Brauche Rat - Probleme mit DHL/Garagenvertrag

  • Hallo Ihr lieben Rechtsgelehrten und Händler,


    ich habe folgendes Problem:


    Ich habe im November eine Digi-Cam über Electronicscout24 bei einem Händler bestellt.


    Diese Bestellung kam nie an, 2-3 Wochen später habe ich reklamiert bei dem Händler. Dieser leitete bei DHL eine Nachforschung ein. Heraus kam, dass die Digi-Cam bei einem Herrn Simon abgegeben worden sei. Diesen kenne ich nicht und solch jemand wohnt auch nicht in unserem Mehrfamilienhaus. Das teilte ich dem Händler mit, dieser setzte sich mit DHL in Verbindung. Heraus kam ich hätte einen Garagenvertrag und der Herr Simon wäre mein Zusteller. ICH HABE ABER KEINEN GARAGENVERTRAG, jedenfalls weiß ich davon nichts.


    Anschließend habe ich mich dort lautstark beschwert mit der Bitte, mir doch dieses Exemplar zuzusenden. Ich bekam die Service-Hotline von DHL und rief auch dort lautstark an. Sie sagten, Sie würden mir eine Kopie zusenden und der Händler müßte einen Widerruf starten. Dieser tat es und ich hoffte, eine Kopie zu bekommen.


    Nun, 8 Werktage später, kam von Händler die Mail, er könne nun nichts mehr für mich tun, DHL hätte den Widerruf abgelehnt, weil ich ja einen Garagenvertrag mit DHL hätte. Und von DHL kam bisher gar nichts. Einen Beweis über diesen Vertrag sind mir alle Parteien schuldig.


    Was soll ich nun tun? Ich habe nen Hals, dass ich kaum durch die Tür passe und mich kaum traue irgendwo nochmal anzurufen ohne richtig ausfällig zu werden.


    Wer hat Rat?

    Meine Mobilfunkhistorie: Motorola Surf - Nokia PT-11 - Nokia 3110 - Philips Genie Sport - Motorola Timeport 260 - Nokia 6110 - Nokia 3310 - Samsung A300 - Nokia 6610 - Nokia 6100 - Mitsubishi M430i - XDA Mini S - Nokia 6230i - SE K750i - SE W850i - Nokia N71 - Elson EL370 - Nokia 6300 - N82 - E71 - Iphone 3G - Iphone 3GS - Iphone 4

  • Vorausgesetzt, Du hast nie einen solchen Garagenvertrag abgeschlossen... a propos, bisher kannte ich solche asozialen Gepflogenheiten à la Paket sonsto hinschmeißen nur von Hermes, DPD usw.


    Wenn die Bezahlung an den Händler per Bankeinzug erfolgt (ist), dann den Betrag zurückbuchen und Gerät anderswo bestellen.
    Wenn die Bezahlung an den Händler per Vorkasse erfolgt ist, den Händler anmahnen und ggf. Mahnbescheid erwirken.


    Alternativ käme evtl. auch noch eine Strafanzeige gegen DHL in Frage, mit welcher Begründung siehe Rechtsgelehrte.

  • Also wenn du dir ganz sicher bist niemals einen Garagenvetrag abgeschlossen zu haben, dann ist das schon ein hartes Stück, dass DHL das einfach so behauptet, sehr merkwürdig.


    Würde denen nochmals schriftlich eine letzte Frist erteilen, damit sie den Beweis eines solchen Vetrages erbringen, hilft das auch nicht, wird dir nur der Gang zu einem Anwalt weiter helfen.

  • Es ist unabhängig davon ob du einen Garagenvertrag hast, oder nicht.


    Fakt ist, der Händler ist gewerblich ( ist ja klar ) und ist zur Lieferung verpflichtet.


    Mahn ihn an! Er muss sich darum kümmern, was da schief gelaufen ist. Zudem würde ich ebenfalls die DHL anmahnen mit Fristsetzung natürlich. Sollte sich dort nichts ergeben, Sache einem Anwalt übergeben und machen lassen ;)


    Kane

    Wenn du tot bist, dann weißt du nicht das du tot bist. Es ist nur schwer für die anderen. Genau so ist es, wenn du blöd bist.

  • Kommt darauf an, worauf man hinauswill.


    Will man nur den Kaufpreis samt Porto wieder, Kaufvertrag widerrufen. Geht unproblematisch, wenn das normale gesetzliche Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt worden ist, da mangels Erhalt der Ware noch kein Fristlauf. Selbst bei einem Rückgaberecht muss m.E. nach in so einem Fall ein anderer Widerruf als durch Rücksendung der Sache aureichend sein.



    Da sich der Verkäufer bereits ernsthaft und endgültig geweigert hat, den Vertrag zu erfüllen, kann auch sofort vom Kaufvertrag zurückgetreten werden.
    Ein Ausschlussgrund liegt hier trotz vereinbartem Versendungskauf nicht vor, obwohl die Sache bereits DHL übrgegeben wurde, da ein Verbrauchsgüterkauf gegeben ist.


    Parallel zum Rücktritt kann auch Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden, wenn der Verkäufer die Nichtleistung zu vertreten hat und dem Käufer hierdurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.


