Fragen zur Steuererklärung / Sammelthread

  • Zitat

    Original geschrieben von jdf
    Edit: Hintergrund meiner Frage ist, dass sich seit unserem Umzug und beruflichem Wechsel 2014 noch kein neues Finanzamt bei mir gemeldet hat (nur das alte, welches ja nicht mehr zuständig ist).


    Muss man das nicht sogar selber in Angriff nehmen, sich beim Finanzamt zu melden - kenne ich nur so.

  • Ich kenne es anders - wenn man die Frist versäumt, meldet sich das Finanzamt. So war es bei mir früher während der freiberuflichen Tätigkeit. Nach Ende Mai kam das Schreiben, die Frist wurde jedoch von mir gewahrt, da ich es bis zum Jahresende vom Steuerberater machen lies. Kann deinem Beitrag nichts hilfreiches entnehmen.

  • nur mal so: eine etwaige pflicht besteht oder besteht nicht, völlig gleich ob sich das finanzamt meldet oder nicht. das ist keine holschuld des finanzamts.

  • Zitat

    Original geschrieben von jdf Wir sind nicht verheiratet, sind also steuerlich unabhängig voneinander, jeder mit Lohnsteuerklasse I.


    Vornweg: Das ist keine Steuerberatung!


    Als Angestellter mit Steuerklasse I, ohne Nebeneinkünfte und zusätzlich eingetragene Steuerfreibeträge zahlst Du schon die maximalen Steuern, weil
    -das Einkommen versteuert wird
    -steuermindernde Ausgaben abgesehen von Pauschalbeträgen nicht berücksichtigt werden.


    Es besteht hier KEINE Pflicht zur Abgabe einer ESt.- Erklärung.


    Andererseits verschenkst Du evtl. Geld, wenn Du keine ESt.-Erklärung abgibst: Du würdest Geld erstattet bekommen, z.B. wenn Du mehr berufsbedingte Kosten als den Pauschalbetrag geltend machen kannst.


    Eine Steuererklärung würde sich für Dich u.a. dann evtl. lohnen:
    -Dein Einkommen schwankt von Monat zu Monat (z.B. weil Du Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld bekommst).
    -Du hast einen weiten Weg zur Arbeit.
    -Der AG erstattet nicht alle beruflichen Kosten (z.B.wenn Du Homeoffice machen musst, und vom AG keinen PC/Internetzugang kostenlos bereitgestellt bekommst). Oder wenn Du dienstlich mit dem privaten PKW fahren musst, und nichts oder nur wenig der Fahrkosten (mindestens ca. 30 Cent/km) erstattet bekommst.
    -Du hast hohe Krankheitskosten (z.B. von niemandem erstattete Zahnarzt-Implantat-Kosten).


    An Deiner Stelle würde ich die Kosten für eine Erstberatung beim StB bezahlen. Kostet vielleicht 100€ und Du weißt, ob sich für Dich die Abgabe einer ESt-Erklärung lohnt.

  • Hi,


    wie lange kann man für abgelaufene Veranlagungszeiträume rückwirkend eine Steuerklärung abgeben (wenn keine Pflicht zur Abgabe bestand und eine solche bisher nicht abgegeben wurde)?


    Ich meine mich an eine Grenze von 4 Jahren zu erinnern. Nur ist mir die Berechnung nicht so ganz klar. Heißt das, ich könnte bis spätestens 31.12.15 (=Eingang der Erklärung beim FA) noch die EStE für 2011 machen?



    Und: Angenommen, man war mit Klasse I in 2011 nur ein halbes Jahr berufstätig. Dafür wurde Lohnsteuer abgeführt. Werbekostenpauschbetrag wird wohl nicht übertroffen. Macht es dann nicht in jedem Falle Sinn, hier für 2011 eine EStE zu machen (weil die Lohnsteuer wohl entsprechend einer Vollbeschäftigung über 12 Monate abgezogen worden ist)?

