Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Vorweg: Ob Widerrufs- oder Rückgaberecht kann man so einfach nicht sagen, da müsstet du schon zum Shop des Verkäufers verlinken. Das Rückgaberecht unterscheidet sich vom Widerrufsrecht im Wesentlichen dadurch, dass der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware, und nicht schon durch die reine Erklärung des Widerrufs (z.B. via email) vom Vertrag loskommt.


    Du kannst natürlich unversichert zurücksenden, da der Unternehmer ab Übergabe an den Frachtführer die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt, ist das für dich egal. In der Praxis scheitert diese Methode aber daran, dass es für die Übergabe an den Frachtfrührer bei unversichertem Versand i.d.R. keinen Nachweis gibt ("Einlieferungsbeleg"). Sollte sich jedoch mittels Zeugen lösen lassen.


    Problematisch kann es auch sein, wenn der Unternehmer Instruktionen zum Rückversand erteilt hat ("nur versichert"). Diese dürften jedoch i.d.R. unwirksam sein.


    Da in deinem Fall wohl ein Teilwiderruf des Kaufvertrags vorliegt (der nach überwiegender Ansicht an sich zulässig ist) muss bezgl. der Rücksendekosten nur der Preis der zurückzusendenden Sache betrachtet werden. Dieser ist <40€. Wenn dir der Unternehmer die Rücksendekosten vertraglich auferlegt hat, und die angekommene Sache der bestellten Sache entspricht, heißt es also zahlen.


    Seit dem 2.12.04 ist das im Gesetz eindeutig und zu Recht auch derart geregelt. Vorher orientierte sich das Gesetz am Wert der Bestellung. Also haben einige Schlaumeier ihr 3,99€ Produkt, welches sie von Anfang an nur 14 Tage nutzen wollten mit einer 36,02€ Sache kombiniert, um sich um die Rücksendekosten zu drücken.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von masteruser
    Stimmt.
    Es ist sogar so (nach einen aktuellen Urteil) das du die Ware unfrei zurücksenden darfst .


    das habe ich auch irgendwo gelesen. Allerdings ist das nicht zu empfehlen, da der Verkäufer laut dem Urteil das unfrei versendete Paket zwar annehmen muss, die dafür entstandenen Mehrkosten "Strafporto" darf er dann aber auf den Käufer umlegen (von der Rückerstattung abziehen), da dieser dazu verpflichtet ist unnötige kosten bei der Rücksendung zu vermeiden.

  • Zitat

    Original geschrieben von karsten26

    das habe ich auch irgendwo gelesen. Allerdings ist das nicht zu empfehlen, da der Verkäufer laut dem Urteil das unfrei versendete Paket zwar annehmen muss, die dafür entstandenen Mehrkosten "Strafporto" darf er dann aber auf den Käufer umlegen (von der Rückerstattung abziehen), da dieser dazu verpflichtet ist unnötige kosten bei der Rücksendung zu vermeiden.

    c't 15/07, Seite 160
    OLG Hamburg 5 W 15/07

    Vertrauensliste: #1, #2

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Vorweg: Ob Widerrufs- oder Rückgaberecht kann man so einfach nicht sagen, da müsstet du schon zum Shop des Verkäufers verlinken.
    ...
    Da in deinem Fall wohl ein Teilwiderruf des Kaufvertrags vorliegt (der nach überwiegender Ansicht an sich zulässig ist) muss bezgl. der Rücksendekosten nur der Preis der zurückzusendenden Sache betrachtet werden. Dieser ist <40€. Wenn dir der Unternehmer die Rücksendekosten vertraglich auferlegt hat, und die angekommene Sache der bestellten Sache entspricht, heißt es also zahlen.


    Seit dem 2.12.04 ist das im Gesetz eindeutig und zu Recht auch derart geregelt. Vorher orientierte sich das Gesetz am Wert der Bestellung. Also haben einige Schlaumeier ihr 3,99€ Produkt, welches sie von Anfang an nur 14 Tage nutzen wollten mit einer 36,02€ Sache kombiniert, um sich um die Rücksendekosten zu drücken.


    Thema unversicherte Rücksendung ist klar, macht Sinn so...


    Shop gesucht? bitteschööön ;)


    Ich stimme dir in deinen Ausführungen ja zu was die "Gerechtigkeit" anbelangt, aber wie ich das (im Finanztest) gelesen und auch verstanden habe ist es eben gerade nicht so daß der Warenwert eine Rolle spielt!
    Wundern tu ich mich allerdings auch, denn im BGB steht es genauso drin wie du es auch geschrieben hast (und nur gerecht dem Händler gegenüber ist).


