Zu den Postings weiter oben: soweit ich weiß, gilt eien eBay-Auktion nicht als Auktion im herkömmlichen Sinne, weil sie naturgemäß anders verläuft. Dementsprechend gilt auch bei einem regulär bei eBay "ersteigerten" Artikel das Rückgaberecht gem. der Bestimmungen des BGB, sofern der Verkäufer Händler und der Käufer Verbraucher ist.
IMHO könnte man die Verpflichtung zur Einräumung eines Rückgaberechts aber umgehen, wenn man standardmäßig die persönliche Übergabe vorsieht, der Versand der Ware aber eine Ausnahme darstellt, weil der Käufer zu weit weg wohnt und den Vermerk "nur Abholung" übersehen hat...
Alternativ könnte man als profesioneller eBay-Händler auch darüber nachdenken, das Geschäft über das Ausland abzuwickeln, z.B. über eine englische Ltd. Um hierbei aber keinen Ärger mit dem deutschen Finanzamt zu bekommen sollte man die Gewinne aber über die deutsche Tochter versteuern. Geht hier aber jemand den Rechtsweg ist der Ausgang strittig. Warum sollte schließlich ein deutscher Staatsbürger als Geschäftsführer einer britischen Ltd. über deren deutsche Niederlassung, die ihren Gewinn auch in Deutschland versteuert einen Warenlieferung veranlassen, die Ltd. in UK aber die Rechnung stellen? Bei niedrigpreisigen Artikeln aber sicher eine Möglichkeit, denn wer wagt dabei schon einen teuren Prozess....
Wie sieht es eigentlich aus, wenn man Waren selbst ausliefert und bei Übergabe kassiert? Hat der Käufer dann dennoch ein Rückgaberecht?