Gebrauchtwagen mit Mängeln gekauft

  • Danke erstmal für die kompetenten Antworten.
    Kosten hat es mir derzeit noch nicht verursacht außer 25€ für das Fehlerspeicher auslesen, damit kann ich aber leben.
    Ich werde morgen mal den Händler kontaktieren und euch auf dem laufenden halten.


    MfG

  • Wurde es mit oder ohne neuen TÜV verkauft ?


    Ich hatte vor 11 Monaten ein gebrauchtes Auto (Ford Fiesta Bj. 2001) für meinen Sohn gekauft - aber mit neuem TÜV ! Nach 2 Wochen kam die erste Reparatur... Auspuff fiel ab.... 1 Woche danach lies sich die Fahrertüre nicht mehr schliessen und auf dem Weg ( 1km vor) zur Werkstatt brach die Windschutzscheibe raus !


    Hab den Wagen bei der Werkstatt aufbocken und kontrollieren lassen und dabei wurden noch viel mehr gravierende Mängel festgestellt ....und das trotz "neuem" TÜV !


    Unser Glück war.... das wir das Auto mit neuem TÜV hatten und somit dem Händler auch Betrug nachweissen konnten.
    Der Händler musste das Auto zurück nehmen und hat eine Strafanzeige am Hals.
    Ausser für die Kosten für den Auspuff... bekamen wir unser ganzes Geld plus Auslagen wieder erstattet.


    Das alles ging nur mit Anwalt.... aber dennoch relativ schnell und unkompliziert.


    Ansonsten zählt..... in den ersten paar Wochen kannst Du bei diversen Mängeln den Händler aufsuchen der die Schäden ( kostengünstig oder kostenfrei , je nach Mängel) beseitigt!


    Viel Glück für Morgen :top:

    Rechtschreibfehler sind gewollt und dienen lediglich der Belustigung der Foren-Teilnehmer!

  • Mit oder ohne TÜV ist für die kaufrechtlichen Mängelansprüche eigentlich irrelevant. So ein TÜV-Bericht kann höchstens Indizwirkung entfalten bzw. für ein treuwidriges Verhalten des Händlers sprechen ("Schrott mit frischem TÜV verkauft"). Dass eine HU käuflich ist sollte eigentlich jedem Richter bekannt sein.


    Eine Mängelhaftung kann auch wirksam ausgeschlossen sein, wenn der Händler nur als Vermittler aufgetreten ist und dabei ein Kundenfahrzeug verschachert hat.


    Sollte der Händler ein eigenes Fahrzeug verkauft haben bzw. trotz Fremdfahrzeugs wegen Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Weiterverkaufs als Verkäufer einzustufen sein muss er ggü. einem Verbraucher als Käufer mindestens 12 Monate für Mängel haften. In einem solchen Fall gilt dann regelmäßig auch die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB, so dass auch bei unzweifelhaft erst nach Übergabe eingetretenen Mängeln wie dem Defekt des FH gute Chancen bestehen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Mit oder ohne TÜV ist für die kaufrechtlichen Mängelansprüche eigentlich irrelevant. So ein TÜV-Bericht kann höchstens Indizwirkung entfalten bzw. für ein treuwidriges Verhalten des Händlers sprechen ("Schrott mit frischem TÜV verkauft"). Dass eine HU käuflich ist sollte eigentlich jedem Richter bekannt sein.


    Es geht wenn ja gerade in die andere Richtung: Der TÜV-Bericht sagt aus, daß die geprüften Teile einwandfrei waren. Ich bin gerade nicht ganz sicher, welche Bedeutung dem TÜV-Bericht zukommt, aber zumindest könnte der Händler schon mal ein Beweisangebot machen. Gerade wenn der Kauf schon länger zurückliegt kann es dann auch schwierig werden.

  • Zitat

    Original geschrieben von arne
    Es geht wenn ja gerade in die andere Richtung: Der TÜV-Bericht sagt aus, daß die geprüften Teile einwandfrei waren. Ich bin gerade nicht ganz sicher, welche Bedeutung dem TÜV-Bericht zukommt, aber zumindest könnte der Händler schon mal ein Beweisangebot machen. Gerade wenn der Kauf schon länger zurückliegt kann es dann auch schwierig werden.


    Genau in der Weise habe ich das schon gemeint. Wie gesagt, wer sich ein wenig umhört bekommt die TÜV Plakette gegen Bares und unabhängig vom Zustand des Kfz. Für Händler noch weniger ein Problem.


