Fristen bei Zustellung einer Mahnung

  • Hallo zusammen,


    am Samstag habe ich eine Mahnung von den Stadtwerken der Stadt bekommen, in der ich früher mal gewohnt hab.


    Ende September 2002 bin ich aus der Wohnung ausgezogen und den Stadtwerken meine neue Anschrift hinterlassen.


    Ich glaube auch, damals eine Abrechnung erhalten (und wenn dann diese auch bezahlt zu haben), habe aber keine Unterlagen mehr von vor über 2 Jahren und müsste mir auch die Bankauszüge erst kostenpflichtig beschaffen umd das prüfen zu können.


    Mal angenommen, ich hätte im Oktober oder November eine Abschlussrechnung erhalten, dürfen sich die Stadtwerke dann mit der Zahlungserinnerung bzw. mit der Mitteilung, mit der sie mich in Verzug setzen, ewig lange warten oder verfällt das irgendwann?


    Gibt es irgendeinen Anspruch, die Zahlungsfrist zwecks Prüfung der Angelegenheit zu verlängern (ich brauch ja erst eine Rechnungszweitschrift von den Stadtwerken, Kontoauszugskopien von der Bank, etc.)? Oder sollte ich besser erst einmal unter Vorbehalt überweisen und wie sehen in diesem Fall die Chancen aus, mein Geld zurück zu bekommen, falls ich damals doch schon überwiesen habe?

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Wenn ich mich richtig erinnere sind es zwei Jahre. Deshalb werden Ende des Jahres normalerweise noch einen Haufen Mahnungen und Mahnbescheide verschickt...


    Das Geld bekommst Du auf jeden Fall zurück, wenn Du zwischenzeitlich schon mal überwiesen hast, bzw. es wird Deinem Kundenkonto gutgeschrieben..


    Ruf doch mal bei den Stadtwerken an. Sind in der Regel recht freundlich...

  • Ja, bei Privatpersonen sinds 2 Jahre. Wenn Du also eine auf heute datierte Mahnung erhälst und die bezieht sich auf ne Rechnung die vor dem 13.06.2003 gestellt wurde, is es vorbei.


    Ob da Tatsächlich Leistung stattgefunden hat oder nicht, ist erstmal unerheblich. Selbst wenn der Leistungserbringer das Nachweisen kann, dass er Dir die Leistung erbracht hat, hat er sehr, sehr schlechte Karten. Hat Dir also einer ein Handy geliefert und Mahnt den fälligen Betrag erst nach >2 Jahren an, hat er Pech gehabt und Du ein kostenloses Handy.


    Is zwar weder Fair noch Moralisch korrekt in so einem Falle, aber durchaus legitim.


    Charlie

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
    ---------------

  • 2 Jahre? Ergibt sich dies aus den AGB der Stadtwerke? Und dann noch Ablauf während des Jahres und nicht am Ende? Wozu sollen dann am Ende des Jahres Mahnbescheide verschickt werden, wenn die Frist dann nicht abläuft?!

    Das gehört beides abgehakt unter Carlie_Ds Signatur, jedenfalls was Richtigkeit und Info-Gehalt angehört.


    Nebelfelsen

    Zitat


    Mal angenommen, ich hätte im Oktober oder November eine Abschlussrechnung erhalten, dürfen sich die Stadtwerke dann mit der Zahlungserinnerung bzw. mit der Mitteilung, mit der sie mich in Verzug setzen, ewig lange warten oder verfällt das irgendwann?


    Warum nicht.


    Der Anspruch verjährt in 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem er entsteht.

    Mitglied Nr. 06 des S///-Rennfahrer-Clubs

  • Zappi hat Recht... Ich wusste nicht, dass sich zwischenzeitlich da was geändert hat... Wusste, dass es zwei Jahre ab Jahresende sind...


    Hier ein Link zur IHK Frankfurt...

  • Soso....


    Dann zitier ich mal ein bisschen :


    Die aktuellen Verjährungsfristen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz


    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB n.F. drei Jahre für Verträge die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen werden. Bei "Dauerschuldverhältnissen" beginnt das neue Recht am 01.01.2003.
    Die Dreijahresfrist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind.


