Fragen zur Steuererklärung / Sammelthread

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Zum Kleingewerbetreibenden ohne Geschäftsbetrieb:
    Der wird nach geraumer Zeit ein Problem mit dem Finanzamt bekommen, denn selbst im Rahmen einer Liebhaberei fallen Umsätze an - nur können dabei umter'm Strich entstandene Verluste nicht anderweitig verrechnet werden.


    Franky:
    Es geht hier um Gewerbe, wo kein Umsatz passiert, und kein Umsatz gemeldet wird.


    Wie schon geschrieben hatte ich mal vergessen, ein Gewerbe (Ingenieubüro/Einzelgewerbe) abzumelden, und habe keine gewerbliche Erklärung an das FA abgegeben, und das hat 10 Jahre niemanden interessiert.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    In vielen Fällen müssen sie sogar. Die Kriterien sind nicht nur von der Unternehmensform abhängig und ergeben sich im Wesentlichen aus §§1 und 29 HGB.


    Ich will das aber an dieser Stelle nicht vertiefen. Letztlich hast Du damit Recht, dass der Umfang des Geschäftsbetriebs hiesiger Mitglieder einer Eintragungspflicht meist entgegenstehen dürfte.


    Vertiefen musst du und sollst es auch nicht. ;)


    Nur aus reinen Interesse:
    Wann müssen sich denn z.B. Einzelunternehmer eintragen lassen?

  • Es gibt eigentlich keine richtige Begründung, da steht nur, dass seit 4 Jahre keine Umsätze mehr gemeldet wurden und sie fragen ob das Gewerbe noch ausgeübt wird. Falls nicht regen sie eine Abmeldung an. Nur kam jetzt schon 2 mal die Aufforderung "um Erledigung" bzw. dazu Stellung zu nehmen, jetzt mit einer "letzten Frist" von 2 Wochen. Was passiert wenn ich nicht reagiere steht da nicht. Kann ich denen nun schreiben, dass ich nur den Gewerbeschein behalten will und das Gewerbe theoretisch in der Zukunft wieder ausgeübt wird oder sollte ich es besser abmelden um Ärger zu vermeiden.

  • Jannis:
    Jetzt hab ich doch mal nachgesehen, welche Regelung für Kleingewerbetreibende gilt:


    Gewerbeordnung


    § 14 Anzeigepflicht


    (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn


    1. der Betrieb verlegt wird,
    2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
    3. der Betrieb aufgegeben wird.


    Du solltest der Abmeldeaufforderung lieber nachkommen, weil ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht mit einem Bußgeld belegt sein kann.


    Das kannst Du aber selbst in der GewO nachlesen. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von skyrimimi
    Warum die Geheimnistuerei?


    Ich wollte nichts verheimlichen, sondern nur den Steuerthread nicht unnötig aufblähen. Weil Interesse zu bestehen scheint, will ich das auch hier kurz erläutern:


    1. Eintragungspflichtig ist jeder Kaufmann i.S. des HGB (§29 HGB).


    2. Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§1 Abs. 1 HGB).


    3. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§1 Abs. 2 HGB).


    Folglich ist eintragungspflichtig jeder Gewerbetreibende, dessen Unternehmung "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert."


    Das Erfordernis eines "kaufmännische Geschäftsbetriebs" ist nicht gesetzlich definiert, in der Praxis allerdings recht hoch angesiedelt. Den Maßstab, den die Industrie und Handelskammern anlegen, ist hier nachzulesen.


    Gruß aus dem sonnigen Wedau

  • Er kann das Gewerbe genauso gut "ruhen lassen".


    Wieso das FA gleich von einer Abmeldung spricht sei mal dahingestellt und wahrscheinlich unbegründet.

  • Nun ja ... die Grenze zwischen einem ruhenden Gewerbebetrieb und einer sog. schleichenden Betriebsaufgabe ist fließend.


    Solange keine wirklich stichhaltigen Gründe für ein Fortbestehen der Gewerbeanmeldung existieren, würde ich das Gewerbe lieber abmelden ... zumal es jederzeit wieder neu angemeldet werden kann. So vermeidet man jedenfalls lästige Fragen von Behörden, die in solcher Konstellation häufig nicht angemeldete Einnahmen wittern und zuweilen über bloße Fragen hinaus auch noch Nachforschungen anstellen.


    Metro & Co. interessiert es i.Ü. nicht sonderlich, ob ein Gewerbe abgemeldet ist oder fortbesteht. Solange Umsätze generiert werden, ist niemand daran interessiert, einen Kunden durch dumme Nachfragen zu verlieren.


    Kommt es wirklich einmal auf die konkrete Unternehmereigenschaft an, wird zum Nachweis ohnehin ein aktueller Umsatzsteuerbescheid (mit geschwärzten Zahlen) oder ein anderer aktueller Nachweis verlangt. So war es jedenfalls bei meiner Frau ... die allerdings selbstständig tätig war, ohne ein Gewerbe zu betreiben.

  • Moin. Ich habe heute meinen Einkommenssteuerbeleg für 2014 bekommen. Dieser ist mit einer recht ordentlichen Nachzahlung verbunden. Damit hatten wir so weit auch gerechnet.
    Zusätzlich sind uns quartalsweise Vorauszahlungen auferlegt worden. Auch damit wurde eigentlich gerechnet. Nun aber das für mich unerwartete: Für 2015 sollen alle Quartalszahlungen auf einmal im Dezember 2015 getätigt werden. Dies ist ein niedriger vierstelliger Betrag.
    Ist das so weit Gang und Gebe? Lässt das Finanzamt in der Regel hier mit sich reden? Hintergrund ist, dass wir dieses Jahr ein Haus gekauft haben und umfangreiche Renovierungsarbeiten vorgenommen haben, die wir in 2015 absetzen können. (also den Arbeitslohn). Daher macht die Vorauszahlung für 2015 nicht wirklich Sinn. 2016 wollten wir dann in 4 Faktor wechseln, um die Nachzahlungen zu verhindern.


    SiemensmasterXXX

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