Muss eine AGB auf Rechnung bzw. Lieferschein?

  • Zitat

    Original geschrieben von leibi111
    Vom Telefon höre ich nun zum ersten Mal. Dort reicht nach § 305 II BGB der ausdrückliche Hinweis auf die AGB aus.


    Na, ganz so einfach ist es abern auch wieder nicht. Theoretisch darf er ja dann den Kunden nicht beliefern, wenn dieser keine Einsicht in die AGB genommen hat. Sofern nicht per Internet einsehbar, also nur im Ladenlokal---dann ist das Geschäft auf wackeligen Füssen, wenn der Kunde nicht ins Ladenlokal kommt, weil wir hier übliche Praxis ist, das telefonisch geordert wird. Wo die Schwierigkeit ist, dem Kunden vor Herausgabe der Fässer bzw. Vollpumpen der Tanks die AGB in Schriftform zu übergeben, wird nicht klar. Zeit genug diese vorab per Post zu verschicken wäre auch noch und so weiter...


    Das ein Hinweis erfolgt bedeutet nicht, das der Vertragspartner durch Schweigen (weil nicht gesehen oder nicht anschauen) die AGB anerkennt. Bei telefonischen Geschäften schonmal garnicht.

  • Leibi hat recht. Bei Unternehmern sieht das nochmal wieder ganz anders aus, da sind geringere Anforderungen (Gem. § 310 I BGB).


    I.d.R. sind es aber doch "Stammkunden" oder? Die kennen die AGB doch schon, da genügt ein Hinweis darauf, dass diese weiterhin gelten

  • Ich denke ich werde die AGB weiter auf die neuen Lieferscheine drucken lassen und gut ist es. Diese wird dann durch die Unterschrift auf dem Lieferschein akzeptiert. So wie es üblich ist in unserer Branche.


    AGBs vor Lieferung an den Kunden senden? So einen quatsch habe ich ja noch nie gehört! Wer bezahlt mir das bei ein paar Tausend Kunden im Jahr?


    Zudem beliefern wir ne Menge Leute am gleichen Tag oder 1-2 Tage nach Bestellung.

  • Zitat

    Original geschrieben von Frank
    Diese wird dann durch die Unterschrift auf dem Lieferschein akzeptiert.

    Eben nicht. ;) Da eine Einsichtnahme vorher (offenbar) nicht möglich ist.


    Zitat

    So wie es üblich ist in unserer Branche.

    Üblich heißt noch lange nicht, dass man der Branche nicht an den Karren fahren kann. ;)


    Zitat

    AGBs vor Lieferung an den Kunden senden? So einen quatsch habe ich ja noch nie gehört! Wer bezahlt mir das bei ein paar Tausend Kunden im Jahr?

    Provokante Gegenfrage: Wer zwingt dich zum Geschäfte machen?


    Und Allgemeine GeschäftsBedingungenS gibt es nicht.

  • Die AGB ist einsehbar. Man muss nur bei uns vorbeikommen oder auf unserer Homepage nachsehen. Auch faxen wir diese gerne zu. Wenn sie einer will. Aber nach 30 Jahren hat bisher noch kein Kunde nach den AGB gefragt.


    Der Kunde kann gerne vor Unterschrift oder vor Betankung die AGB durchlesen da diese ja auf dem Lieferschein gedruckt sind.

  • Zitat

    Original geschrieben von Frank
    Aber nach 30 Jahren hat bisher noch kein Kunde nach den AGB gefragt.

    Wir reden hier ja über die Theorie bzw. den "Was wäre wenn"-Fall. In der Praxis gibt es in 99,99% der Fälle logischerweise keine Probleme und die AGB spielen keinerlei Rolle. Nur in den Restfällen tun sie das und da sollten sie eben auch wirksam einbezogen worden sein.


    Zitat

    Der Kunde kann gerne vor Unterschrift oder vor Betankung die AGB durchlesen da diese ja auf dem Lieferschein gedruckt sind.

    Da ist dann die Frage, wann genau der KV geschlossen wird. Sind Angebot und Annahme schon beim Telefonat ("Ich will x Liter Öl" - "OK, macht y EUR. Kommt morgen") oder (die Annahme) erst bei der/durch die Auslieferung? Ich persönlich tendiere zu ersterer Variante und da würden die AGB dann nicht mit einbezogen. Bin mir bei den Varianten aber nicht ganz sicher... (ist spät und hier ists viel zu heiß ;))

  • Zitat

    Original geschrieben von Frank
    Die AGB ist einsehbar. Man muss nur bei uns vorbeikommen oder auf unserer Homepage nachsehen. Auch faxen wir diese gerne zu. Wenn sie einer will. Aber nach 30 Jahren hat bisher noch kein Kunde nach den AGB gefragt.


