Apple-iPod - Ab Wann kann man Wandeln? Bin ich im Recht?

  • 1. Fall war nach 7 Monaten


    2. Fall nach 3 Monaten


    3. Fall nach 5 Monaten


    wie siehts da aus?


    naja, habe jetzt mehrere Seiten durchgelesen und habe einige Infos gesammtl und werde damit mal zurückgehen zu der dame...


    werde dann wieder berichten..


    danke nochmal für eure hilfe..


    mfg
    afa2006

  • Zitat

    Original geschrieben von kingpin166
    Die Dame im Saturn hat, wie schon erwähnt, Recht, wenn sie sagt , dass es keine Garantieverlängerung für Austauschgeräte gibt.


    Eine Garantieverlängerung nicht, eine Gewährleistungsverlängerung dagegen schon.


    Wenn ein Händler statt einer Nachbesserung der vorhandenen Sache eine Nachlieferung einer neuen, mängelfreien Sache leistet, dann beginnt die Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsfrist in aller Regel mit der Übergabe dieses Austauschgeräts von Neuem. Dies gilt vor allem auch dann, wenn an dem nachgelieferten Gerät später wieder genau derselbe Mangel auftritt.


    Saturn hat hier ausschließlich auf die Herstellergarantie abgestellt, die sich natürlich in der Tat durch einen Austausch nicht verlängert. Die Frage ist nun, ob der ursprüngliche Austausch auf der Grundlage der Händlergewährleistung oder der Herstellergarantie erfolgt ist. Da damals bereits 6 Monate seit dem Kauf um waren, befand sich der Käufer in der Beweislast, dass der Fehler schon von Anfang an vorhanden war. Da er dies wohl kaum konnte, hätte der Händler eine Gewährleistungserbringung ablehnen und stattdessen vertretungsweise für den Hersteller das Ganze über die Herstellergarantie abwickeln können. Was hier nach dem Verständnis von Saturn wohl auch passiert ist. Ob das damals auch schriftlich so festgehalten wurde bzw., falls das nicht passiert ist, ob dies dann dem Käufer jetzt die Möglichkeit eröffnet zu sagen, dass der Austausch damals im Rahmen der Händlergewährleistung und nicht der Herstellergarantie erfolgte, weiß ich allerdings nicht.


    Klar ist: WENN der erste Austausch damals auf der Grundlage der Händlergewährleistung erfolgte (was ja durchaus auch im 7. Monat möglich ist - die Beweislastumkehr bedeutet ja nicht, dass ein Händler nicht trotzdem und ohne, dass der Käufer irgendwas beweisen muss, quasi "freiwillig" seiner Gewährleistungspflicht nachkommt), dann wären die dann folgenden Austausche, da ja jeweils nach weniger als 6 Monaten, ebenfalls Gewährleistungsfälle, und dann bestünde jetzt ein Wandlungsrecht.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • damals im 1. tausc lag die beweislast bei mir..


    darauf hat saturn wohl verzichtet..


    die beiden weiteren austauschgeschichten waren in beiden fällen unter 6 monaten, also bin ich im gesamten im recht oder nicht?



    Die Dame bei Saturn hat die Wandlung ja von vornerein abgelehnt und meine die Garantie ist um, und wir können da nichts machen..sie hat sich ja mit dem einschicken schwer getan, sogesehen hat sie mir meine zustehende gewährleistung verweigert, bzw. sogar meine berechtigte wandlung?!?


    ich werde da die woche hingehen und denen das sagen, das ich sofort eine wandlung will, nur weil die frau keine ahnung hat bzw. mir was falsches erzählt werde ich auf der sache nicht sitzen bleiben...


    mfg
    afa2006

  • Zitat

    Original geschrieben von afa2006
    damals im 1. tausc lag die beweislast bei mir..


    darauf hat saturn wohl verzichtet..


    Naja, dieses "wohl" ist genau die entscheidende Frage. Nach dem Verständnis von Saturn ist ja dieser Tausch damals bereits auf Herstellergarantie erfolgt, was auch durchaus legitim war, da ja die 6 Monate um waren. Was ich nun wie gesagt nicht genau weiß, ist, ob Saturn damals schriftlich hätte festhalten müssen, ob der Umtausch nun als Gewährleistung oder Herstellergarantie gelaufen ist. Bzw. ob, wenn das nicht festgehalten wurde, man jetzt davon ausgehen kann, dass es Gewährleistung war, der Saturn also quasi in der Beweislast ist, dass es KEIN Gewährleistungsumtausch war.

