Rechte als Gast im Restaurant

  • auch wenn es nicht ganz ein restaurant war...


    gestern online was zum essen bestellt. habe 50 min. gewartet und bei dem laden angerufen, was denn mit meiner bestellung sein. die antwort:

    "wo wohnen sie?"
    "westpark."
    "Ah, das ist so weit weg. da fahren unsere fahrer im moment nicht." (anm.: luftlinie 1 km)
    "wenn jemand was aus der gegend bestellt, nehmen wir ihres mit." (meine gegend ist allerdings aufgeführt und ein km ist ja nicht mal weit weg).
    "wie lange wird es denn dauern?"
    "das kann ich ihnen nicht sagen, erst wenn unsere fahrer wieder da sind"
    "danke fürs gespräch"


    10 min. später wieder angerufen und storniert...


    ich erwarte grundsätzlich in einem restaurant, dass das essen zeitgleich/zeitnah kommt, damit alle gemiensam essen können.


    gegen unfreundliche bedienungen kann man nicht viel machen, außer sich zu beschweren. habe ich sogar schon in einem irish-pub gemacht, nachdem ich 45 auf meinen cider gewartet hatte und die dame darauf hingewiesen hatte und mir anhören musste, ich bin ein arschloch... drink gingen dann aufs haus und die dame war plötzlich stinkfreundlich...

  • zum thema "die Rechung bitte".


    ein prof. in privatrech, jhat mal während ner vorlesung erwähnt, dass man wohl 3 mal in "abständen" nach ner rechung fragen muß und wenn dann immer noch keine kommt, darf man gehen.


    war wohl ne gerichtsentscheidung, begründet wurde dies dann mit "das restaurant hat wohl kein interesse an der beglichen rechnung"


    leider weiss ich ner mehr von welchem gericht das war , aber ich such mal.

    Geändert von Bluewaver am 00.00.0000 um 99:99

  • Mehr zum Thema gibt es z.B. in der Wikipedia unter Zechpreller:


    Zitat

    Juristisch gesehen ist die Zechprellerei differenziert zu betrachten: Privatrechtlich gesehen liegt eine Pflichtverletzung des Gastes vor, der seine Hauptleistung im Rahmen des (typengemischten) Bewirtungsvertrages nicht erbracht hat. Dies begründet neben dem noch bestehenden Erfüllungsanspruch einen Schadensersatzanspruch des Wirtes aus § 280 Abs. 1 BGB.


    Darüber hinaus kann eine Straftat vorliegen. Das deutsche StGB enthält – entgegen verbreiteter Meinung – keinen speziellen Straftatbestand der Zechprellerei; es handelt sich jedoch oft um einen (Dreiecks-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Dessen hat sich der Zechpreller schuldig gemacht, wenn er zunächst über Tatsachen getäuscht hat, was bei einem anderen (Kellner) einen Irrtum hervorgerufen hat, woraufhin dieser eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, die einen Vermögensschaden (hier beim Wirt) verursacht hat. Der Zechpreller muss bezüglich all dieser Umstände Vorsatz gehabt haben und rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Problematisch ist in diesem Kontext regelmäßig die Frage, ob der Täter überhaupt eine Täuschungshandlung vorgenommen hat. In Betracht kommt lediglich eine Täuschung über innere Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit – das Vorliegen dieser beiden Komponenten erklärt er nämlich konkludent bei seiner Bestellung. Wähnt sich der Gast im Moment der Bestellung also sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig, so kann kein Betrug vorliegen – auch dann nicht, wenn der Gast später aus irgendwelchen Gründen nicht zahlt.


    Hervorhebung von mir.
    Wenn man also zahlen kann und will, der Wirt einen aber nicht abkassiert, darf man m.E. nach oben genannten Argumenten gehen. Dazu lässt sich auch viel bei google finden.
    Wie oft man nach der Rechnung fragt ist belanglos, aber man sollte es am besten mit Zeugen tun, denn damit macht man klar, dass man zahlen will.


    Gruß,
    Alexander

  • Re: Rechte als Gast im Restaurant


    Zitat

    Original geschrieben von LarryT78


    ...
    1. Welche Möglichkeiten / Rechte hat man in so einem Fall?
    ...


    LG Larry




    ganz kurz und einfach,
    das Recht den Laden nicht wieder aufzusuchen!!!



    Siemensanier

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