    Oder meinest du, daß nur bei Vorkasse und einem Warenwert über 40€ die Abwälzung der (Rücksende-)Versandkosten auf den Käufer nicht möglich ist!? Passt dann aber imme rnoch nicht mit dem zusammen was ich gelesen habe, oder steh ich irgendwo auf dem Schlauch...!? :confused: :D


    Edit:
    Gleich noch ne (andere) Sache hinterher... :rolleyes:
    Hab das da bestellt. Zu meiner Überraschung kam ne Ledertasche (ob die Original ist sei mal dahingestellt... :rolleyes: ) die zum 8210 u.ä. passt, aber natürlich nicht zum 6310i wie ichs gerne gehabt hätte, und wies auch in der Überschrift steht...!
    Daß sich die Überschrift und die Beschreibung der Sache unterscheiden hab ich natürlich leider zu spät bemerkt...
    Gleiche Frage:
    Rücksendekosten zu tragen oder nicht? (Entspricht die gelieferte Sache denn überhaupt der Bestellten...?)
    Und muss ich bei einer erneuter Lieferung (einer Tasche passend für ein 6310i) wieder Versandkosten zahlen (die 3,90€ betragen und dann für 70ct unversichert versendet werden übrigens... :rolleyes: :mad: )

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Thema unversicherte Rücksendung ist klar, macht Sinn so...


    Shop gesucht? bitteschööön ;)


    Ich stimme dir in deinen Ausführungen ja zu was die "Gerechtigkeit" anbelangt, aber wie ich das (im Finanztest) gelesen und auch verstanden habe ist es eben gerade nicht so daß der Warenwert eine Rolle spielt!
    Wundern tu ich mich allerdings auch, denn im BGB steht es genauso drin wie du es auch geschrieben hast (und nur gerecht dem Händler gegenüber ist).


    Der Preis der zurückzusendenden Sache spielt als einer der vier Faktoren eine Rolle für eine Kostentragungspflicht des Verbrauchers bzgl. der Rücksendekosten:


    1. Sache entspricht der bestellten? Wenn (-), Unternehmer muss Rücksendung zahlen.


    2. Wenn 1.(+), wurde dem Vebraucher die Kostentragungspflicht wirksam vertraglich auferlegt? Wenn (-), Unternehmer muss Rücksendung zahlen. Wenn (+) und


    3. Preis der zurückzusendenden Sache ist kleinergleich 40€, dann muss Verbraucher zahlen, oder


    4. Wenn 2. (+) und Preis der zurückzusendenden Sache größer 40€, und der Verbraucher hat bei Wirksamwerden des Widerrufs die Gegenleistung bzw. eine vereinbarte Rate davon noch nicht erbracht, dann muss ebenfalls der Verbraucher bezahlen.


    Zitat


    Oder meinest du, daß nur bei Vorkasse und einem Warenwert über 40€ die Abwälzung der (Rücksende-)Versandkosten auf den Käufer nicht möglich ist!? Passt dann aber imme rnoch nicht mit dem zusammen was ich gelesen habe, oder steh ich irgendwo auf dem Schlauch...!? :confused: :D


    Nein, meinte ich nicht. Wie ich schrieb, ist die Vorkasse bei Preis der zurückzusendenden Sache >40€ nur einer von mehreren Fällen, in welchem der Verrbraucher trotz Auferlegung die Rücksendekosten nicht bezahlen muss. Es muss aber gar keine Vorkasse sein, ich kann auch auf Rechnung zahlen, und die Rechnung nach 10 Tagen begleichen, dann muss ich bei Widerruf z.B. am 11. Tag ebenfalls die Rückversandkosten nicht bezahlen.


    Diese Regelung soll wiederum die Unternehmer vor reinen "Spaßbestellern" teurer Sachen schützen.




    Zu deinem Fall: Wenn Folgendes "Paketversandfähige Waren sind bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei." die einzige Auferlegung geblieben ist, sehe ich neben einem katastrophalem Satzbau auch keine wirksame Auferlegung nach der neuen gesetzlichen Regelung seit 12/2004.


    Dem Unternehmer kommt es scheinbar nur auf den Wert der Bestellung (der bei dir ja scheinbar über 40€ liegt) an, und nicht auf den Preis der zurückzusendenden Sache. Dann kann er bei einem Preis der zurückzusendenden Sache <=40€ mangels wirksamer Auferlegung für diesen Fall auch nicht Ersatz der Rückversandkosten verlangen...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Seitdem ebay die neuen Bewertungsmodi eingeführt hat. Warum? Frag ebay, keine Ahnung.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Na dann probier´s halt einfach mal aus?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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