Abschleppen von Privatgrundstück rechtens?

  • Hab ich ja auch nie behauptet - KingBoa hat behauptet es wäre verboten Verkehrsschilder aufzustellen - und das habe ich bestritten ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Was hier wohl viele falsch verstehen ist, dass ich niemanden behindert habe. Ich stand ganz am Rand, ohne jemanden oder etwas zu behindern. Also spart euch Aussagen wie "Gib mal deine Adresse, dann Park ich dich mal 3 Wochen lang zu. (...)" Die sind hier fehl am Platz und auch nicht zutreffend.

  • :confused: Wenn ich 1 Stunde lang auf einem Behindertenparkplatz parke und in dieser Stunde kein Betroffener vorbeikommt habe ich auch niemanden behindert - verboten ist es trotzdem ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • :confused: Das sind doch jetzt 2 verschieden Paar Schuhe. Vergleich doch nicht Äpfel mit Birnen.

  • Zitat

    Original geschrieben von KingBoa
    Ich stand ganz am Rand, ohne jemanden oder etwas zu behindern.


    Das spielt keine Rolle. Du hast das Privateigentum eines anderen nicht respektiert und daraufhin hat dieser GANZ ZU RECHT reagiert. Ganz einfach!

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • was ist eigentlich so schwer daran, mit den Konsequenzen eines Fehlers umzugehen? Natürlich ist das bitter, wenn man dafür Geld latzen muss. Aber wer hat denn falsch geparkt? Du oder der Tankwart? Wenn Du auf meiner Einfahrt parkst, während ich im Urlaub bin, dann behinderst Du auch keinen. Na und? Was hast Du auf meiner Einfahrt zu parken? Tankstellen sind Privatgrundstücke. Kann nicht begreifen, dass man da ewig rumlamentiert und tatsächlich meint, man hätte nix falsch gemacht.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Falsch - der Vergleich ist zwar etwas überspitzt trifft aber den Kern - ich versuchs allgemeiner zu formulieren: Wenn eine Tat oder Unterlassung keine Auswirkung für andere hat heisst das nicht, dass sie keine Konsequenzen für den Täter hat sofern er dabei im Unrecht ist ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Man braucht sich ja nur folgende Situation vorzustellen: Der Tankstellenbetreiber hat den Platz an einen Kunden gegen Bargeld vermietet. Das kannst Du ja nicht wissen, und der Betreiber ist nicht verpflichtet, dies auszuweisen.


    Jetzt stehst Du da und der Kunde (der dafür bezahlt hat) kann den Platz nicht nutzen. Also fordert er das Geld vom Tankstellenbetreiber zurück. Damit hast Du den Betreiber finanziell geschädigt.


    Du hast Mist gebaut und jetzt stehe zu den Konsequenzen. Das kann doch nicht so schwer sein (Scheiss Antiauthoritäre Erziehung :D )

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • Nochmals möchte ich dringend vom Zuparken anderer Autos (auch auf Privatgrund) abraten. Dazu folgendes Urteil vom OVG Saarlouis, wo es einerseits um polizeiliches Einschreiten geht (hier nicht relevant), am Rande aber auch die die Frage behandelt wird, inwiefern das Zuparken durch den Berechtigten eine Nötigung darstellen kann. Das Gericht geht vom Erfüllten objektiven Tatbestand des § 240 I, II (Nötigung) aus. Inwiefern auch der subjektive Tatbestand (insb. Vorsatz) gegeben ist, läßt das Gericht zwar zunächst offen, weil es für den Begriff der Öffentlichen Sicherheit darauf nicht ankommt, jedoch tendiert es dazu, vorsätzliches Handeln anzunehmen.


    Ob eine Strafkammer hier Nötigung sieht, ist natürlich eine andere Frage (das OVG Saarlouis ist das höchste Verwaltungsgericht des Saarlandes), jedoch muß man es nicht darauf ankommen lassen.


