Fragen zur Steuererklärung / Sammelthread

  • Zitat

    Original geschrieben von Hilfsprofi
    Das ginge, solange Du den Bescheid von 2013 noch nicht erhalten hast. Du könntest dann deine Steuererklärung noch berichtigen.


    Das geht auch noch wenige Wochen später (4 Wochen?).
    Ansonsten kann man nur dann Belege nachreichen, wenn das FA das Jahr 2013 von sich aus nochmal öffnet (Außenprüfung etc.).

  • M.W. geht das Nachreichen von Belegen, solange der EstB nicht bestandskräftig ist (also evtl. Widerspruchs- oder gar Klageverfahren noch nicht beendet sind).


    Auch nach Bestandskräftigkeit ist das m.W. möglich, falls das FA mitspielt - so jedenfalls meine gaaanz dunkle Erinnerung. Gibt IIRC auch einen Fachbegriff dafür, der mir zwar auf der Zunge liegt, aber partout nicht von dieser ins aktive Bewusstsein und von dort auf die Tastatur fallen mag... :D

  • Zitat

    Original geschrieben von 200prokdzufriedh
    M.W. geht das Nachreichen von Belegen, solange der EstB nicht bestandskräftig ist (also evtl. Widerspruchs- oder gar Klageverfahren noch nicht beendet sind).


    Auch nach Bestandskräftigkeit ist das m.W. möglich, falls das FA mitspielt - so jedenfalls meine gaaanz dunkle Erinnerung. Gibt IIRC auch einen Fachbegriff dafür, der mir zwar auf der Zunge liegt, aber partout nicht von dieser ins aktive Bewusstsein und von dort auf die Tastatur fallen mag... :D


    Richtig, es gibt durch aus einige Korrekturmöglichkeiten, die greifen könnten. Bescheid noch nicht ergangen, kannst du bis zum Bescheid warten und über einen Einspruch nachreichen oder eine geänderte Erklärung einreichen. Ist schon ein Bescheid ergangen und die Einspruchsfrist noch offen, einfach über einen Einspruch nachreichen.


    Ansonsten, also wenn Einspruchsfrist bereits abgelaufen, ggf. eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO probieren (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html). Teilweise ist für Steuerlaien ein Nicht-Wissen der Absetzbarkeit durchaus hierüber zu argumentieren. Im Zweifel einfach probieren, ggf. erstmal anrufen und nachfragen.

  • Wenn in einem vermieteten Haus statt einer bisher vorhandenen Gastherme eine Brennwertheizung installliert wurde, dann liegt doch eine Modernisierung vor, deren Kosten der Eigentümer wahlweise auf 2 bis 5 Jahre abschreiben kann. Richtig soweit ?
    Spielt es jetzt irgendeine Rolle, ob diese Installation völlig freiwillig war, oder ob ein Eingriff sowieso nötig wurde, weil die Gastherme den Geist aufgegeben hatte? DAS könnte man ja dann auch als Instandhaltung auslegen, oder ?
    Natürlich muss man dem FA nicht unbedingt den Grund des Einbaus mitteilen, aber falls das FA davon Kenntnis hätte, würde das einen Unterschied machen ?
    (Haus ist 40 Jahre alt und schon weit länger als 3 Jahre im Besitz.)


    Und die Entscheidung, ob nun Verteilung auf 2 oder 3 oder 4 oder 5 Jahre, darf der Eigentümer völlig willkürlich ohne Angabe von Gründen treffen, oder ?

  • Bei der Investition handelt es sich um Instandhaltungsaufwand, unabhängig davon, ob es freiwillig gemacht wurde oder sowieso notwendig wurde. Allerdings gibt es Ausnahmen, abhängig von einigen Faktoren (Wann war Anschaffung (weniger als 3 Jahre - anschaffungsnahe Herstellungskosten), wird mehr ausgetauscht und wesentlich verbessert? Ggf. Sanierung in Raten, dann Herstellungskosten, die über die RND verteilt werden müssen). Aber ich denke mal, dass das hier alles nicht zutreffend ist und tatsächlich Instandhaltung ist.


    Ansonsten http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__82b.html beachten. Gilt nur für überwiegend genutzte Wohnhäuser, also der gewerblich vermietete Anteil muss < 50% sein.


    Die Verteilung kannst du vornehmen wie du willst, du kannst den Aufwand aber auch sofort komplett als Werbungskosten geltend machen. Das kommt letztlich auf den Steuervorteil (Progression) an.

  • Danke puntigamer !


    Aktuell habe ich eine Frage zu "ausserordentlicher Instandsetzung" bei selbstgenutzter Wohnung.


    In der Abrechnung des Verwalters für unser Haus mit Eigentumswohnungen für letztes Jahr gibt es eine Seite "Übersicht über hausnahe Dienstleistungen".


    Dort werden die Gesamt-Lohnkosten aufgelistet und der auf jede Wohnung entfallende Anteil.
    Von diesem Anteil hatte ich bisher immer 20% in Zeile 73 Feld 210 eingetragen.


    Diesmal gibt es erstmals eine weitere Spalte mit Titel "Steuerbescheinigung AO Instandsetzung ´14".


    Zu meiner großen Überraschung schweigt sich Google zu außerordentlicher Instandsetzung fast völlig aus. Wenn überhaupt, finde ich nur Angaben zum Ausland (Südtirol, Schweiz).
    Kann mir bitte mal jemand auf die Sprünge hellfen ?


    Gelten hierfür evtl. andere Prozentzahlen als 20% ?

  • Ich habe auch eine Frage:


    Kann ich Nachzahlungen für Kirchensteuer, Einkommenssteuer 2010 und 2012 in die Steuererklärung 2014 eintragen? :D


    Danke

    # ...

  • du kannst auch nen Smiley und eine Sonne auf deine Steuererklärung draufmalen. Ob es das Finanzamt interessiert bezweifle ich. :D

  • Gesundheitskonto Krankenkasse


    Die Krankenkassen bieten teilweise bei belegten Präventionskursen (Rücken, abnehmen, Stress, ...) eine Erstattung von xy% bzw. max. xyz Euro an. Teils freiwillig, teils wohl auch nicht so ganz freiwillig nach § 20 SGB V.


    Was ist nun, wenn ein Versicherter einen Kurs belegt, der nicht zertifiziert ist und von seiner Krankenkasse auch nicht freiwillig bezuschusst wird? Bzw. was ist mit dem Restbetrag, den er so oder so selbst tragen muss? Kann er die Eigenbeteiligung steuerlich irgendwie berücksichtigen lassen?


    Kurskosten: 350,- €
    Zuschuss (sehr fraglich): 100 €
    Somit Eigenbeteiligung: 250-350 €

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