ZitatOriginal geschrieben von booner
Selbstverständlich nützt diese HGB-Norm dem Privatkunden etwas, auch ein Nichtkaufmann i.S.d. HGB kann sich auf § 421 I 2 HGB berufen.
Das erkennst du schon an § 407 III 2 HGB: Für einen Frachtvertrag i.S.d. §§ 407ff. HGB muss der Frachtführer nicht einmal Kaufmann sein.
Das HGB ist Sonderrecht für Kaufleute, gilt für Leute, die unter §§ 1-7 HGB fallen. Das vierte Buch bezieht sich auf diverse Handelsgeschäfte, also Geschäfte zwischen Kaufleuten (nicht der Handel im Sinne von Warenversand zwischen Verkäufer und Privatmann). Es beinhaltet Abweichungen von BGB-Bedingungen und Sonderregelungen, die einen Privatmann nicht treffen können und sollen. Das Frachtgeschäft ist eine Ausnahme, die das Verhältnis Auftraggeber (Kaufmann) zu Fachtführer regelt, auf den die genannten Vorschriften Anwendung finden, ohne dass er deswegen gleich Kaufmann mit entsprechenden Rechten und Pflichten wäre. Diese explizite Ausnahme berechtigt nicht zur Annahme, dass man sich generell als Privatmann auf das Gesetz berufen könne, derartige Ausnahmen von Spezialregelungen sind eng auszulegen. Aber wenn hier Kaufleute am Werk waren (aber: nicht jeder Händler ist Kaufmann, siehe §§ 1-7 HGB...), dann erübrigt sich die Debatte sowieso.