    Für Freaks hier noch der Volltext der Entscheidung:


    OVG Saarlouis: Abschleppen durch Polizei zum Schutz privater Rechte NZV 1993 Heft 9 366


    Verweise



    Abschleppen durch Polizei zum Schutz privater Rechte


    1. Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren.


    2. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der - im konkreten Fall zu bejahende - objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 I StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 II StGB) besteht.


    3. Ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, auf seiten des Blockierers vorlag, kann offenbleiben.
    OVG Saarlouis, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90



    Zum Sachverhalt:
    Das Fahrzeug des Kl. wurde polizeilich abgeschleppt, da es ein auf einem als Privatparkplatz gekennzeichneten Stellplatz geparktes Fahrzeug blockierte und dessen Fahrer am Wegfahren hinderte. Mieter dieses Stellplatzes war die Z.-Versicherungsgesellschaft. Der bei dieser Versicherung beschäftigte Kl. war zur Benutzung des Stellplatzes befugt. Der Kl. wendet sich gegen die ihm von der beklagten Polizeibehörde mit Kostenbescheid in Rechnung gestellten Abschleppkosten.


    Die Klage hatte vor dem VG Erfolg. Die Berufung führte zur Klageabweisung.
    Aus den Gründen:


    ... Entgegen der Annahme des VG kann der Leistungsbescheid der Bekl. vom 13. 12. 1988 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Ministers des Innern vom 21. 3. 1989 rechtlich nicht beanstandet werden. Das ergibt sich aus § 55 V 1 SaarlPVG (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall trotz des am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen Saarländischen Polizeigesetzes - SPolG - vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Polizeirechts vom 8. 11. 1989, ABl S. 1750).


    Nach der genannten Bestimmung kann die Polizeibehörde, wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt worden ist (= Ersatzvornahme), von dem Pflichtigen die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen. Vorausgesetzt ist dabei, daß das polizeiliche Vorgehen, das zum Entstehen der Kosten geführt hat, rechtmäßig war. Das ist vorliegend zu bejahen. Die Entscheidung der Beamten der Bekl., das Fahrzeug des Kl. abschleppen zu lassen, entsprach den sich aus den §§ 14, 19, 20, 41, 44 und 55 SaarlPVG ergebenden Anforderungen.


    Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag eine von dem Kl. zu verantwortende Störung der öffentlichen Sicherheit i.S. der §§ 14 I, 41 I SaarlPVG vor. Sein Fahrzeug war auf dem Parkplatz des Anwesens F.-Straße so abgestellt, daß das auf dem Stellplatz Nr. 4 geparkte Fahrzeug blockiert und der Fahrer am Wegfahren gehindert wurde. Die dadurch herbeigeführte Eigentums- und Besitzstörung gegenüber dem Eigentümer/Führer des eingeparkten Fahrzeugs war rechtswidrig. Zwar wäre der Kl. beziehungsweise die Z.-Versicherungsgellschaft als Mieter des Stellplatzes Nr. 4 und damit Besitzer eines Grundstücksteils gem. § 859 I und III BGB berechtigt gewesen, sich sofort nach Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters mittels Abschleppens des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs wieder des Besitzes zu bemächtigen (vgl. u.a. Palandt, 51. Aufl., § 859 Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206; LG Frankfurt, NJW 1984, 183; AG Mühlheim, NJW-RR 1986, 1355; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; AG Frankfurt, NJW 1990, 917; einschränkend - "nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist" -: AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83). Die widerrechtliche Benutzung des Stellplatzes berechtigte den Kl. jedoch nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren, denn dadurch erfolgte keine Beseitigung der Besitzstörung (vgl. hierzu Palandt, § 859 Rdnr. 4; OLG Hamm, MDR 1969, 601 (602); OVG Koblenz, NJW 1988, 929 (930)). Auch kann nicht angenommen werden, der andere Fahrer habe in ein Zuparken als im Vergleich zum Abschleppen seines Fahrzeugs ihn weniger belastende Maßnahme eingewilligt. Eine solche konkludente Einwilligung setzte voraus, daß dieser Fahrer bei dem Parkvorgang überhaupt an die Möglichkeit eines Abschleppens oder Zuparkens gedacht hat. Selbst wenn dies aufgrund der entsprechenden Hinweisschilder zu bejahen wäre, kommen Fallgestaltungen in Betracht, die ein sofortiges oder alsbaldiges Wegfahren als zwingend notwendig erscheinen lassen und deshalb gegen eine generelle Einwilligung des Betreffenden sprechen. Ungeachtet dessen ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, daß der andere Fahrer ein Blockieren seines Fahrzeugs nur unter der Voraussetzung akzeptiert hat, daß der hierfür Verantwortliche für ihn leicht und schnell erreichbar war. Das wiederum hätte zumindest vorausgesetzt, daß - konkret - der Kl. eine entsprechende Nachricht an einem der beiden Fahrzeuge sichtbar hinterlassen hätte, was unstreitig nicht geschehen ist.


