diese wäre der Händler ja dann gebunden.


    Orlet

  • Nicht alles ist Butter


    Musst aber nicht jedem Bekannten glauben was er sagt.
    Manchmal sagen die Leute nicht was sie getan haben,
    sonder was sie gerne wollten tun.
    Ein Buch NORMAL zu kopieren ist eine große Arbeit, und das sieht man schon am Buch.
    Ich glaube nicht dass die nehmen es danach noch zurück.

  • Re: Re: Re: Frage zu ebay Kauf und Rückgabe



    Musst aber nicht jedem Bekannten glauben was er sagt.
    Manchmal sagen die Leute nicht was sie getan haben,
    sonder was sie gerne wollten tun.
    Ein Buch NORMAL zu kopieren ist eine große Arbeit, und das sieht man schon am Buch.
    Ich glaube nicht dass die nehmen es danach noch zurück.

  • Re: Re: Re: Re: Frage zu ebay Kauf und Rückgabe


    Zitat

    Original geschrieben von harrz
    Musst aber nicht jedem Bekannten glauben was er sagt.
    Manchmal sagen die Leute nicht was sie getan haben,
    sonder was sie gerne wollten tun.
    Ein Buch NORMAL zu kopieren ist eine große Arbeit, und das sieht man schon am Buch.
    Ich glaube nicht dass die nehmen es danach noch zurück.


    Und ich glaube dass du hast zu viel Zeit zu schreiben in Thread der ist schon ewig alt und genug diskutiert...

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