Wer haftet bei verlorenen Paket von o2 ?? DHL oder o2 oder Annehmer ??

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Selbstverständlich nützt diese HGB-Norm dem Privatkunden etwas, auch ein Nichtkaufmann i.S.d. HGB kann sich auf § 421 I 2 HGB berufen.


    Das erkennst du schon an § 407 III 2 HGB: Für einen Frachtvertrag i.S.d. §§ 407ff. HGB muss der Frachtführer nicht einmal Kaufmann sein.


    Das HGB ist Sonderrecht für Kaufleute, gilt für Leute, die unter §§ 1-7 HGB fallen. Das vierte Buch bezieht sich auf diverse Handelsgeschäfte, also Geschäfte zwischen Kaufleuten (nicht der Handel im Sinne von Warenversand zwischen Verkäufer und Privatmann). Es beinhaltet Abweichungen von BGB-Bedingungen und Sonderregelungen, die einen Privatmann nicht treffen können und sollen. Das Frachtgeschäft ist eine Ausnahme, die das Verhältnis Auftraggeber (Kaufmann) zu Fachtführer regelt, auf den die genannten Vorschriften Anwendung finden, ohne dass er deswegen gleich Kaufmann mit entsprechenden Rechten und Pflichten wäre. Diese explizite Ausnahme berechtigt nicht zur Annahme, dass man sich generell als Privatmann auf das Gesetz berufen könne, derartige Ausnahmen von Spezialregelungen sind eng auszulegen. Aber wenn hier Kaufleute am Werk waren (aber: nicht jeder Händler ist Kaufmann, siehe §§ 1-7 HGB...), dann erübrigt sich die Debatte sowieso.

  • Zitat

    Wenn es O2 mit eigenhändig verschickt hat, dann muss DHL dafür sorgen, dass es auch in die richtigen Hände kommt! Das dann O2 Untersuchungen einleiten muss, ist klar... nur sollte es so gewesen sein, dass der Nachbar nicht Empfangsberechtigt war, ist einzig und allein DHL zur Verantwortung zu ziehen. (In so einem Fall muss dann O2 Regressansprüche an DHL stellen). Desweiteren ist O2 dadurch in Leistungsverzug und hat bis zur Auslieferung der Geräte kein Anspruch auf Erfüllung der Gegenleistung, da eigene Leistung ja nicht erbracht wurde.


    Wer wen hier letztendlich zur Verantwortung zieht, war nicht die Ausgangsfrage ... Es geht darum, dem TE zu helfen, WER nun sein Ansprechpartner ist, bzw. was nun zu tun ist


    Zitat

    PS: Man kann es schon telefonisch bei der Dispo erfragen, das geht schon, man muss es halt freundlich anfragen und hoffen dass der Dispo nett ist und weitere Auskünfte erteilt. Schließlich fahre ich jeden Samstag für DHL


    Schön zu hören ..., dass beim Wettbewerb neben den vermurksten Zustellungen auch der DATENSCHUTZ mit Füssen getreten wird. Werde diese Aussage mal in den entsprechenden Fachkreisen kommunizieren :D


    Gruss, Ralph

  • Zitat

    Original geschrieben von TeleTim
    Ich dachte das Paket wäre weg? :confused:


    Boohhh bist Du blöd :rolleyes::rolleyes:




    Zitat

    Original geschrieben von s-elch
    Da hat's einer ausgesprochen, was ich mir auch schon gedacht habe :)


    Ich hole schonmal das Popcorn für den Vermutungs- und Erklärungsmarathon...



    Ach ja das mußte ja kommen, man merkt seit Harzt IV haben einfach zu viele Leute LANGEWEILE :mad: :mad:


    Ist da noch Popcorn drinne ?? :D:D



    Brief an o2 ist raus, o2 soll jetzt mit DHL klarkommen wie sie an die Geräte kommen. Von uns aus soll die DHL sich jetzt mit den Döner Nachbarn auseinandersetzen oder sich mit o2 streiten wer was wo.....


    Übrigens DHL gibt telefonisch keine Auskunft welche Sendung es war, das kann nur der Absneder o2.