    Da jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe darstellt (vgl. u.a. BVerfGE 69, 315 (352); Götz, Allgemeines Polizei- und OrdnungsR, 9. Aufl., (1987), Rdnr. 75; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1985); S. 232, 236; Friauf, in: v. Münch, Bes.VerwaltungsR, 8. Aufl. (1988), S. 217), erfährt der polizeiliche Individualschutz keine Einschränkung aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 PVG (zutr. Frotscher, DVBl 1976, 698). Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung haben, obliegt aber nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatliche Rechtsschutz primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den ihnen zugeordneten Zwangsvollstreckungsorganen (vgl. u.a. Götz, Rdnr. 77). Dieser Grundsatz der Subsidiarität gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater (indidvidueller) Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind (vgl. u.a. Götz, Rdnr. 77; Martens, DÖV 1976, 459; Frotscher, DVBl 1976, 699; i. Erg. ebenso Wolff/Bachof, VerwaltungsR III, 4. Aufl. (1978), S. 49). So aber liegt der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Grundregel im Straßenverkehr, die - verkürzt - dahin lautet, andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar zu behindern (§ 1 II StVO), ausscheidet, weil es sich bei dem in Rede stehenden Parkplatz nicht um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts handelt, worauf - entgegen der Ansicht der Bekl. - die Ausgestaltung der Parkfläche innerhalb eines Hofraumes mit abschließbarem Rolltor und konkreter Kennzeichnung (Numerierung) der einzelnen Stellplätze sowie die ausdrücklich auf ein Privatgrundstück hinweisenden Schilder hindeuten (vgl. hierzu u.a. BayObLG, VRS 66, 290 und NJW 1983, 129). Denn der Kl. hat durch sein Verhalten nicht nur den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt (§ 240 I StGB), sondern es bestand nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 II StGB). Damit war eine tragfähige Grundlage für das Einschreiten von Polizeibeamten zur Beseitigung der noch fortdauernden Störung gegeben.


    Indem der Kl. sein Auto hinter dem auf dem Stellplatz Nr. 4 befindlichen Fahrzeug abgestellt und sich entfernt hatte, so daß dem anderen Fahrer ein Verlassen des Parkplatzes unmöglich war, hat er diesen mit Gewalt zu einem Dulden beziehungsweise Unterlassen, nämlich zum Verbleiben beziehungsweise Verzicht auf das Wegfahren, genötigt.


