ZitatOriginal geschrieben von leibi111
Vom Telefon höre ich nun zum ersten Mal. Dort reicht nach § 305 II BGB der ausdrückliche Hinweis auf die AGB aus.
Na, ganz so einfach ist es abern auch wieder nicht. Theoretisch darf er ja dann den Kunden nicht beliefern, wenn dieser keine Einsicht in die AGB genommen hat. Sofern nicht per Internet einsehbar, also nur im Ladenlokal---dann ist das Geschäft auf wackeligen Füssen, wenn der Kunde nicht ins Ladenlokal kommt, weil wir hier übliche Praxis ist, das telefonisch geordert wird. Wo die Schwierigkeit ist, dem Kunden vor Herausgabe der Fässer bzw. Vollpumpen der Tanks die AGB in Schriftform zu übergeben, wird nicht klar. Zeit genug diese vorab per Post zu verschicken wäre auch noch und so weiter...
Das ein Hinweis erfolgt bedeutet nicht, das der Vertragspartner durch Schweigen (weil nicht gesehen oder nicht anschauen) die AGB anerkennt. Bei telefonischen Geschäften schonmal garnicht.