Auftrag nach Auftragsbestätigung zu meinen Ungunsten geändert - Rechtens?

  • Hallo,


    ersmal vorweg: Nein, ich will keinen Anwalt einschalten oder sonstwie rechtlich vorgehen. Ich möchte nur wissen, ob ich Recht habe :)
    Folgendes:


    Ich habe heute zwei Karten für Starlight Express telefonisch geordert. Es gibt momentan ein Valentinstag-Angebot. Dieses sagt aus, dass man beim Kauf von zwei Karten 22 Euro spart.
    Die Dame an der Hotline kannte dieses Angebot nicht. Aber als ich sie drauf aufmerksam machte, schaute sie in ihren Unterlagen nach und fand die Angaben.
    Nun sagte sie, dass man pro Karte 22 Euro Rabatt bekommt, insgesamt also 44 Euro.
    Ich habe es ihr geglaubt, da ich mich über den größer ausgefallenen Rabatt natürlich freute.
    Ich habe die Karten also bestellt und mit der Durchgabe meiner Kreditkartennummer direkt bezahlt.
    Ca. 5 Minuten später kam ein Auftragsstatusbericht im PDF Format per Mail.
    Darin wird mir der Preis explizit aufgelistet und der Betrag ist bereits als bezahlt gekennzeichnet.


    Nun rief die gute Dame nach eineinhalb Stunden bei mir an und erzählte, dass sie einen Fehler gemacht habe und ich lediglich 22 Euro Rabatt bekäme. Meine bestellung würde dahingehend geändert.
    Ich erklärte mich erstmal damit nicht einverstanden und wurde zu dem Abteilungsleiter verbunden.
    Naja, das Ende vom Lied war, dass ich nach 20 Minuten Diskussion auch mal langsam weiter arbeiten musste und ich die Karten eh haben wollte.
    Also habe ich dem Zugestimmt.


    Hätte ich eurer Meinung nach den hohen Rabatt durchsetzen können?
    Oder darf man einen Auftrag nach Auftragsannahme zum Nachteil des Kunden ändern?
    Sicherlich, jeder kann mal Fehler machen, auch die Dame an der Hotline. Nur muss man dazu IMHO auch stehen.


    SiemensmasterXXX

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  • Du hattest nicht nur ne AB, durch die KK-Zahlung war das Ding ja sogar schon bezahlt.


    Angebot lag vor, Annahme durch Zahlung auch, damit ist das Ding eigentlich gelaufen, Du hättest theoretisch auf Erfüllung d.h. Lieferung der Tickets zu den telefonisch besprochenen Konditionen bestehen können.


    Es war kein "freibleibendes Angebot" welches auch unverzüglich nach Annahme noch hätte widerrufen werden können.

  • EDIT:


    Ich habe nicht gelesen, daß die 2 mal 22 Euro explizit in der Auftragsbestätigung standen bzw. der niedrigere Preis dadurch bestätigt wurde. :apaul:

    Gruß
    vom Stefan


    -Wer einmal in Fürth war, der findet es überall auf der Welt schön-

  • Zitat

    Angebot lag vor, Annahme durch Zahlung auch, damit ist das Ding eigentlich gelaufen


    <zumhundertvierundzwanzigstenmal>
    § 119 BGB : Anfechtbarkeit wegen Irrtums
    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
    </zumhundertvierundzwanzigstenmal>


    N.

  • Ich muss dazu sagen, dass ich keiner von denjenigen bin, die bei Amazon ein Laptop für 15 Euro bestellen und dann auf Erfüllung des offensichtlichen Irrtums bestehen.
    Aber der Preis ist mir ausdrücklich von der Dame genannt worden. Also kein Computerfehler :)


    SiemensmasterXXX

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  • mhh denke auch das hier kein irrtum vorlag(weil sie ja 22 erklärt und auch gemeint hat usw..
    Da die frau der hotline ja mit vertretungsmacht gehandelt hat ist scheinbar eine willenerklärung (für die firma) mit falschen beträgen abgegeben hat (nicht im umfang der vertretungsmacht sind , diese wäre dann die preise laut liste, vorrausgesetzt sie hat keinen eigen ermessensspielraum). daher wirkt diese willenserklärung nicht gegen bzw. für den vertretenen (Firma).
    das heisst das gar kein verpflichtungsgeschäft zwischen dir und der firma zustande gekommen ist! du könntest die vertreterin auf SE belangen, aber net die firma. es seihe denn sie war geschäftsführerin oder hatte ne prokura.

    Geändert von Bluewaver am 00.00.0000 um 99:99

  • Ist weder ein Erklärungsirrtum (versprechen/verschreiben der Dame) noch ein Inhaltsirrtum (wollte eigentlich was ganz anderes erklären) oder ein Eigenschaftsirrtum nach " 119 Abs. 2 BGB, der Preis ist ausdrücklich keine Eigenschaft.

  • wie oben erwähnt ist es meiner ansicht nach höchstens ein vertreten ohne vertretungsmacht.
    BTW:
    bei der amazon geschichte war es ja klar, da die internetseite von amazon nur eine invitatzio ad offerendum (aufforderung zur abgabe eines angebotes ist)

    Geändert von Bluewaver am 00.00.0000 um 99:99

  • SiemensmasterXXX hat das Pech gehabt, dass er die Karten nicht sofort mitnehmen konnte.

    _T_
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