    Zitat


    ich werde da die woche hingehen und denen das sagen, das ich sofort eine wandlung will, nur weil die frau keine ahnung hat bzw. mir was falsches erzählt werde ich auf der sache nicht sitzen bleiben...


    Klar, das kannst Du natürlich sagen. Ob die dann natürlich das große Schlottern bekommen und Dir sofort Deine Kohle erstatten, steht auf einem anderen Blatt. ;) Um sie dazu zu bewegen, wirst Du selbst dann, wenn klar wäre, dass Du im Recht bist, sehr wahrscheinlich einen Anwalt. Aber wozu hat man seine Rechtsschutzversicherung?!... ;)

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  • ich werd mich mrgen erstmal telefonisch schlau machen..


    großes danke an dich BigBlue



    werde hier dann wieder berichten..


    mfg
    afa2006

  • war nun da, und habe mti dem abteilungsleiter gesprochen..


    der meinte, das die gewährleistung gestrichen ist, weil die erste reparatur nach 6 monaten stattgefunden hat..


    konnte darüber bisher nirgends was nachlesen, aber nun warte ich erstmal ab bis ds gerät wieder da ist...


    wenn ihr mehr dazu wisst..bitte posten...


    mfg
    afa2006

  • Diese Aussage ist grundsätzlich erstmal falsch, da Du ja 24 und keine 6 Monate Gewährleistung hast. Aber wie oben bereits gesagt, musst Du nach 6 Monaten beweisen, dass der Fehler schon von Anfang an da war, was Du hier nicht gekonnt hättest (und was ja wahrsch. auch tatsächlich nicht der Fall war).


    Die Frage ist nun, wie bereits gesagt, ob der Händler schriftlich hätte festhalten müssen, dass er das Gerät nicht auf Gewährleistung repariert/austauscht, sondern über die Herstellergarantie abwickelt.


    Du musst doch damals irgendeinen Beleg bekommen haben, als Du das Teil zum ersten Mal bei Saturn abgegeben hattest. Was steht denn da genau drauf? Wenn Du diesen Beleg (sowie die von den weiteren Austauschgeräten) nicht mehr hast, dann können wir das hier beenden, weil Du dann eh verloren hast.

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  • Saturn wird sich im Streitfall drauf berufen, dass es


    a) eine Garantiereparatur gewesen ist


    und falls das nicht greift


    b) wenn Gewährleistung, dann nur im Rahmen einer Kulanzleistung (bei der es keine Kettengewährleistung gibt).


    Im Endeffekt also wohl mit Wandlung (die es so gar nicht mehr gibt, es heißt Rücktritt vom Kaufvertrag) nichts zu bestellen.


    Freu Dich wenn Du ein Austauschgerät ohne weitere Kosten bekommst, und wenn Du den Pod dann tatsächlich nicht haben willst verkauf ihn halt bei Ebay.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Saturn wird sich im Streitfall drauf berufen, dass es


    a) eine Garantiereparatur gewesen ist


    Was natürlich dann nicht ginge, wenn sich aus dem damaligen Reparaturbeleg etwas anderes ergäbe (was ich aber auch nicht glaube).

    Zitat

    und falls das nicht greift


    b) wenn Gewährleistung, dann nur im Rahmen einer Kulanzleistung (bei der es keine Kettengewährleistung gibt).


    Verstehe ich nicht. Wenn es ein Gewährleistungsfall war, wie kann es dann eine Kulanzleistung gewesen sein? Beides schließt sich IMHO gegenseitig aus. Ist der Händler aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung zur Nachbesserung/Nachlieferung verpflichtet und tut dies auch, wie kann dies dann gleichzeitig eine Kulanzleistung sein? :confused: Und diese Verpflichtung endet ja zunächst mal vom Grundsatz her nicht nach 6 Monaten, sondern geht die gesamten 24 Monate hindurch. Nur dass der Händler nach 6 Monaten vom Kunden verlangen KANN, dass dieser nachweist, dass ein Fehler bereits beim Kauf vorlag. Diesen Beweis KANN er verlangen, MUSS es ja aber nicht.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • ich werd mich bei der verbraucherzentrale erkundigen und warte erstmal ab bis der ipod wieder da ist...


    mfg


    EDIT:


    bigblue


    werd mir den 1. beleg gleich mal rauskramen und gucken was drauf steht..


    mfg

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