Bei Handyverträgen,wo man die sim-Karte zurückschicken muß,nur Einschreiben mit Rückschein.
Bei der Post gehen ungefähr 2% der Briefsendungen verloren,gab mal eine Reportage im zdf.
Vertrags Kündigungen immer per Einschreiben?
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Zitat
Original geschrieben von booner
Und wenn per Einschreiben, unbedingt per Übergabeeinschreiben oder gar gleich mit Rückschein, nicht via Einschreiben Einwurf.Erst kürzlich hat ein Gericht erneut entschieden, dass ein bloßes Einwurfeinschreiben in Sachen Nachweis des Zugangs (und darauf kommt es bei einer Kündigung i.d.R. an) keinen gesteigerten Beweiswert im Vergleich zu einem einfachen Brief hat.
Und das ist genau falsch!!!
Ein Einschreiben mit Rückschein muss nicht entgegen genommen werden, einem unseriösen Vertragspartner liefert man somit alles frei Haus was er braucht, um den Vertrag weiterlaufen zu lassen.
Eine Kündigung muss in den Einflussbereich des Angeschriebenen gelangen, womit bspw. der Briefkasten gemeint ist. Ein Einschreiben mit Rückschein muss vom Empfänger aber angenommen und unterschrieben werden. Verweigert er die Annahme geht das Schreiben nicht in seinen Einflussbereich, ebenso wenn er nicht zu Hause ist, denn statt im Briefkasten landet das Schriftstück dann wieder im Postbeutel und wird im Postamt zu Abholung verwahrt.
Wenn schon Einschreiben, dann das einfache Einschreiben-Einwurf ohne alles für 2,15€. Das bewirkt, das der Postbote das Schriftstück in den Briefkasten legt und diesen Vorgang schriftlich bestätigt. Somit gelangt das Schriftstück in den Einflussbereich und gilt nachweislich als zugestellt.
Vor Gericht nutzt einem das aber am Ende auch nichts, denn man kann beweisen,
das man etwas geschickt hat, nämlich den Briefumschlag. Ob und was da drin war, ist damit nicht bewiesen. Will man das auch noch haben, dann muss man einen Gerichtsvollzieher mit der Überlieferung der Kündigung beauftragen, der kann auch bezeugen, was er übergeben hat. Das kostet allerdings auch...Diese Urban Legend mit dem Einschreiben oder gar Einschreiben-Rückschein hat der Post gute Summen eingebracht, ist aber wie oben erklärt Quatsch.
Deshalb am besten keine Verträge mit Laufzeiten länger als 1 bis 3 Monate eingehen, denn dann lohnt sich für den Anbieter ein nichtbekommenhabenwollen der Kündigung nicht, weil bei mieser MundzuMund-Propaganda der Laden schnell dicht ist. Bei 12 Monaten oder länger denken viele Kunden, das sich schon was zum besseren gewendet haben wird, wenn es den Laden trotz Kritik noch gibt.
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Wer ganz sicher gehen will, kann den Postzustellungsauftrag (ehemals Postzustellungsurkunde) der Post für 3,45€ nutzen.
J
Edit: http://www.deutschepost.de/dpa…s&lang=de_DE&xmlFile=7670
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Zitat
Original geschrieben von pallmall
Und das ist genau falsch!!!Ja? Dann belege das bitte mal mit stichhaltigen Argumenten!
Zitat
Ein Einschreiben mit Rückschein muss nicht entgegen genommen werden, einem unseriösen Vertragspartner liefert man somit alles frei Haus was er braucht, um den Vertrag weiterlaufen zu lassen.Eine Kündigung muss in den Einflussbereich des Angeschriebenen gelangen, womit bspw. der Briefkasten gemeint ist. Ein Einschreiben mit Rückschein muss vom Empfänger aber angenommen und unterschrieben werden. Verweigert er die Annahme geht das Schreiben nicht in seinen Einflussbereich, ebenso wenn er nicht zu Hause ist, denn statt im Briefkasten landet das Schriftstück dann wieder im Postbeutel und wird im Postamt zu Abholung verwahrt.
Da hast du ja mal richtig um die Ecke gedacht
So clever ist die Rechtsprechung hier zu Lande aber schon lange, und würde so einem freundlichen Empfänger die Rechtsinstitute der fahrlässigen bzw. gar vorsätzlichen Zugangsvereitelung entgegenhalten. Damit bringt ihm seine Trickserei gar nix.Zitat
Wenn schon Einschreiben, dann das einfache Einschreiben-Einwurf ohne alles für 2,15€. Das bewirkt, das der Postbote das Schriftstück in den Briefkasten legt und diesen Vorgang schriftlich bestätigt. Somit gelangt das Schriftstück in den Einflussbereich und gilt nachweislich als zugestellt.Sag mal, liest du eigentlich was ich schreibe? :o
Genau das ist nicht der Fall. Mit einem EE ist es nach mittlerweile wohl herrschender Meinung nicht möglich, den köperlichen Zugang des Umschlags beim Empfänger nachzuweisen.
Ursache: Der Zusteller kreuzt schon vor dem Einwurf in den Empfängerbriefkasten den Vermerk "eingeworfen" an. Und zwar pauschal für alle EEen, die er in dieser Tour zuzustellen hat.
Wenn du es immer noch nicht verstanden hast, suche ich dir später gerne die entsprechenden Urteile raus...