  • Zur Frage 1: Ja. Im Zweifel aber Einschreiben/Rückschein oder bei Bedarf mit EXPRESS-VERSAND (falls es knapp werden kann). Es gibt welche, die warten absichtlich lange mit ihrer ESt, weil es beim FA lukrative Zinsen gibt, die höher sind, als auf dem Sparbuch. Allerdings muss da ein Gewissheit verhanden sein, dass man etwas bekommt. Umgekehrt wäre das nicht so klug; dann wird es teuer.


    Zu 2: Der Pauschbetrag gilt immer. Mit einem Steuerprogramm (z. B. WISO) kannst Du im Vorfeld bequem berechnen, was Du erwarten darfst.


  • Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort, Goyale! Bitte entschuldige die verspätete Antwort, war noch im Vorweihnachtsstress...


    Ja, ich denke schon, dass es sich für mich lohnen würde. Für meinen Partner wohl auch, doch der will nicht -wenn wir zur Abgabe verpflichtet wären, so hätte ich endlich ein Argument ihn auch dazu zu bewegen mal zu Steuerberater zu gehen, doch er macht es seit 15 Jahren nicht. Ich hatte damals, als ich noch die freiberufliche Tätigkeit (mit geringem Verdienst) nebenbei hatte, auch eine ordentliche Rückerstattung bekommen, aber auch nicht gerade wenig für die Steuererklärung gezahlt.


    Bei mir sieht es so aus, dass ich wegen der Schichtzulagen jeden Monat unterschiedlich verdiene, dazu auch noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Inwieweit sich Fahrtkosten anrechnen lassen, kann ich schwer abschätzen, ich habe ein Jobticket und fahre damit zur Arbeit (da ich kein Auto habe nur damit). Letztes Jahr war es nur ein Arbeitsplatz in der Nähe meines Wohnortes, dieses Jahr ist noch ein zweiter dazugekommen, zu dem ich eine Stunde brauche. Ich bekomme nichts für Firmenreisen vom AG dafür. 2014 sind wir hierher gezogen und hatten einiges am Umzugskosten (inkl Makler), alleine deswegen würde es sich wohl lohnen. Zeitweise hatte ich sogar dreifache Haushaltsführung zu Beginn der neuen Arbeit, wobei ich noch nirgends Infos gefunden habe, inwieweit sich das ansetzen lässt, finde immer nur zweifache Haushaltsführung, mehr scheint nicht vorgesehen zu sein.


    Na, dann habe ich ja für nächstes Jahr einiges vor.

  • Zitat

    Original geschrieben von derAL
    Zur Frage 1: Ja. Im Zweifel aber Einschreiben/Rückschein oder bei Bedarf mit EXPRESS-VERSAND (falls es knapp werden kann). Es gibt welche, die warten absichtlich lange mit ihrer ESt, weil es beim FA lukrative Zinsen gibt, die höher sind, als auf dem Sparbuch. Allerdings muss da ein Gewissheit verhanden sein, dass man etwas bekommt. Umgekehrt wäre das nicht so klug; dann wird es teuer.


    Ich habe hierzu folgendes gefunden:


    Zitat

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.1.2013, IX R 1/12, BStBl II S.2013, 663 entschieden, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist kein Steuerbescheid mehr ergehen darf. Dann nämlich ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten. Und das bedeutet, dass alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung erloschen sind. Allein durch die Abgabe der Steuererklärung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt (sog. Ablaufhemmung). Das Finanzamt verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Steuererklärung zu bearbeiten. Dies hat zur Folge, dass z.B. für eine Antragsveranlagungen 2010, die im Dezember 2014 eingereicht wird und vom Finanzamt nicht mehr bearbeitet werden konnte, kein Steuerbescheid mehr ergehen darf. Dies betrifft bei Antragsveranlagungen nahezu ausschließlich Erstattungen, die dem Steuerpflichtigen nicht mehr ausgezahlt werden!


    Kann da jemand was zu sagen? Ist es also wirklich problematisch?


    Hierzu wird folgendes empfohlen:


    Zitat

    Alternativ dazu können Sie in der Zeit nach Einreichung der Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auch einen Antrag auf Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 3 AO stellen, um die Verhinderung der Verjährung der Festsetzungspflicht zu erreichen.


    Ist das wirklich notwendig?


    Quelle

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