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Das HGB ist Sonderrecht für Kaufleute, gilt für Leute, die unter §§ 1-7 HGB fallen. Das vierte Buch bezieht sich auf diverse Handelsgeschäfte, also Geschäfte zwischen Kaufleuten (nicht der Handel im Sinne von Warenversand zwischen Verkäufer und Privatmann). Es beinhaltet Abweichungen von BGB-Bedingungen und Sonderregelungen, die einen Privatmann nicht treffen können und sollen.


    Ganz falsch.


    Das HGB regelt Pflichten, die nur Kaufleute und dergleichen (Stichwort Scheinkaufmann) treffen.
    Jedoch ergeben sich aus dem HGB auch Rechte, die selbstverständlich auch Privatleuten i.S.e. Verbrauchers, § 13 BGB, zustehen können, vgl. nur § 366 I HGB, der bezüglich der Verfügungsbefugnis eine Kaufmanns regelt, dass man auch als Verbraucher davon ausgehen darf, dass ein Kaufmann über die Waren in seinem Laden verfügen kann, was für die §§ 932 ff. BGB interessant ist.


    Oder siehe § 345 HGB, der regelt, dass die Vorschriften für beidseitige Handelsgeschäfte auch für einseitige Handelsgeschäfte Anwendung finden.


    Gruß ///Freak

    Für eine Signatur fehlt mir die Zeit.

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Das HGB ist Sonderrecht für Kaufleute, gilt für Leute, die unter §§ 1-7 HGB fallen. Das vierte Buch bezieht sich auf diverse Handelsgeschäfte, also Geschäfte zwischen Kaufleuten (nicht der Handel im Sinne von Warenversand zwischen Verkäufer und Privatmann). Es beinhaltet Abweichungen von BGB-Bedingungen und Sonderregelungen, die einen Privatmann nicht treffen können und sollen.


    Danke für die versuchte Einführung ins Handelsrecht ;)


    Zitat


    Das Frachtgeschäft ist eine Ausnahme, die das Verhältnis Auftraggeber (Kaufmann) zu Fachtführer regelt, auf den die genannten Vorschriften Anwendung finden, ohne dass er deswegen gleich Kaufmann mit entsprechenden Rechten und Pflichten wäre. Diese explizite Ausnahme berechtigt nicht zur Annahme, dass man sich generell als Privatmann auf das Gesetz berufen könne, derartige Ausnahmen von Spezialregelungen sind eng auszulegen. Aber wenn hier Kaufleute am Werk waren (aber: nicht jeder Händler ist Kaufmann, siehe §§ 1-7 HGB...), dann erübrigt sich die Debatte sowieso.


    Deine Ansicht halte ich für unvertretbar.


    Dass § 421 I 2 HGB dem Verbraucherempfänger Rechte einräumt, ist unstreitig. Streitig ist nur, wie dieses Recht zu qualifzieren ist. Nach e.A. als eigener Anspruch des Empfängers im materiell-rechtlichen Sinn. Nach a. A. als gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Und nun wird der Thread zu einer Mehrheits- bzw. Minderheitendiskussion der Juristen! :D

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    Ericsson T39m
    Legends never Die!
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  • Hoffentlich nicht :D


    Aber ich finde zumindest, dass man Aussagen á la

    Zitat

    HGB nützt einem Privatkunden nicht viel.


    schon aus berufsethischen Gründen nicht so stehen lassen kann. Sonst findet das irgendwann ein unbedarftes Mitglied über die Suche und glaubt es auch noch ... ;)


    Gruß ///Freak

    Für eine Signatur fehlt mir die Zeit.

  • Hmm...


    sacht ma, wo sind wir hier?


    Da kommt eine "blöde" Frage (die man mit O2/DHL hätte klären können!)


    Dann kommen hier Leute, die mit HGB und LMAA und weiss der Geier was rumkommen... :confused:


    Klar, jeder der hier eine Frage hat, dem soll(te) geholfen werden.


    Wenn das aber nach einen juristischen Streit hinausläuft, mit dem keiner (ich wiederhole KEINER!) etwas anfangen kann, so what?


    An den TE: Dein Schwager sollte sich an O2 wenden, und sagen, daß er die Ware nicht bekommen hat! Scheiß auf irgendwelche Gesetze.
    Dein Schwager sollte ganz einfach sagen: "Ich habe die Ware nicht bekommen"!


    O2 wird das schon prüfen...
    Ich hasse diese ganzen (von der deutschen Politik/Gesetzgebung legimitierten Dummschwaller)


    Grüße,
    Guido

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