Du hast Recht. Wird aber in der Praxis kaum relavant.
3 x Reperatur dann Neues Handy bei E+?
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Überlegt doch einfach mal...ihr hättet einen Laden und ein Kunde kommt nach 23 Monaten mit seinem defekten Handy, was er vielleicht schon zweimal zu Vertragsbeginn zur Reparatur hatte und was dann knapp zwei Jahre lief. Wenn da jeder ein neues Handy bekommen würde, würden die Hersteller ja nie wieder neue Handys verkaufen, weil alle nur noch Wandeln.
Generell ist die Wandlung möglich, und so hält es e+, wenn das Handy 3x mit genau dem selben Fehler zur Reparatur war und dieser Fehler auch tatsächlich nicht abzustellen ist. Stellt die Werkstatt fest, dass es gar keinen Fehler gibt und der Kunde bekommt das Handy zurück und behauptet es hat noch immer diesen Fehler, zählt die Feststellung der Werkstatt.
Dann gibt es Leute die reden von schlechtem Service, aber im Ernst, Lügen um ein neues Handy zu bekommen hat ja auch nichts mit schlechtem Service zu tun, dass zeigt eher das getroffene Hunde bellen. E+ verzichtet dafür auf die Beweispflicht die der Kunde normal hätte und repariert die Handys bis zum letzten Tag der GWL kostenfrei. -
Zitat
Original geschrieben von trauerbrandung
Überlegt doch einfach mal...ihr hättet einen Laden und ein Kunde kommt nach 23 Monaten mit seinem defekten Handy, was er vielleicht schon zweimal zu Vertragsbeginn zur Reparatur hatte und was dann knapp zwei Jahre lief. Wenn da jeder ein neues Handy bekommen würde, würden die Hersteller ja nie wieder neue Handys verkaufen, weil alle nur noch Wandeln.Das Problem verschärft sich noch, da man eine Vornahme der Nacherfüllung, die nicht ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, als Anerkenntnis der Mängelhaftungsansprüche des Kunden in sonstiger Weise werten kann, welches den Neubeginn der Verjährungsfrist der Mängelrechte zur Folge hat.
Dadurch droht eine immense Verlängerung der Gewährleistungsdauer.
Bei einer Nachlieferung wird tlw. auch vertreten, dass die Frist des § 476 BGB neu zu laufen beginne, dem Käufer also erneut sechs Monate lang die Beweiserleicherung hinsl. des Vorliegens eines Sachmangels zu gute kommt.
Bsp: Kunde kommt nach 5 Monaten mit defektem Handy, Mangel durch Nachbesserung nicht behebbar, aber Handy ersetzbar, Nachlieferung erfolgt. Kunde kommt im 11. Monat erneut, Vermutung des § 476 BGB greift, anderer nicht nachbesserbarer Mangel, wieder Nachlieferung. Nun liegt im 17. Monat ein durch Nachbesserung behebbarer Mangel vor, die Vermutung des § 476 BGB greift immer noch. Kann dieser Mangel nun 2 x nicht erfolgreich behoben werden, käme ein Rücktritt wegen Fehlschlagens der Nachbesserung in Betracht. Praxisnäher wäre es wohl, bereits viel früher eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung anzunehmen.
So käme man nahe zu deiner "Wandlung im 23. Monat".
In der Praxis sieht es aber doch anders aus: Hatte der Kunde das Handy in den ersten Monaten 2x zur Reparatur, dann verlängert sich höchstens die Haftungsdauer insgesamt. Kommt er dann aber nach weiteren 20 Monaten um zu wandeln, wird es ihm in 90% der Fälle nicht gelingen, einen Sachmangel am Gerät nachzuweisen. Also kann er nicht zurücktreten.
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Gehst du denn bei der Nachlieferung von einem Fabrikneuen, oder von einer Swap-Unit (generalüberholtes Handy vom Hersteller) aus. Wäre es ein Fabrikneues hätte der Kunde auch wieder 24 Monate Gewährleistung, bei der Swap-Unit übertragen sich die Ansprüche vom ursprünglichen direkt auf das Tauschgerät, Start der GWL bleibt also das ursprüngliche Kaufdatum.
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Zitat
Original geschrieben von trauerbrandung
Wäre es ein Fabrikneues hätte der Kunde auch wieder 24 Monate Gewährleistung, bei der Swap-Unit übertragen sich die Ansprüche vom ursprünglichen direkt auf das Tauschgerät, Start der GWL bleibt also das ursprüngliche Kaufdatum.
Was aber auch wohl vom Anbieter evtl. unterschiedlich gehandhabt wird. VF gibt auf das Swap-Gerät z.B. wieder volle 24 Monate ab Datum des Austausches... na ja, jeder so wie er meint...
Also was solche Fälle angeht kann man da nix gegen VF sagen, die sind da meiner Meinung nach manchmal schon zu kulant... weil wenn sich sowas erstmal rumgesprochen hat hat man andauernd Leute da die auf einmal irgendwas am Gerät haben...

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Zitat
Original geschrieben von trauerbrandung
Gehst du denn bei der Nachlieferung von einem Fabrikneuen, oder von einer Swap-Unit (generalüberholtes Handy vom Hersteller) aus. Wäre es ein Fabrikneues hätte der Kunde auch wieder 24 Monate Gewährleistung, bei der Swap-Unit übertragen sich die Ansprüche vom ursprünglichen direkt auf das Tauschgerät, Start der GWL bleibt also das ursprüngliche Kaufdatum.Wie der Verkäufer die Nachlieferung technisch ausgetaltet, hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Verjährungsneubeginn nach § 212 I Ziffer. 1 letzte Variante BGB, solange er dabei nur den Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung anerkennt. D.h. auch wenn der Verkäufer mit einer Swap-Unit nacherfüllt, laufen wieder volle 24 Monate an. Natürlich könnte man auf die Idee kommen, es würde ja nun ein gebrauchtes Gerät "verkauft", demzufolge könnte auch bei einem Vebrauchsgüterkauf die Verjährungsdauer der Mängelrechte vertraglich auf 12 Monate verkürzbar sein. Dem ist aber nicht so, da der Kaufvertrag über ein Neugerät geschlossen worden ist und der Käufer kaum einer Änderung des Vertrages dahingehend, dass nur noch ein Gebrauchtgeräte geschuldet sein soll zustimmen wird.
Übrigens sollte der mittels Swap-Unit nacherfüllende Verkäufer gut aufpassen: Bringt der Kunde sein Neugerät nach kurzer Zeit zur Nachliefeurng, und erhält ein weitaus stärker gebrauchtes Swap-Gerät zurück, liegt wiederum ein Mangel vor. Dies kann bei Fristsetzung, Unzumutbarkeit oder Fehlschlagen dem Käufer ein Rücktrittsrecht bringen.
Der Einsatz von Swap-Units in großem Umfang wäre mir aber auch neu. Bisher kenne ich das als Prozedere im Rahmen der Herstellergarantie.
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Und da sehen wir wieder einmal eindrucksvoll, wie sinnfrei unser deutsches Recht ist, denn alles was du schreibst booner ist sehr schlüssig und macht Sinn, die Praxis zeigt aber, dass es ganz anders gehandhabt wird und da sich an dieser Praxis auch lange nichts ändern wird zeigt sich: bei den Juristen ist 1+1 eben nicht 2, sondern 5
! Also versucht alle fleißig weiter Wandlungen zu bekommen, e+ wird sich tapfer wehren...
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