ZitatOriginal geschrieben von booner
...
Die Rückgewährpflicht des Verkäufer bezgl. ursprünglichen Portokosten ist auch nicht unumstritten, ich würde die Portkosten zu den vom (Kaufpreis)Rückgewährschuldner empfangenen Leistungen rechnen und eine Rückforderung über § 346 I, II annnehmen. ...
hi booner,
diesen Teil sehe ich etwas anders. Die Zusendung der Ware verstehe ich als Dienstleistung des Unternehmers, wofür er ja schliesslich auch einen Gegenwert erhält.
Nun ist aber diese Dienstleistung zum Zeitpunkt des Widerufs bereits aufgebraucht. Folglich steht dem Unternehmer ein Erstattungsanspruch für den Gebrauch/Verbrauch dieses Teils seiner Leistungen zu. Daher keine Rückerstattung der Hinsendekosten im Widerufsfall.
orlet