    Der Senat unterstellt dann zugunsten des Kl., daß sich für die polizeiliche Schutzwürdigkeit des durch den Nötigungstatbestand geschützten Rechtsguts der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (vgl. etwa BVerfGE 73, 206 (237); Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl. (1988), § 240 Rdnr. 2) dadurch eine Einschränkung ergibt, daß die Frage der Strafbarkeit eine ausdrückliche Rechtswidrigkeitsprüfung auf der Grundlage der Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB erfordert (dazu grundlegend BVerfGE 73, 206 (247ff., 254f.)). Die Bedeutung des § 240 II StGB besteht darin, angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Abs. 1 ein Korrektiv zur Begrenzung der Strafbarkeit einzuführen, da andernfalls zahlreiche im täglichen Umgang der Bürger miteinander als sozialunschädlich empfundene Verhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde (BGHSt 35, 270 (275f.) = NJW 1988, 1739 (1740)). Ob eine sich objektiv als Nötigungshandlung darstellende Verhaltensweise als sozial unschädlich und damit nicht verwerflich i.S. von § 240 II StGB zu werten ist, erfordert eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerfGE 73, 206 (247, 253ff.); ebenso BVerfG, NJW 1991, 971). Eine solche dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird jedoch i.d.R. in dem Zeitpunkt, in welchem gegen ein objektiv nötigendes Verhalten polizeilich - nach dem Opportunitätsprinzip - eingeschritten werden soll, nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr jedenfalls genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des "Störers" bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. So aber stellte sich die Situation für die Beamten der Bekl. dar. Das eindeutige Blockieren eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs durch ein fremdes Fahrzeug konnte von den um Hilfe gebetenen Polizeibeamten bei der gegebenen Situation nur als sozialschädlicher - gravierend rücksichtloser - Gewaltakt gewertet werden. An dieser Einschätzung konnte sich auch dann nichts ändern, wenn von ihnen unterstellt und angenommen wurde, daß es sich bei dem "Blockierer" um einen privaten Stellplatzberechtigten handelte. Denn die Rechtsordnung sieht für diesen im Fall verbotener Eigenmacht - wie bereits dargelegt - das Recht der Selbsthilfe nach § 859 III BGB vor. Darüber hinausgehende Gewaltausübung mißachtet den Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3. 2. 1993 - 3 StR 356/92).


    Im weiteren kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, für den bedingter Vorsatz genügt (Dreher/Tröndle, § 240 Rdnr. 33), auf seiten des Kl. gegeben war, wofür übrigens der erwähnte Umstand spricht, daß er keinen besonderen Hinweis auf seine aktuelle Erreichbarkeit hinterlassen und - wie zu ergänzen ist - das auch nicht nachgeholt hat, nachdem er in der Z.-Versicherung keine hinreichende Klärung über den Stellplatzbenutzer erreichen konnte. Diese Frage betrifft die Strafbarkeit und strafrechtliche Verfolgbarkeit der hier in Rede stehenden mit Strafe bedrohten Handlung. Für die Frage, ob das Verhalten des Kl. eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, kommt es hingegen lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel im aufgezeigten Sinn - eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag (vgl. hierzu allgemein Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 236; in bezug auf § 103 StGB: BVerwGE 64, 55 (61)).


    Zur Beseitigung der fortdauernden, aufgrund der Sachlage gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war die Durchführung einer Abschleppmaßnahme ein geeignetes Mittel (vgl. § 41 II SaarlPVG). Infolge der Abwesenheit des Kl. bestand für die Polizeibeamten nur die Möglichkeit zu einem Vorgehen im Wege unmittelbarer Ausführung, das den Erlaß einer polizeilichen Verfügung beinhaltet (§ 44 I 2 SaarlPVG) und bei dem das Erfordernis der Androhung entfällt (§ 55 II 1 SaarlPVG). Die hierfür über die §§ 14, 41 SaarlPVG hinausgehenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen waren damals gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt (vgl. nunmehr § 44 II SPolG). Sie ergaben sich indes aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, daß diese Form polizeilichen Vorgehens zulässig ist, wenn eine rechtzeitige Inanspruchnahme des Störers nicht möglich ist.