    Das vermutete Vertetenmüssen wird dann durch den Verkäufer nicht widerlegbar sein, wenn er trotz angemessen gesetzter Nachfrist nicht nachgeliefert hat. Ein Schaden wäre dann vorhanden, wenn der Käufer sich die gewünschte Kamera im Rahmen eines Deckungsgeschäftes anderweitig nur zu einem höheren Kaufpreis beschaffen kann.


    Dabei unterstelle ich, dass es sich um einen Gattungskauf gehandelt hat. War der Kaufgegenstand von vorneherein individualisiert (z.B. gebrauchte Kamera) oder wäre bereits eine Konkretisierung der Schuld eingetreten (die m.E. hier mangels annahmverzugebegründenen Anbietens durch den Verkäufer ausscheiden muss) würden die Unmöglichkeitsvorschriften zum Tragen kommen.


    Die dritte Möglichkeit wäre der (langwierige) Versuch, DHL aus eigenem bzw. durch den Verkäufer abgetretenen Recht in Regress zu nehmen.


    Was ist mit "Garagenvertrag" gemeint? Eine Ersatzzustellungsvereinbarung mit DHL? Da ein solcher Vertrag ja nicht geschlossen worden ist, sehe ich keine weiteren Probleme (wie etwa Ausschluss des Rücktrittsrechts). Wenn etwa der Nachbar zur Annahme solcher Pakekte ggü. DHL ermächtigt wird, könnte man diesen als Erfüllungsgehilfen des Käufers im Rahmen seiner Abnahmverpflichtung ggü. dem Verkäufer sehen, so dass ein Verschulden des Nachbarn (z.B. Verschlampen des Pakets) dem Käufer zugerechnet werden könnte. Dann wäre der Untergang der Kaufsache nicht mehr zufällig, sondern vom Käufer zu vertreten, so dass die Gefahrtrgungsregeln zu Lasten des Verkäufers keine Anwendung mehr finden könnten.


    DHL müsste aber an den Nachbarn genauso abliefern wie an den Käufer selbst, d.h. bei DHL-Paket nur gegen Unterschrift einer im Haushalt lebenden Person. Diese kann hier ja wohl gerade nicht vorgewiesen werden.


    Wenn "Garagenvertrag" einen Verzicht ggü. DHL auf ordnungsgemäße Ablieferung gegen Unterschrift bedeutet (also DHL etwa auch ein Paket einfach vor der Türe ablegen darf) müsste DHL nachweisen können, zumindest dort das Paket abglegt zu haben. Außerdem berührt eine solche Vereinbarung wohl nicht die rechtlichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer, so dass die Preisgefahr ebenfalls erst mit Übergabe an bzw. Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers auf den Käufer übergegangen sein dürfte.


    EDIT:


    Garagenvertrag ist wohl letzteres:


    http://de.wikipedia.org/wiki/Garagenvertrag

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Der Wiki-Link trifft es genau.


    Laut DHL hätte ich einen Garagenvertrag abgeschlossen haben sollen, der den Zusteller ermächtigt, alle! meine Pakete bei Nichtantreffen an einen bestimmten Ort zu legen und das selbsttätig zu quittieren. Das könnte z.B. eine vorhandene Garage oder "einfach im Treppenhaus" oder "unter dem dicken Stein rechts neben der Haustür" oder wo auch immer sein.


    Die nette Hotline-Dame von DHL sagte mir auch, ich hätte dafür ein Formular unterschrieben haben müssen, was ich nie getan habe. Jedenfalls wohne ich dort erst ca. 1 Jahr und kann mich nicht dran erinnern. Die konnte mir aber auch nicht sagen, wo denn dieser Ort wäre, den ich erlaubt hätte.


    Was ich will? Eigentlich will ich meine Kohle wiederhaben, denn eine Kamera habe ich mir parallel schon woanders gekauft, brauchte ja eine.



    @all: Danke schonmal für die Antworten, insbesondere Dir Booner, wobei das fast schon zuviel Information war :top:

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  • Ich habe da nicht wirklich Ahnung von, aber: Garagenvertrag und Abgabe bei "Herrn Simon" - sind das nicht eigentlich zwei verschiedene Dinge?!?

  • Zitat

    Original geschrieben von der_blub
    Ich habe da nicht wirklich Ahnung von, aber: Garagenvertrag und Abgabe bei "Herrn Simon" - sind das nicht eigentlich zwei verschiedene Dinge?!?


    Herr Simon = Zusteller der DHL! ;)

    Ich habe dem Teufel meine Seele verkauft und jetzt sind wir beide ein wenig aufgeregt...!

  • Ich hatte gleiches Spiel in meiner vergangenen Wohnung. Mein Vormieter hatte diesen sog. Garagenvertrag. Der DHL-Zusteller war daran gewohnt und hat offensichtlich nicht auf den Namen geachtet.
    Schriftlich wurde mir damals von DHL mitgeteilt, dass nicht für meinen Namen, sondern für meine Adresse der Vertrag vorliegen würde. Interpretiert habe ich damals daraus, dass dieser garagenvertrag Adressenbezogen und nicht namenbezogen gespeichert wird.


    Letztlich habe ich mein Geld nach acht Monaten zurückerhalten wobei ich einen Anwalt eingeschaltet hatte.


    Ich wünsche dir viel Glück!

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