Zitat
Vor Gericht nutzt einem das aber am Ende auch nichts, denn man kann beweisen,
das man etwas geschickt hat, nämlich den Briefumschlag. Ob und was da drin war, ist damit nicht bewiesen. Will man das auch noch haben, dann muss man einen Gerichtsvollzieher mit der Überlieferung der Kündigung beauftragen, der kann auch bezeugen, was er übergeben hat. Das kostet allerdings auch...Wie wärs mit einem Zeugen?
Zitat
Diese Urban Legend mit dem Einschreiben oder gar Einschreiben-Rückschein hat der Post gute Summen eingebracht, ist aber wie oben erklärt Quatsch.Oben ganz schön dürftige Begründung für "Quatsch".
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Ich habe zwar auch vom diesem Urteil gehört, denke aber, das es nicht pauschalisiert werden sollte. Meinen Zusteller z.B. sehe ich häufig dabei, das er ein Formular abzeichnet, wenn er ein EinwurfEinschreiben zustellt.
Die Produktbeschreibung der DPAG sagt dazu:
ZitatAlles anzeigenEINSCHREIBEN EINWURF: die dokumentierte
Zustellung. Auch beim EINSCHREIBEN
EINWURF erhalten Sie einen Einlieferungsnachweis.
Zusätzlich wird der Einwurf der Sendung in
den Briefkasten, das Postfach oder eine andere
Empfangsvorrichtung des Empfängers durch die
Unterschrift des Zustellers bestätigt.Letztendlich dürfte die Post sich regresspflichtig machen, wenn die Zustellungen pauschal in der Zustellbasis quittiert werden. Inwieweit das dann wieder über AGB's gegenüber Privatkunden eingeschränkt werden kann, ist eine andere Disskussion.
Letztlich ist die sinnvolle Anwendung der Zustellung immer abhängig vom Empfänger. Wenn dieser Seriös ist, gibt es keinerlei Bedarf an bestätigten Zustellungen.
In Halbzweifelsfällen benutze ich das EinwurfEinschreiben, da wesentlich günstiger und einfacher zu handeln (der Vorgang ist mit dem abschicken und abheften des Eingangsbelegs abgeschlossen).
Wenn es sich um sehr zweifelhafte Empfänger handelt nehme ich immer eine Kombination des selben Schreibens aus Einwurft Einschreiben und Einschreiben Rückschein.
In der Kombination der beiden Formen kann ich mir nicht vorstellen, dass sich ein Gericht wagt, die Zustellung in Frage zu stellen (es sei denn, die Empfägeradfesse ist tatsächlich falsch) -
Hallo und guten Abend,
meine Schwester möchte das Mietverhältnis mit Ihrer Vermieterin beenden.
Da dies der Vermieterin keineswegs passt, muss der Zugang der Kündigung im Zweifelsfall
UNBEDINGT nachgewiesen werden können. Persönlich vorbei bringen "ist nicht", da die Vermieterin in einer ganz anderen Stadt wohnt.Welchen Einschreiben-Typ sollte sie wählen? Das Einschreiben muss bis Ende dieses Monats ankommen, d.h. morgen wird der Brief zur Post gebracht.
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Zitat
Original geschrieben von clio
Da dies der Vermieterin keineswegs passt, muss der Zugang der Kündigung im Zweifelsfall
UNBEDINGT nachgewiesen werden können. Persönlich vorbei bringen "ist nicht", da die Vermieterin in einer ganz anderen Stadt wohnt.Ich denke, am besten wäre, wenn du den Brief von deinem Anwalt verschicken lässt, dann hast du einen glaubwürdigen Zeugen.
Ob dein Anwalt das macht und wieviel das kostet weiß ich allerdings nicht :confused:
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Wenn diesen Postzustellungsauftrag wirklich jedermann nutzen kann, scheint dieser doch ideal zu sein. Aus der Broschüre:
ZitatEine Niederlegung erfolgt in der Regel dann, wenn das Schriftstück nicht an eine empfangsberechtigte Person ausgeliefert und auch nicht in den Hausbriefkasten eingelegt werden kann. Sie kann bei einer in der ZPO dafür vorgesehenen Stelle erfolgen: In der Regel ist dies die Postfiliale oder die Postagentur innerhalb der Zustellgemeinde oder am Ort des zuständigen Amtsgerichts. Mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung wird die Zustellung bewirkt: Das Schriftstück gilt als zugegangen – auch wenn es nicht innerhalb der 3-monatigen Aufbewahrungspflicht abgeholt wird.
Ansonsten und wenn es sich preislich in Grenzen halten soll einfach zweimal schicken, einmal Einschreiben Einwurf und einmal Einschreiben Rückschein

PS: Inhalt der Sendung natürlich auch immer bezeugen lassen können... vom Einstecken in den Umschlag bis zur Übergabe an die Post.
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Apfelbrei: Was soll die Geschichte mit dem Anwalt bringen außer Kosten? Entscheidend für die Wirkung der Kündigung ist nicht der Vorgang des Erklärens oder Abschickens, sondern der Zugang bei der Vermieterin.
Ich würde es per Einschreiben Rückschein machen. Sollte die Vermieterin nur benachrichtigt werden können, und anschließend das Schriftstück nicht binnen der Lagerfrist abholen, sollte unverzüglich erneut ein Einschreiben Rückschein gleichen Inhalts an die Vermieterin geschickt werden.
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Einen Zeugen für den Inhalt zu haben ist auf jeden Fall gut.
Viel zu lesen zu diesem Thema gibt es hier: http://www.123recht.net/article.asp?a=16428
Gruß,
Alexander
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