ZitatOriginal geschrieben von tribal-sunrise
"Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist
für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit."
in dem absatz prüften die, ob die angeklagte "unternehmerin" ist. und das wurde bejaht. wer unternehmer ist wird durch "gewerbsmäßigkeit" begründet und das haben die geprüft und als erfüllt angesehen. und nicht "allein" weil die ware "neu" oder "w.neu" ist, die abmahnung als gerechtfertigt angesehen.