    So wie ich das sehe kommts also drauf an, wann der Vertrag mit dem Energieversorger geschlossen wurde, und ob ein Dauerschuldverhältnis voliegt.


    ...soviel zum Thema "Das gehört beides abgehakt unter Carlie_Ds Signatur, jedenfalls was Richtigkeit und Info-Gehalt angehört."


    Charlie

    --
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  • Ja und?


    Wo steht, dass es 2 Jahre sind und der Anspruch 2 Jahre ab Rechnungsdatum verjährt?

    Mitglied Nr. 06 des S///-Rennfahrer-Clubs

  • 2 Jahre sinds, wenn der Vertrag vor dem 1.1.02 abgeschlossen worden ist, bei Dauerschuldverhältnisses sogar erst ab 1.1.2003.


    "Damals" wurde die Verjährungsfrist von 2 auf 3 Jahre hochgesetzt.
    Wo ich falsch lag war, dass es nicht zum Datum sondern zum Ende des Jahres verjährt.


    Drum meinte ich ja: Es ist nicht so ohne weiteres zu sagen ob jetzt 2 oder 3 Jahre verjährung in dem Fall gelten.


    Charlie

    --
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  • Re: Fristen bei Zustellung einer Mahnung


    Zitat

    Original geschrieben von Nebelfelsen


    Gibt es irgendeinen Anspruch, die Zahlungsfrist zwecks Prüfung der Angelegenheit zu verlängern (ich brauch ja erst eine Rechnungszweitschrift von den Stadtwerken, Kontoauszugskopien von der Bank, etc.)? Oder sollte ich besser erst einmal unter Vorbehalt überweisen und wie sehen in diesem Fall die Chancen aus, mein Geld zurück zu bekommen, falls ich damals doch schon überwiesen habe?


    Wenn du mit Verjährung spekulierst, bitte keinesfalls erst einmal überweisen. In dem Fall bekommst du dein Geld nicht mehr zurück. (§214 II BGB)


    Die Verjährungseinrede bringt dir nur etwas, wenn du diese anstelle einer Zahlung entgegenhältst.



    Um sagen zu können, welches Recht nun gilt, müsste man allerdings etwas genauer wissen, wann die Forderung entstanden ist.
    Es hat aber definitiv nichts mit der Frage nach dem Vertragsschluß und nach einem Dauerschuldverhältnis zu tun.
    Es ist zwar richtig, dass Art. 229 §5 EGBGB vorsieht, dass für Dauerschuldverhältnisse das BGB in neuer Fassung erst ab dem 1.1.2003 Anwendung findet.
    Von dieser allgemeinen Regelung ist jedoch (und hier liegt der Fehler) gerade das Verjährungsrecht ausgenommen. Die Frage der Verjährung regelt sich nach dem spezielleren Art. 229 §6 EGBGB.


    Hier die (abgekupferte :D ) Kurzfassung:


    Zitat

    Für alle am 1.1.2002 noch nicht verjährten Ansprüche gilt neues Recht, bereits eingetretene die Laufzeit betreffende Umstände werden jedoch nach altem Recht beurteilt (Beginn, Hemmung, Unterbrechung)
    Aber: Falls die Verjährung nach neuem Recht später eintrete, bleibt es bei altem Recht;
    falls die Verjährung nach neuem Recht kürzer ausfällt als diese, läuft diese erst ab 1.1.2002.



    Gruß
    Chris

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  • Wenn also die Abschlussrechnung = Endabrechnung irgendwann in 2002 erstellt und zugestellt wurde, dann gilt die neue Verjährungsfrist von 3 Jahren, sehe ich das richtig?


    Wenn aber nie eine Abschlussrechnung eingegangen ist, wäre das dann ein Dauerschuldverhältnis, weil ich monatlich einen Abschlag gezahlt habe, oder wie definiert sich das? In diesem Fall dann müsste das verjährt sein, oder?

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

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