Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Hier zB. die von eBay vorgeschlagene Klausel für einen wirksamen Ausschluß:


    Guggst du


    Zitat

    Bei der wiederholten Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Waren können Sie ihren Gewährleistungsausschluss wie folgt formulieren:
    "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."


    Wie immer bei rechtlichen Sachen natürlich ohne Gewähr :P

    Hier stand eine Signatur.

  • Ich war bis eben auch überhaupt nicht auf dem aktuellen Stand, habe eben kurz gegoogelt (währenddessen ist deine Antwort hier schon aufgetaucht ;) ) Nach diesem text , insbesondere Abschnitt 3.2 scheint mir der Ausschluß der Gewährleistung (begrifflich inzwischen wohl durch Mängelhaftung ersetzt) bei privaten Verkäufen auch in der Art einer AGB grundsätzlich möglich.


    Nicht möglich dürfte es aber immer sein, nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit auszuschliessen (was imho selbstverständlich sein sollte), ebenso eine Verjährung dieser Punkte nach § 202 BGB.


    Das hieße nach meinem Rechtsverständnis: Eine Gewährleistung, in dem Sinne, daß ein Artikel eine Beschaffenheit oder Funktionsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum haben müßte, kann bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden. Eine Ausschlußklausel bezüglich der beschriebenen bzw. zugesicherten Eigenschaften und auch hinsichtlich dem Verkäufer unbekannter Mängel ist unwirksam, dazu noch Verletzung von Leben etc.


    Abgesehen von der Notwendigkeit, das Ganze umständlich ausformulieren zu müssen, hört sich die Sache eigentlich ganz normal und praktikabel an ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von John Locke
    Ich war bis eben auch überhaupt nicht auf dem aktuellen Stand, habe eben kurz gegoogelt (währenddessen ist deine Antwort hier schon aufgetaucht ;) ) Nach diesem text , insbesondere Abschnitt 3.2 scheint mir der Ausschluß der Gewährleistung (begrifflich inzwischen wohl durch Mängelhaftung ersetzt) bei privaten Verkäufen auch in der Art einer AGB grundsätzlich möglich.


    Nicht möglich dürfte es aber immer sein, nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit auszuschliessen (was imho selbstverständlich sein sollte), ebenso eine Verjährung dieser Punkte nach § 202 BGB.


    Um eben dieses grobe Verschulden dreht sich ja der hier zitierte, in dem von dir verlinkten Artikel aber gänzlich unberücksichtigte § 309 Ziff. 7 b) BGB:


    Zitat

    7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)


    b)(Grobes Verschulden)
    ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen


    Für Körperschäden verschärft der Gesetzgeber den Mindeststandard der Haftung, so dass auch ein AGBmäßiger Ausschluss solcher Schäden bereits bei leichter Fahrlässigkeit kippen würde, siehe § 309 Ziff. 7 a) BGB:


    Zitat

    a)(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
    ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;


    Zitat

    Das hieße nach meinem Rechtsverständnis: Eine Gewährleistung, in dem Sinne, daß ein Artikel eine Beschaffenheit oder Funktionsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum haben müßte, kann bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden.


    Ein für die Gewährleistung maßgeblicher Sachmangel liegt nur dann vor, wenn die Kaufsache bereits bei Übergang der Gegenleistungsgefahr (bei Privatkauf in der Form des Versendungskaufs der Moment der Übergabe an den Frahvtführer durch den Verkäufer) mangelhaft gewesen ist bzw. ein sich später zeigender Mangel zu dieser Zeit bereits im Keim angelegt gewesen ist.