    Der Kunde kann gerne vor Unterschrift oder vor Betankung die AGB durchlesen da diese ja auf dem Lieferschein gedruckt sind.


    Wenn vor dem Unterschriftsfeld gut leserlich steht, das die AGBs anerkannt werden und ebenso dabei steht, wo diese einsehbar sind bzw. der Kunde darauf hingewiesen wird, das sie dort draufstehen...dann sind sie bei Unterschrift akzeptiert.


    Fragt der Kunde nicht nach, sind sie auch nicht akzeptiert, weil es durch schweigen keine Akzeptanz der AGB gibt. Als Kunde würde ich auch nicht nach AGB fragen, die sind nämlich für den Händler relevant, weil der will ja zu den und den Konditionen handeln...


    Zitat

    Da ist dann die Frage, wann genau der KV geschlossen wird. Sind Angebot und Annahme schon beim Telefonat ("Ich will x Liter Öl" - "OK, macht y EUR. Kommt morgen") oder (die Annahme) erst bei der/durch die Auslieferung? Ich persönlich tendiere zu ersterer Variante und da würden die AGB dann nicht mit einbezogen. Bin mir bei den Varianten aber nicht ganz sicher... (ist spät und hier ists viel zu heiß )


    Die Annahme beim Telefonat nur dann, wenn er sie vorgelesen bekommt...andernfalls hat er ja keine Einsicht gewinnen können. Jedenfalls beim Verkauf von gewerblich an privat...

  • Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    Der Lieferschein hat rechtlich (ausser bei Frachtverträgen) keine Bedeutung. Nur wenn die Ware quittiert wird ist es halt ein Beweis für die Lieferung - mehr aber nicht.


    ...


    Bitte keine Binsenweisheiten hier im Forum ...


    Keine Ahnung, ob das so ist, aber selbst wenn:


    Dann schreibt man halt anstatt "Lieferschein" "Liefervertrag auf den Wisch. Hinten AGB'S abdrucken und vorne den Kunden 1x vor Lieferung mit "Menge, Preis und AGB's werden bestätigt" unterschreiben lassen und nach erfolgter Lieferung unter "Lieferung erhalten".


    Edit: Im übrigen hat der Lieferschein ja zumindestens die bedeutung, daß die Ware/das Werk oder was auch immer geliefert wurde und keine offene Mängel vorliegen (würde ich zumindestens so auf dem Lieferschein vordrucken lassen). Damit ist der Lieferschein nicht gerade unwichtig.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Keine Ahnung, ob das so ist, aber selbst wenn:


    Dann schreibt man halt anstatt "Lieferschein" "Liefervertrag auf den Wisch. Hinten AGB'S abdrucken und vorne den Kunden 1x vor Lieferung mit "Menge, Preis und AGB's werden bestätigt" unterschreiben lassen und nach erfolgter Lieferung unter "Lieferung erhalten".


    Edit: Im übrigen hat der Lieferschein ja zumindestens die bedeutung, daß die Ware/das Werk oder was auch immer geliefert wurde und keine offene Mängel vorliegen (würde ich zumindestens so auf dem Lieferschein vordrucken lassen). Damit ist der Lieferschein nicht gerade unwichtig.


    Und was soll dieser dem Hauptvertrag nachgeschbene "Liefervertrag" für Rechtswirkungen entfalten? Pflichten aus dem Hauptvertrag kann ich nachträglich mittels einer solchen Konstruktion nicht beschneiden.


    Und auch das Zustandekommen des eigentlichen Vertrags kann ich durch Nachschieben eines solchen Konstrukts nicht nach hinten zwingen, wenn er nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte bereits zu einem frühren Zeitpunkt als zustandegekommen gilt.


    Dann kommen die AGB wieder zu spät.


    Bzgl. Lieferschein und Mängel: Ein nicht von der Obliegenheit des § 377 HGB erfasster Käufer (als der Fall, um den es hier gehen soll) hat keinerlei Pflichten, offene Mängel sofort anzuzeigen, er kann sich damit i.d.R. sogar 2 Jahre Zeit lassen. Dies wirkt sich im Bereich der Primäransprüche auch nicht anspruchskürzend aus. Denkbar ist auf Sekundärebene evtl. ein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit des § 254 II BGB.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von pallmall
    Die Annahme beim Telefonat nur dann, wenn er sie vorgelesen bekommt...andernfalls hat er ja keine Einsicht gewinnen können. Jedenfalls beim Verkauf von gewerblich an privat...

    Angebot und Annahme sind doch nicht von AGB abhängig. Man kann sogar Verträge ganz ohne AGB schließen. Von der Kenntnis oder Unkenntnis der AGB hängt also das Zustandekommen eines KV nicht ab. Kann der Kunde keine Einsicht gewinnen, gelten eben (nur) die AGB nicht, den KV tangiert das nicht.

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