Maximal erlaubte Kündigungsfrist?

  • Hallo, habe ein kleines Problem:


    Ich habe Ende Mai 2005 einen Mobilfunkvertrag bei Victorvox abgeschlossen, den ich heute kündigen wollte. Ich hatte eigentlich immer im Hinterkopf, daß die maximal zulässige Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Dies entspricht auch dem, was ich nach einer google-Suche auf diversen Internet-Seiten nachlesen konnte.


    Als ich mir dann die Victorvox-AGBs angesehen habe, bekam ich einen ziemlichen Schreck: dort heißt es nämlich, daß drei Monate vor Ende des Monats vor Vertragsablauf gekündigt werden muß. Dies bedeutet für mich eine Kündigungsfrist von fast vier Monaten. Diese ist natürlich jetzt schon 8 Tage überschrittten.


    Deshalb meine Frage: Sind diese vier Monate überhaupt zulässig? Bei anderen Mobilfunkanbietern heißt es ja immer "drei Monate vor Vertragsablauf". Komme ich doch noch dieses Jahr aus dem Vertrag raus oder muß ich noch ein weiteres Jahr die Grundgebühr weiterzahlen?


    Wäre sehr nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.


    Gruß
    PaulP

  • Absolut unzulässig --> § 309 Nr. 9 BGB.
    OT: Kam zufälligerweise auch bei mir im Examen dran ;-)

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  • Wenn das in den AGB so steht, kannst Du es nur über Kulanz versuchen.


    Das mit den 3 Monaten kann ich nicht nachvollziehen, gibt es doch recht unterschiedliche Kündigungsfristen im Arbeitsrecht, Mietrecht etc.


    Ich wüsste also nicht, warum man eine Kündigungsfrist nicht frei verhandeln kann, deshalb ist deine Annahme es dürften nur 3 Monate sein, wohl falsch.


    Aber es gibt bestimmt noch mehrere Antworten. Kann ja sein, dass ich falsch liege.


    maximumhandy


    Wieder was gelernt. :top:

  • Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    Absolut unzulässig --> § 309 Nr. 9 BGB.
    OT: Kam zufälligerweise auch bei mir im Examen dran ;-)

    Nach deutschem Recht sicherlich, aber ob das auch Drillisch so sieht? Nicht umsonst heißt es, dass die Drillischkonditionen zuzgl. der Kosten für eine Rechtschutzversicherung zu verstehen sind. :cool:


    Zitat

    Original geschrieben von Hamburger
    Ich wüsste also nicht, warum man eine Kündigungsfrist nicht frei verhandeln kann, deshalb ist deine Annahme es dürften nur 3 Monate sein, wohl falsch.

    Frei verhandeln kann man alles, schließlich haben wir Privatautonomie! Aber der Gesetzgeber hat den tendenziell rechtlich nicht so versierten Verbraucher durch gewisse Vorschriften geschützt. Wenn der Verbraucher sich darüber hinweg setzt und die Konditionen zu seinen ungunsten akzeptiert, geht das natürlich auch. Sobald der Verbraucher diese Konditionen später nicht mehr akzeptiert, hat der Unternehmer jedoch keine Chance diese gerichtlich durchzusetzen!


    Zitat

    Original geschrieben von Hamburger
    Aber es gibt bestimmt noch mehrere Antworten. Kann ja sein, dass ich falsch liege.

    Ja liegst du! Eine Abweichung zu Ungunsten des Verbrauchers ist nichtig! Also drei Monate vor Vertragsablauf ist das höchste der Gefühle.

  • Angemerkt sei noch, dass 3 Monate wörtlich zu nehmen sind und 3 Monate + 1 Tag halt auch 1 Tag zu lang ist. Früher gab es ja immer diese "3 Monate zum Quartalsende-Klauseln" z.b. bei Buchclubverträgen. Alles nicht mehr haltbar.


    Und wie mannesman schon korrekt sagte, sind Abweichungen zuungunsten des Verbrauchers (=Käufer) unzulässig, auch wenn er einverstanden war.


    -->§ 306a
    Umgehungsverbot


    Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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  • maximumhandy:


    vollstens korrekt, herr kollege... wird wohl nen prädikatsexamen, oder??? ;)


    Hamburger:


    bzgl. "Wenn das in den AGB so steht, kannst Du es nur über Kulanz versuchen."


    kann mich an einen agb-fall in der vorlesung erinnern, wo ein elektro-fachmarkt kaffeemaschinen zum "besten preis der stadt" verkauft hat... in den agb´s stand "der käufer verpflichtet sich, pro monat 500 gramm kaffee der marke XYZ zu erwerben".


    lt. hamburger wäre das dann ja auch akzeptabel... aber... :) nix.... allgemein bekannte juristenregel... nicht alles, was in den agb´s steht ist auch wirksam... siehe §§305 ff BGB...

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  • Flip
    leider kein Prädikat :-( (mündliche ist erst ne Woche her und Verbesserungsversuch ist im Herbst ...).

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  • Guten Morgen,


    hört sich ja ganz gut an (für mich). Vielen Dank erstmal für die Antworten.


    Ich werde den Vertrag also zum Ende der 24 Monate kündigen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Mal sehen, ob Victorvox auf Weiterführung des Vertrages klagen wird.


    Fall sich noch was ergibt, werde ich hier berichten.


    Gruß
    PaulP

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