    Das war der Fall, da der Kl., als der andere Fahrer wegfahren wollte, nicht anwesend und auch seine alsbaldige Rückkehr zu seinem Fahrzeug nicht erkennbar war. Die den Polizeibeamten allenfalls zumutbare Halterfeststellung war von ihnen vorgenommen, und der Versuch, den als Halter festgestellten Kl. telefonisch in seiner Wohnung zu erreichen, war gescheitert. Entgegen der von diesem nachhaltig vertretenen Auffassung waren keine konkreten Hinweise auf seinen Aufenthalt gegeben. Selbst wenn unterstellt wird, daß das an dem Stellplatz angebrachte Schild trotz der Beschädigung lesbar und von den Beamten als Hinweis auf eine von der Z.-Versicherung angemietete Stellfläche zu deuten war, drängte sich keineswegs auf, daß der Fahrer des die Ausfahrt versperrenden Fahrzeugs über die Geschäftsstelle dieser Gesellschaft kurzfristig zu ermitteln war. Im Gegenteil konnte dann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, der blockierende Fahrzeugführer stehe in keiner näheren Beziehung zur Z.-Versicherung. Denn von einem Mitarbeiter oder Kunden war zu erwarten, daß er am Fahrzeug eine Notiz über seine Erreichbarkeit zurückgelassen hätte, zumal nicht auszuschließen war, daß ein Kunde oder Besucher der Gesellschaft den Stellplatz in der Annahme entsprechender Befugnis benutzt hatte. Hinzu kommt, daß die Polizeibeamten der Bekl. zunächst den Sitz der Bezirksdirektion der Z.-Versicherung im Stadtbereich S. hätten feststellen müssen. Denn deren Verwaltungs- und Geschäftsräume befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe des in Rede stehenden Parkplatzes, und das betreffende Gebäude kann unstreitig von dort aus nicht gesehen werden.


    Insgesamt wäre also nicht unerheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich gewesen, um zu klären, ob der betreffende Störer über die Bezirksdirektion in der W.-Straße ausfindig zu machen war. Damit kann es jedenfalls wegen des Fehlens wirklich sicherer Anhaltspunkte und der daraus resultierenden Ungewißheit eines Ermittlungserfolges nicht als pflichtwidrig angesehen werden, daß sich die Beamten auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zum Abschleppen des behindernd parkenden Fahrzeugs im Wege einer Ersatzvornahme entschlossen haben.


    Durch die rechtmäßige polizeiliche Abschleppmaßnahme sind Kosten in der von der Bekl. geltend gemachten Höhe unstreitig entstanden. Hierfür haftet der Kl. als Verhaltens- und Zustandsstörer (§§ 19 I, 20 I, 55 I und V SaarlPVG) ...


    (Mitgeteilt von Richter am OVG Haßdenteufel, Saarlouis, und Rechtsanwalt Dr. Seiwerth, Saarbrücken)
    Anm. d. Schriftltg.:


    Das erstinstanzliche Urteil des VG Saarlouis ist abgedruckt in NZV 1991, 47.



    (Fundstelle: OVG Saarlouis NZV 1993, 366 ff.)

  • Zitat

    Original geschrieben von dg2mst
    Nochmals möchte ich dringend vom Zuparken anderer Autos (auch auf Privatgrund) abraten. Dazu folgendes Urteil vom OVG Saarlouis, wo es einerseits um polizeiliches Einschreiten geht (hier nicht relevant), am Rande aber auch die die Frage behandelt wird, inwiefern das Zuparken durch den Berechtigten eine Nötigung darstellen kann. Das Gericht geht vom Erfüllten objektiven Tatbestand des §


    Wer sich auf meinen bezahlten Parkplatz stellt und nach meiner Ankunft nicht innerhalb von 15 Minuten verschwunden ist, wird zugeparkt oder kriegt nen Reifen abmontiert. Kann sich dann gegen 25€ frei kaufen. ;););););)

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