    Es ist also genau anders als bei einer Haltbarkeitsgarantie, dort wird die Mangelfreiheit über einen bestimmten Zeitraum zugesichert. Gewährleistung stellt quasi nur eine Momentaufnahme dar, anhand derer man in der relevanten Verjärhungsfrist gegen den Verkäufer vorgehen kann.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Hallo Forum!
    Ich habe einen Artikel bei einem ebay-Händler ersteigert, bezahlt und auch bekommen. Jetzt habe ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware per Einschreiben zurückgeschickt (laut ebay-Seite des Händlers: Rücknahme kein Problem). Ich wartete eine Woche, dann schrieb' ich ihm gestern ob und wann ich denn mein Geld zurückkriegen würde. Er fragte warum ich denn die Ware einfach so, ohne Angabe von Gründen (brauche ich nicht laut AGB's und interessiert auch nicht wirklich)die Ware zurückgeschickt hätte. Ausserdem habe er nichts bekommen. Darauf schrieb' ich, dass ich aus eben diesen Gründen alles per Einschreiben schicken würde und übermittelte ihm die Sendungsnummer des Einschreibens. Daraufhin wurde er pampig und trotzig und will (weil er ja das Einschreiben angeblich nicht erhalten hat)kein Geld zurücküberweisen.
    Jetzt habe ich Käuferschutz bei paypal beantragt, die fühlen sich aber nicht zuständig da ich die Ware ja in ordnungsgemässen Zustand erhalten habe.
    Tolle Wurst. Jetzt habe ich mal per mail ebay angeschrieben, kam aber nur ne automatische Antwort zurück.
    Ich komm' mir irgendwie verarscht vor, jetzt habe ich keinen Artikel und kein Geld, obwohl ich alles abgesichert habe (paypal-Zahlung und Retoure per Einschreiben).
    Ich geh' doch nicht wegen 30€ zum Anwalt, aber kann ich da sonst nichts mehr tun?
    MfG koebi

    Wunsch bleibt Wunsch Fee, also bück' Dich!

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Ein für die Gewährleistung maßgeblicher Sachmangel liegt nur dann vor, wenn die Kaufsache bereits bei Übergang der Gegenleistungsgefahr (bei Privatkauf in der Form des Versendungskaufs der Moment der Übergabe an den Frahvtführer durch den Verkäufer) mangelhaft gewesen ist bzw. ein sich später zeigender Mangel zu dieser Zeit bereits im Keim angelegt gewesen ist.


    Der letzte Teil des Satzes hört sich nicht wirklich gut an. Das birgt einiges Potential, um als Verkäufer ordentlich Ärger bekommen zu können, sollte man den "aufkeimenden" Mangel nicht als solchen erkannt und beschrieben haben.


    Für gewerbliche Verkäufer, denen man ggf. ein gewisses Maß an Fachwissen zutrauen möchte, könnte das leichter zu erkennen sein, als für Privatverkäufer, der ein Sammelsurium verschiedenster einzelner Artikel anbietet, ohne sie genauer beurteilen zu können.


    Danke übrigens für die ausführlichen Infos :top:

  • Drum sollst du ja die Haftung wirksam ausschließen ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von koebi Jetzt habe ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware per Einschreiben zurückgeschickt (laut ebay-Seite des Händlers: Rücknahme kein Problem)


    Hast du mal bei der DEUTSCHEN POST deine Sendung mit dem Code vom Einschreiben-Beleg nachverfolgt? Irgendein Status muss da sichtbar sein, wo die Sendung abgegeben wurde und wer diese entgegengenommen hat (vorausgesetzt du hast per Übergabeeinschreiben geschickt und nicht per Einwurfeinschreiben)

  • Jap, ich hab' sogar den Namen von dem der unterschrieben hat, aber es interessiert ihn einfach nicht. Er hat nix bekommen, also zahlt er auch nix zurück. Den Einschreibebeleg kann ich genauso gut zum Ar...abwischen hernehmen :mad:

    Wunsch bleibt Wunsch Fee, also bück' Dich!

  • Was willst du hier rechtliche Details wissen, wenn du deine Ansprüche aus Kostengründen eh nicht weiterverfolgen wirst?


    Ist vergebene Liebesmüh´

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  • Zitat

    Original geschrieben von koebi
    Den Einschreibebeleg kann ich genauso gut zum Ar...abwischen hernehmen :mad:


    Das ist doch Quatsch - bei einem gewerblichen HÄndler ist es sogar so, dass er auch die Gefahr des Untergangs auf dem Rückweg trägt, Du also genaugenommen nur das Absenden nachweisen musst.
    Das ist mit dem Einschreiben und dem Beleg dafür mehr als ausreichend geschehen - also: Frist zur Rückzahlung setzen, mahnen, Mahnbescheid, vollstrecken lassen.
    Immer der gleiche Ablauf.

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