    Also geht die Beweiskraft eines HU-Berichts gegen 0. Selbst wenn der Bericht korrekt erstellt wurde, wird darauf asudrücklich erwähnt, dass der Wagen nur keine erkennbaren Mängel aufweist. Der Verkäufer haftet aber genauso für verdeckte Mängel.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ich denke der HU Bericht sagt überhaupt nichts hier aus, das der TÜV-Prüfer nur angeweisen ist stichprobenartig zu kontrollieren! Das betrifft nur sicherheitsrelevante Bauteile. Fensterheber und Sensoren werden vom TÜV nicht überprüft.
    Die gesetzliche Sachmangelhaftung sichert dem Käufer die Nachbesserung der entstandenen Mängel innerhalb des ersten halben Jahres definitiv zu (danach Beweislastumkehr).
    Manchmal lässt sich das nur mit einme freundlichen Brief des Anwalts durchsetzen aber der Käufer ist definitiv im Recht.

  • Oh ja, hatte einen ähnlich gelagerten Fall (hier nachzulesen).
    Der Händler hat sich auch geweigert und sich auf ein DEKRA-Gutachten gestützt welches er bei jedem Wagen nach Ankauf durchführen ließe und welches keinen solchen Fehler hervorgebracht hätte. Gewährleistung lehnte dieser daher ab.
    Kurzer Gang zum Anwalt, woraufhin dieser ein nettes Schreiben mit Kostennote an den Händler schickte. Dieser wand sich wie ein Wurm und hat immer neue Ausflüchte gesucht, mir die Instandsetzung gegen Beteiligung von zuerst 250€ angeboten, dann 200€ und so weiter. Da ich alles ablehnte, ging es vor Gericht (Streitwert ca. 550€) und der Richter sprach mir Recht zu, so das ich den Wagen bei einem anderen Händler gegen Kostenübernahme durch den Verkäufer haben instandsetzen lassen. Der uneinsichtige Händler musste zusätzlich eben auch noch seine Anwalts, die Gerichtskosten und meine Auslagen tragen.
    Selber schuld :rolleyes:


    Sehe Deine Chancen daher als sehr gut an und kann jedem nur eine Rechtschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung empfehlen.


    -Andi-

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  • Hi,


    bisher warst Du noch nicht bei deinem Händler, was ich schon garnicht verstehe. Die Zeit um zu einer Werkstatt zu fahren und Fehlerprüfung zu machen hast Du, aber nicht um zum Verkäufer zu gehen.


    Geh einfach zum Händler, sag einfach wo das Problem liegt und warte seine Reaktion ab. Wenn es ein guter Händler ist, wird das alles kein Problem. Wenn nicht, würde ich aber auch zum Anwalt gehen. Ich sehe das beides als Gewährleistung an, ist aber nur meine Meinung :)


    bs

  • Auf die beiden Gefahren hin dass ich hier entweder etwas überlesen haben könnte bzw. mich auch täuschen könnte...


    Aber irgendwie liegen mir noch die Worte aus der Zivilrecht Vorlesung in den Ohren, die da lauteten "... Mangel der zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden war..." in Bezug auf die Gewährleistung. Oder täusche ich mich?? Denn in Bezug auf geschilderten Fall scheint mir das evtl. ein wenig problematisch zu werden, da die Defekte erst nach einer Weile auftraten. Naja andererseits hat ja wiederrum der Händler zu beweisen, dass es nicht so war.


    Auf der anderen Seite hatte ich selbst mal einen recht ähnlichen Fall, da war es aber die ABS-Lampe die nach wenigen Tagen schon aufleuchtete. Dazu kamen noch ein paar weitere Mängel, die aber schon zuvor vorhanden waren, wie ich dem Händler recht gut unter die Nase reiben konnte, nachdem ich mich mit dem Vorbesitzer kurzgeschlossen hatte (immer wieder eine sehr gute Idee!). Der Händler hat dann recht anstandslos für die Beseitigung der Mängel gesorgt.


  • Ja allgemein ahst du Recht, allerdings ist der Händler etwas über 100km weit weg von mir.



    Den händler hab ich gestern kontaktiert, rausgekommen dabei ist, dass ich den Wagen hinbringen werde und er die Mängel beseitigt.
    Ich hoffe nur, dass es diesmal richtig gemacht wird, denn in dem Gespräch habe ich vrmutlich rausgehört, dass der Fensterheber schonmal defekt war.


    MfG

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